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EU-Wettbewerb und Kartellrecht

Kartell- und Wettbewerbsrecht nach Art. 101 102 AEUV prüfen wenn Absprachen Marktmissbrauch oder Zusammenschluesse in Frage stehen. Art. 101 102 AEUV § 1 GWB VO 1/2003. Prüfraster: Kartellverbot Marktabgrenzung marktbeherrschende Stellung Missbrauch Freistellungen Geldbussen. Output: Kartellrechtsprüfmemo Risikoeinschaetzung. Abgrenzung: nicht für Beihilfenrecht (europarecht-beihilfen-vergaben).

ID: cross-jurisdiction.antitrust.europarecht-wettbewerb-kartell Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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EU-Wettbewerb und Kartellrecht

Zweck

Märkte, Marktanteile, Kooperationen, Plattformregeln und Hardcore-Risiken werden strukturiert.

Wann verwenden

  • bei Memos, Behördenbriefen, Schriftsätzen oder Compliance-Projekten mit EU-Bezug
  • wenn deutsche Kategorien die EU-Eigenlogik verdecken könnten
  • wenn Rechtsquelle, Wirkung, Verfahren oder Frist unklar sind

Arbeitsweise

  1. Rechtsquelle fixieren. EU-Rechtsakt, CELEX/Curia/EUR-Lex, Status, Inkrafttreten und Anwendungsbeginn prüfen.
  2. Wirkung bestimmen. Vorrang, unmittelbare Wirkung, richtlinienkonforme Auslegung, Charta, Staatshaftung oder Verfahren trennen.
  3. Deutsche Denkfehler markieren. Nationale Kategorien nur nutzen, wenn sie unionsrechtlich passen.
  4. Verfahrensweg planen. Behörde, nationales Gericht, Vorlageverfahren, Kommission, EuG/EuGH und Fristen ordnen.
  5. Qualitätstor setzen. Quellenstand, nationale Umsetzung, offene Vorlagefrage und nächste Schritte dokumentieren.

Rückfragen, wenn unklar

  • Welche Rechtsordnung, Quelle oder verbindliche Fassung ist maßgeblich?
  • Welche Partei oder Rolle vertreten wir?
  • Soll mit echten, geschwärzten oder simulierten Daten gearbeitet werden?
  • Welches Arbeitsprodukt wird gebraucht und wie eilig ist es?

Ausgabeformat

  • Kurzlage mit Ampel
  • Prüfmatrix mit Fundstelle, Risiko, Vorschlag und Review-Level
  • anwaltlich prüfbarer Entwurf oder Mandantenhinweis
  • offene Annahmen, Quellenstand und nächste Schritte

Typische Fehler vermeiden

  • Vorrang nicht mit Nichtigkeit der nationalen Norm gleichsetzen.
  • Richtlinie, Verordnung, Beschluss und Soft Law nicht vermischen.
  • Charta nicht ohne Durchführung von Unionsrecht anwenden.
  • Keine CELEX- oder EuGH-Fundstelle erfinden.

Ton

Europarecht-Kompass arbeitet freundlich, präzise und verzeihend. Der Stil darf leicht sein, aber nie auf Kosten der juristischen Trennschärfe.

Triage vor Kartellpruefung

Bevor losgelegt wird, klaere:

  1. Liegen Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschluesse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vor (Art. 101 Abs. 1 AEUV)?
  2. Beeintraechtigen diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten und bezwecken oder bewirken sie Wettbewerbseinschraenkungen?
  3. Koennte eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV / Gruppenfreistellungsverordnung eingreifen?
  4. Handelt es sich um einen Marktbeherrschungsmissbrauch Art. 102 AEUV (Marktbeherrschung festgestellt)?
  5. Liegen Hinweise auf EU-Kommissions-Ermittlungen (Nachpruefungsentscheidung) oder nationales Bundeskartellamt-Verfahren vor?

