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Rügeschriftsatz nach § 160 Abs. 3 GWB

Ruegeschriftsatz nach § 160 Abs. 3 GWB als Pflichtvoraussetzung jeder Vergabenachprüfung. Adressat öffentlicher Auftraggeber. Konkret bezeichneter Vergabeverstoß mit Norm und Sachverhalt. Antrag auf Abhilfe und hilfsweise Aufhebung. Unverzuegliche Einreichung bei Erkennbarkeit. Bei Nichtabhilfe Antragsfrist 15 Kalendertage zur Vergabekammer. Aufbau Sachverhalt, rechtlicher Verstoß, Beweismittel, Antrag. Form Schriftform oder qualifiziert elektronische Signatur. Schwellenwertprüfung nach § 106 GWB obligatorisch. Checkliste Rechtzeitigkeit, Bestimmtheitsgebot, Praeklusionsrisiko und Nachprüfungsstrategie enthalten.

ID: de.regulatory.ruegeschriftsatz-erstellen Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Rügeschriftsatz nach § 160 Abs. 3 GWB

Kernsachverhalt & Mandantenfragen

Ein Bieter nimmt an einem europaweiten Vergabeverfahren teil und stellt entweder in den Vergabeunterlagen, während des laufenden Verfahrens oder nach Bekanntgabe des Zuschlags einen Vergaberechtsverstoß fest. Der Bieter möchte seine Rechte wahren, ohne den Auftrag zu verlieren, und benötigt eine sofortige rechtliche Einschätzung sowie einen handlungsreifen Rügeschriftsatz.

Kaltstart-Rückfragen (8 Pflichtfragen vor jeder Bearbeitung):

  1. Welches Vergabeverfahren (Offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft) und welche Vergabeverordnung (VgV, VOB/A-EU, SektVO, KonzVgV) liegt vor?
  2. Wann und auf welchem Wege (Bekanntmachung, Vergabeunterlagen, Bieterkommunikation, Zuschlagsankündigung) wurde der Verstoß erkennbar – konkretes Datum angeben?
  3. Wurde bereits gerügt oder steht die Rüge noch aus? Falls gerügt: Wie hat der Auftraggeber geantwortet?
  4. Ist der Auftragswert ober- oder unterhalb der einschlägigen EU-Schwellenwerte (§ 106 GWB: Liefer-/Dienstleistung 221.000 Euro, Bauleistung 5.538.000 Euro, Sektorenauftraggeber 443.000 Euro)?
  5. Welcher Vergabeverstoß wird konkret gerügt – unklare Leistungsbeschreibung, diskriminierende Eignungsanforderung, fehlerhafte Wertung, unzulässige Verhandlung, Dokumentationsmangel, Zuschlagsankündigung ohne Wartefrist?
  6. Wurde bereits ein Informationsschreiben nach § 134 GWB (Zuschlagsankündigung) mit 15-Tage-Wartefrist erteilt? Wenn ja: Datum und Inhalt?
  7. Besteht Eilbedürftigkeit (Zuschlagsdrohung, kurze Angebotsfrist, laufende Verhandlungsrunde), die ein gleichzeitiges Vorgehen per Nachprüfungsantrag erfordert?
  8. Liegen Beweismittel vor (Vergabeunterlagen, Korrespondenz, Angebots-Vergleichszahlen, Marktpreiserhebungen, Sachverständigengutachten)?

  • Was will der Mandant wirklich erreichen? (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist fuer den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

Rechtsgrundlagen

Norm Inhalt
§ 97 GWB Grundsätze: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit
§ 106 GWB Schwellenwerte (EU-Vergabe ab 221.000 Euro Liefer-/Dienstleistung)
§ 120 GWB Verfahrensarten (Offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog)
§ 121 GWB Leistungsbeschreibung: eindeutig, erschöpfend, neutral
§ 122 GWB Eignungskriterien: Befähigung, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
§ 127 GWB Zuschlagskriterien: wirtschaftlichstes Angebot
§ 134 GWB Informationspflicht vor Zuschlag (Vorabinformation, 15-Tage-Frist)
§ 135 GWB Unwirksamkeit des Vertrags bei schwerwiegenden Vergabeverstößen
§ 155 GWB Grundsatz der Vergabenachprüfung
§ 160 Abs. 1 GWB Antragsbefugnis: Bieter mit Interesse am Auftrag und Vergaberechtsverstoß
§ 160 Abs. 2 GWB Antrag unzulässig ohne vorherige Rüge beim Auftraggeber
§ 160 Abs. 3 GWB Rügepräklusion: Nr. 1 (unverzüglich), Nr. 2 (vor Angebotsabgabe bei Bekanntmachung), Nr. 3 (vor Angebotsabgabe bei Vergabeunterlagen), Nr. 4 (15 Tage nach Nichtabhilfe)
§ 163 GWB Vergabekammer: Amtsermittlung, Akteneinsicht, Beiladung
§ 169 GWB Aufschiebende Wirkung: Zuschlagsverbot ab Eingang Nachprüfungsantrag
§ 179 GWB Schadensersatz bei schuldhaftem Vergaberechtsverstoß
§ 31 VgV Leistungsbeschreibung: funktional oder konstruktiv
§ 46 VgV Eignungsnachweise: Eigenerklärung, ESPD
§ 58 VgV Wertungsmatrix: Kriterien und Gewichtung vorab bekanntzugeben
§ 60 VgV Ungewöhnlich niedriges Angebot: Aufklärungspflicht vor Ausschluss
§ 134 VgV Vergabevermerk: vollständige Dokumentationspflicht

