Verfassungsrechtliche Prüfung — Master-Workflow
Verfassungsrechtliche Prüfung einer Massnahme oder Norm umfassend durchführen. Art. 1-20 GG Grundrechte Staatsorganisationsrecht. Prüfraster: formelle Verfassungsmäßigkeit Grundrechtsprüfung Staatsstrukturprinzipien Verhältnismäßigkeit EU-Recht. Output: umfassendes Verfassungsprüfmemo. Abgrenzung: Oberbegriff-Skill; Detailarbeit in Spezialist-Skills wie grundrechtsprüfung oder formelle-verfassungsmäßigkeit.
Verfassungsrechtliche Prüfung — Master-Workflow
Disclaimer (Schlüsselstelle, mehrfach)
Verfassungsrechtliche Prüfungen sind hochspezialisiert und haben existentielle Folgen für Mandanten und Allgemeinheit. Diese Prüfung ist kein Ersatz für anwaltliche Mandatsbearbeitung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei. Bei konkreten Vorhaben (Verfassungsbeschwerde, Stellungnahme, Gutachten) ist eine Spezialkanzlei einzuschalten.
Quellenpflicht
Vor jeder verfassungsrechtlichen Aussage ist Skill bverfg-rechtsprechung-recherchieren aufzurufen. Jede tragende Aussage benötigt einen BVerfG-Pinpoint (Az. + Rn. + URL).
Prüfungsgegenstand klären
Vor Beginn der Prüfung ist zu klären, was eigentlich geprüft wird:
- Formelles Gesetz (Bundes- oder Landesgesetz)
- Rechtsverordnung (Prüfung gegen Ermächtigungsnorm und unmittelbar gegen GG)
- Satzung
- Verwaltungsakt oder sonstige Maßnahme der vollziehenden Gewalt
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Gesamtschema
A. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Skill aufrufen: gesetzgebungskompetenz-pruefen und formelle-verfassungsmaessigkeit.
-
Zuständigkeit (Gesetzgebungskompetenz)
- Art. 70 GG (Grundregel: Länder, soweit GG nicht Bund)
- Art. 71–72 GG (ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung)
- Art. 73 GG (Katalog Bund ausschließlich)
- Art. 74 GG (Katalog konkurrierend) ggf. mit Art. 72 Abs. 2 GG (Erforderlichkeitsklausel) oder Art. 72 Abs. 3 GG (Abweichungsgesetzgebung)
- Art. 75 GG a.F. (Rahmengesetzgebung) — seit Föderalismusreform 2006 abgeschafft
- Bei Verwaltungskompetenzen: Art. 83 ff. GG
-
Verfahren (Art. 76–82 GG)
- Einbringung (Art. 76 GG)
- Drei Lesungen im Bundestag (§§ 78–86 GOBT)
- Beteiligung Bundesrat (Art. 77, 78 GG — Zustimmungs- vs. Einspruchsgesetz)
- Ausfertigung durch Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)
- Verkündung im Bundesgesetzblatt (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG)
-
Form
- Bestimmtheitsgebot (rechtsstaatliches Erfordernis)
- Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG bei Grundrechtseinschränkungen)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
B. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Skill aufrufen: grundrechtspruefung und verhaeltnismaessigkeit.
Pro betroffenem Grundrecht und pro betroffener Verfassungsnorm separat:
-
Schutzbereichseröffnung — persönlich und sachlich
-
Eingriff — modern: jede Beeinträchtigung des Schutzbereichs, klassisch: final, unmittelbar, rechtsförmig, mit Befehl/Zwang
-
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Schranke (einfacher Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Vorbehalt, verfassungsimmanente Schranken bei vorbehaltlosen Grundrechten)
- Schranken-Schranken (Verhältnismäßigkeit, Wesensgehalt Art. 19 Abs. 2 GG, Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, allgemeine Geltung Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, Wechselwirkung)
- Verhältnismäßigkeit (Skill
verhaeltnismaessigkeit): legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit
-
Sonstige verfassungsrechtliche Bindungen
- Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG
- Demokratieprinzip Art. 20 Abs. 1, 2 GG
- Rechtsstaatsprinzip Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutz, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheit)
- Sozialstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
C. Gesamtergebnis
- Wenn formell und materiell verfassungsgemäß: Norm/Maßnahme bestätigt.
- Wenn ein Prüfungspunkt scheitert: Norm/Maßnahme verfassungswidrig.
- Bei verfassungskonformer Auslegung: Auslegung formulieren, die Norm und GG vereinbart (Grenzen: Wortlaut und gesetzgeberischer Wille).
Output-Format
VERFASSUNGSRECHTLICHE PRÜFUNG
Prüfungsgegenstand: <Norm / Maßnahme>
A. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
- Einschlägig: Art. ___ GG
- Ergebnis: [vereinbar / unvereinbar]
- BVerfG-Pinpoint: ___
2. Verfahren
- Einbringung Art. 76 GG: ___
- Drei Lesungen: ___
- Bundesrat (Art. 77, 78 GG): ___
- Ausfertigung Art. 82 GG: ___
3. Form
- Bestimmtheit: ___
- Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG: ___
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
B. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Grundrecht ___
- Schutzbereich: ___
- Eingriff: ___
- Rechtfertigung: Schranke ___ / Schranken-Schranken
- Verhältnismäßigkeit:
- Legitimer Zweck: ___
- Geeignetheit: ___
- Erforderlichkeit: ___
- Angemessenheit: ___
- BVerfG-Pinpoint: ___
C. Gesamtergebnis
[verfassungsgemäß / verfassungswidrig / verfassungskonform auslegbar]
Quellen
- [Liste aller BVerfG-Entscheidungen mit Az., Rn., URL]
Disclaimer-Wiederholung (vor jedem Output)
Diese Prüfung ist eine strukturierte Modellauswertung und kein Ersatz für anwaltliche Mandatsbearbeitung. Insbesondere die Beurteilung der Vereinbarkeit konkreter Normen mit dem GG bleibt im Streitfall dem BVerfG vorbehalten (Verwerfungsmonopol Art. 100 GG).
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