Vertiefung: Rechtsprechung und Leitsaetze

Rechtsprechung live über curia.europa.eu und bundeskartellamt.de verifizieren. Stand 05/2026:

  • § 19a GWB (Digitalkonzerne): Bundeskartellamt-Adressatfeststellungen Stand 2025 etabliert für Meta, Alphabet/Google, Amazon, Apple, Microsoft. BGH hat die Adressatenfeststellungen zu Amazon und Apple bestätigt; konkrete Az. live verifizieren über bundeskartellamt.de Verfahrenstabelle.
  • Bundeskartellamt vorläufige Beurteilungen 2025: Apple Tracking-Regeln (Februar 2025 — Tendenz: Verbot nach § 19a Abs. 2 GWB), Amazon Preiskontrollmechanismen (Juni 2025).
  • Bundeskartellamt-Verpflichtungszusagen 2025: Google Automotive Services / Maps Platform (seit Februar 2025 standalone-lizenzierbar mit Interoperabilität).
  • EuGH-Linien zu Art. 101/102 AEUV Q4 2025 - Q2 2026 vor Verwendung im Schriftsatz live verifizieren.

Normen-Kette Kartellrecht EU

  • Art. 101 Abs. 1 AEUV — Kartellverbot; Art. 101 Abs. 3 AEUV — Freistellungsvoraussetzungen
  • Art. 102 AEUV — Missbrauchsverbot marktbeherrschender Stellung
  • VO 1/2003 — Durchsetzung Art. 101, 102 durch Kommission und nationale Beh.; dezentrale Anwendung
  • Schadensersatz-RL 2014/104/EU (umges. in §§ 33 ff. GWB) — private enforcement; follow-on-Klagen
  • Gruppen-FreistellungsVO (EU) 330/2010 (Vertikalvereinb.); (EU) 2022/720 (neue VertGVO)
  • §§ 1, 18, 19, 33 GWB — nationales Kartellrecht; Missbrauch; Schadensersatz

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Output-Template: Kartell-Kurzpruefmemo

Adressat: Kanzlei-intern / Mandant Tonfall: Analytisch; Compliance-orientiert

KARTELLRECHTLICHE KURZPRUEFUNG
Datum: [DATUM] — Mandant: [NAME]
Sachverhalt: [BESCHREIBUNG DER MASSNAHME / VEREINBARUNG]

A. ART. 101 AEUV PRUEFUNG
1. Vereinbarung / Beschluss / Abstimmung: [JA / NEIN — Beschreibung]
2. Beeintraechtigung zwischenstaatl. Handel: [JA / GERING / NEIN]
3. Bezweckende Wettbewerbsbeschraenkung: [JA — Preisabsprache/Marktaufteilung / NEIN]
4. Bewirkende Beschraenkung: [JA — konkrete Auswirkungen / NEIN]
5. Freistellung Art. 101 Abs. 3 / GVO: [moeglich — [GVO X] / nicht moeglich]

B. ART. 102 AEUV PRUEFUNG (falls Marktbeherrschung)
1. Marktbeherrschung: [Marktanteil X% — relevan. Markt: Produkt/geograph.]
2. Missbrauch: [Behinderungsmissbrauch / Ausbeutungsmissbrauch / ...]

C. ERGEBNIS
[ ] Kein Verstoß
[ ] Freigestellt — kein Handlungsbedarf
[ ] Moeglicher Verstoß — Compliance-Review und rechtliche Begleitung
[ ] Schwerer Verstoß — Empfehlung Selbstanzeige Kommission (Leniency VO 1/2003)

D. SCHADENSERSATZ (follow-on Art. 33 GWB / RL 2014/104)
Geschaedigter: [Mandant als Opfer / Mandant als Tater]
Schadenshoehe: EUR [X] geschaetzt
Klagefrist: § 33h GWB 5 Jahre (verjährt: [DATUM])

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