EU-Bekanntmachung zur Marktdefinition 2024
Skill zur neuen EU-Kommissions-Bekanntmachung zur Marktdefinition (Februar 2024) und ihrer praktischen Anwendung. Vergleich zur Bekanntmachung von 1997. Neue Elemente: digitale Maerkte Innovationswettbewerb Datenmaerkte beidseitiger SSNIP-Test und qualitative Evidenz. Fundstelle ABl 2024/C 1645.
EU-Bekanntmachung zur Marktdefinition 2024
Fundstelle und Status
EU-Kommission, Bekanntmachung zur Marktdefinition im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union, ABl. C/2024/1645 vom 22.02.2024 (CELEX 52024XC01645) — eur-lex.europa.eu. Annahme durch die Kommission am 08.02.2024; Veröffentlichung im Amtsblatt am 22.02.2024. Ablösung der Bekanntmachung von 1997 (ABl. C 372/5).
Die Bekanntmachung ist rechtlich nicht verbindlich (Soft Law), prägt aber die Behördenpraxis der Kommission und nationaler Behörden sowie die Argumentation vor Gerichten erheblich.
Kernstruktur der Bekanntmachung 2024
Rn. 1–13: Allgemeines und Zweck
- Marktdefinition als analytisches Werkzeug, kein Selbstzweck.
- Proportionalität: Marktdefinition nur so detailliert wie für den Verfahrenszweck erforderlich.
Rn. 14–64: Sachlich relevanter Markt
- Nachfragesubstitution als Primärtest (Rn. 14–27).
- Angebotsseitige Substitution als Sekundärtest (Rn. 28–35).
- Potenzieller Wettbewerb (kein Marktdefinitionsinstrument, Rn. 36).
Rn. 65–104: Räumlich relevanter Markt
- SSNIP-Test räumlich (Rn. 72 ff.).
- Preiskorrelation und Handelsströme als Evidenz (Rn. 80 ff.).
- Berücksichtigung von Importwettbewerb (Rn. 88 ff.).
Rn. 105–131: Digitale Märkte und Plattformen (NEU 2024)
- Mehrseitige Märkte: Getrennte oder integrierte Marktdefinition (Rn. 107–115).
- Beidseitiger SSNIP-Test für Plattformen (Rn. 116 ff.).
- Netzwerkeffekte als marktabgrenzungsrelevanter Faktor (Rn. 120 ff.).
- Datenmärkte: Zugang zu Daten als Wettbewerbsparameter (Rn. 125 ff.).
Rn. 132–145: Dynamische Märkte (NEU 2024)
- Innovationswettbewerb: Bedeutung von FuE-Intensität für Marktabgrenzung.
- Technologische Substitution: Zukünftige Märkte berücksichtigen.
- Innovationsmärkte als separate Prüfkategorie.
Vergleich 1997 vs. 2024
| Thema | Bekanntmachung 1997 | Bekanntmachung 2024 |
|---|---|---|
| Digitale Märkte | Nicht behandelt | Eigenes Kapitel Rn. 105–131 |
| Plattformen | Nicht behandelt | Zweiseitige Marktdefinition |
| Netzwerkeffekte | Nicht berücksichtigt | Explizit marktabgrenzungsrelevant |
| Innovationsmärkte | Nicht erwähnt | Rn. 132–145 |
| Datenmärkte | Nicht erwähnt | Rn. 125 ff. |
| SSNIP-Test | Grundlegendes Instrument | Angepasst für Plattformen |
| Qualitative Evidenz | Wenig Gewicht | Stärker betont |
Praktische Anwendung
Argumentation mit der Bekanntmachung 2024
In Schriftsätzen und Stellungnahmen:
- Verweis auf konkrete Randnummern der Bekanntmachung 2024.
- Bei digitalen Märkten stets prüfen: Hat Kommission Abschnitt zu Plattformen einschlägig angewendet?
- Abweichung von der Bekanntmachung muss begründet werden (Selbstbindung der Kommission, Vertrauensschutz; nationales BKartA folgt üblicherweise).
Verhältnis zur nationalen Praxis
Das BKartA orientiert sich an der Kommissions-Bekanntmachung, wendet aber § 18 GWB an. Für rein nationale Fälle (keine Zwischenstaatlichkeit) gilt die Bekanntmachung nicht unmittelbar, wird aber als Orientierungsmaßstab herangezogen.
Leitentscheidungen EU-Bekanntmachung 2024
- EK, Marktdefinitionsbekanntmachung, ABl. C/2024/1645 vom 22.02.2024 (Annahme 08.02.2024) — Ablösung der Bekanntmachung 1997; erweiterte Methoden; Digitalmärkte; angebotsseitige Substitution; Preisdaten-Analyse — eur-lex.europa.eu.
- Rechtsprechung im Mandat live verifizieren über curia.europa.eu — keine Aktenzeichen aus Modellwissen.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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