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EU-Bekanntmachung zur Marktdefinition 2024

Skill zur neuen EU-Kommissions-Bekanntmachung zur Marktdefinition (Februar 2024) und ihrer praktischen Anwendung. Vergleich zur Bekanntmachung von 1997. Neue Elemente: digitale Maerkte Innovationswettbewerb Datenmaerkte beidseitiger SSNIP-Test und qualitative Evidenz. Fundstelle ABl 2024/C 1645.

ID: cross-jurisdiction.antitrust.eu-bekanntmachung-marktdefinition-2024 Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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EU-Bekanntmachung zur Marktdefinition 2024

Fundstelle und Status

EU-Kommission, Bekanntmachung zur Marktdefinition im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union, ABl. C/2024/1645 vom 22.02.2024 (CELEX 52024XC01645) — eur-lex.europa.eu. Annahme durch die Kommission am 08.02.2024; Veröffentlichung im Amtsblatt am 22.02.2024. Ablösung der Bekanntmachung von 1997 (ABl. C 372/5).

Die Bekanntmachung ist rechtlich nicht verbindlich (Soft Law), prägt aber die Behördenpraxis der Kommission und nationaler Behörden sowie die Argumentation vor Gerichten erheblich.

Kernstruktur der Bekanntmachung 2024

Rn. 1–13: Allgemeines und Zweck

  • Marktdefinition als analytisches Werkzeug, kein Selbstzweck.
  • Proportionalität: Marktdefinition nur so detailliert wie für den Verfahrenszweck erforderlich.

Rn. 14–64: Sachlich relevanter Markt

  • Nachfragesubstitution als Primärtest (Rn. 14–27).
  • Angebotsseitige Substitution als Sekundärtest (Rn. 28–35).
  • Potenzieller Wettbewerb (kein Marktdefinitionsinstrument, Rn. 36).

Rn. 65–104: Räumlich relevanter Markt

  • SSNIP-Test räumlich (Rn. 72 ff.).
  • Preiskorrelation und Handelsströme als Evidenz (Rn. 80 ff.).
  • Berücksichtigung von Importwettbewerb (Rn. 88 ff.).

Rn. 105–131: Digitale Märkte und Plattformen (NEU 2024)

  • Mehrseitige Märkte: Getrennte oder integrierte Marktdefinition (Rn. 107–115).
  • Beidseitiger SSNIP-Test für Plattformen (Rn. 116 ff.).
  • Netzwerkeffekte als marktabgrenzungsrelevanter Faktor (Rn. 120 ff.).
  • Datenmärkte: Zugang zu Daten als Wettbewerbsparameter (Rn. 125 ff.).

Rn. 132–145: Dynamische Märkte (NEU 2024)

  • Innovationswettbewerb: Bedeutung von FuE-Intensität für Marktabgrenzung.
  • Technologische Substitution: Zukünftige Märkte berücksichtigen.
  • Innovationsmärkte als separate Prüfkategorie.

Vergleich 1997 vs. 2024

Thema Bekanntmachung 1997 Bekanntmachung 2024
Digitale Märkte Nicht behandelt Eigenes Kapitel Rn. 105–131
Plattformen Nicht behandelt Zweiseitige Marktdefinition
Netzwerkeffekte Nicht berücksichtigt Explizit marktabgrenzungsrelevant
Innovationsmärkte Nicht erwähnt Rn. 132–145
Datenmärkte Nicht erwähnt Rn. 125 ff.
SSNIP-Test Grundlegendes Instrument Angepasst für Plattformen
Qualitative Evidenz Wenig Gewicht Stärker betont

Praktische Anwendung

Argumentation mit der Bekanntmachung 2024

In Schriftsätzen und Stellungnahmen:

  • Verweis auf konkrete Randnummern der Bekanntmachung 2024.
  • Bei digitalen Märkten stets prüfen: Hat Kommission Abschnitt zu Plattformen einschlägig angewendet?
  • Abweichung von der Bekanntmachung muss begründet werden (Selbstbindung der Kommission, Vertrauensschutz; nationales BKartA folgt üblicherweise).

Verhältnis zur nationalen Praxis

Das BKartA orientiert sich an der Kommissions-Bekanntmachung, wendet aber § 18 GWB an. Für rein nationale Fälle (keine Zwischenstaatlichkeit) gilt die Bekanntmachung nicht unmittelbar, wird aber als Orientierungsmaßstab herangezogen.

Leitentscheidungen EU-Bekanntmachung 2024

  • EK, Marktdefinitionsbekanntmachung, ABl. C/2024/1645 vom 22.02.2024 (Annahme 08.02.2024) — Ablösung der Bekanntmachung 1997; erweiterte Methoden; Digitalmärkte; angebotsseitige Substitution; Preisdaten-Analyse — eur-lex.europa.eu.
  • Rechtsprechung im Mandat live verifizieren über curia.europa.eu — keine Aktenzeichen aus Modellwissen.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

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