Leitentscheidungen

Aktenzeichen Gericht / Datum Leitsatz
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
VK Bund VK 2-19/22 Vergabekammer Bund, 2022 Unklare Leistungsbeschreibung verletzt § 121 GWB; Neufassung angeordnet
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren
VK Südbayern Z3-3-3194-1-46-11/23 VK Südbayern, 2023 Wertungsmatrix ohne vorab bekannte Gewichtung verstößt gegen § 58 VgV
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren

Prüfschema: Rügeschriftsatz Vergaberecht

Vorab: Der untenstehende Workflow ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der Workflow ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

Schritt Inhalt Grundlage
1 Schwellenwertprüfung: Liegt der Auftragswert oberhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts? Ohne Überschreitung kein GWB-Nachprüfungsverfahren § 106 GWB
2 Antragsbefugnis prüfen: Bieter mit Interesse am Auftrag und durch Vergabeverstoß in seinen Rechten verletzt (drohender Schaden)? § 160 Abs. 1 GWB
3 Vergabeverstoß identifizieren: Welche Norm ist verletzt (Leistungsbeschreibung, Eignung, Wertung, Dokumentation, Informationspflicht)? Präzise Bezeichnung erforderlich §§ 97, 121, 122, 127, 134 GWB
4 Zeitpunkt der Erkennbarkeit bestimmen: Ab wann war der Verstoß für einen fachkundigen Bieter erkennbar (Veröffentlichung, Bieterkommunikation, Submission)? § 160 Abs. 3 Nr. 1–3 GWB
5 Rügefrist berechnen: Nr. 1 (unverzüglich = 1–2 Werktage), Nr. 2–3 (vor Angebotsabgabe), Nr. 4 (15 Tage nach Nichtabhilfe). Fristversäumnis = Präklusion § 160 Abs. 3 GWB
6 Form wählen: Schriftlich (Brief, Fax, qualifiziert elektronische Signatur) mit Empfangsnachweis; E-Mail ohne QES nur wenn Auftraggeber Empfang bestätigt § 160 Abs. 3 GWB
7 Adressat bestimmen: Vergabestelle exakt nach Bekanntmachungsangaben; bei Zuständigkeitsteilung übergeordnete Behörde nachrichtlich § 160 Abs. 2 GWB
8 Sachverhalt darlegen: Knapp, präzise; Verfahrensbezeichnung, Az, eigene Beteiligung, Stand des Verfahrens, Entdeckungszeitpunkt Bestimmtheitsgebot
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
10 Antrag formulieren: Primär Abhilfe (konkrete Maßnahme), hilfsweise Aufhebung; bei Zuschlagsankündigung ggf. Wiederholung der Wertung § 160 GWB
11 Nachprüfungsdrohung aufnehmen: Ankündigung des Nachprüfungsantrags bei Nichtabhilfe binnen 15 Kalendertagen § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
Rechtsprechung live prüfen Live-Verifikation erforderlich keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
13 Nachprüfungsantrag vorbereiten: Parallelarbeit bei Eilbedürftigkeit; Antrag an Vergabekammer Bund oder zuständige Länderkammer §§ 161–163 GWB
14 Beiladungsrisiko bewerten: Konkurrent als Beigeladener im Nachprüfungsverfahren erhält Akteneinsicht in Rügeunterlagen § 163 Abs. 2 GWB
15 Schadensersatz im Blick: Bei erfolglosem Nachprüfungsverfahren ggf. Schadensersatzanspruch gegen Auftraggeber prüfen § 179 GWB

Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu pruefen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist eine moegliche Form — nicht die einzige.

Konstellation Empfohlener Weg
Standard — Bieter ruegt Vergaberechtsverstoß fristgerecht Ruegeschriftsatz nach § 160 Abs. 3 GWB; Template unten
Variante A — Mandant will Auftrag behalten nicht streiten Informelles Klaerungsgespraech mit Vergabestelle vor formeller Ruege
Variante B — Zuschlag bereits erteilt keine 15-Tage-Frist Nachpruefungsantrag auf Feststellung Unwirksamkeit § 135 GWB direkt
Variante C — Unterschwellenvergabe kein GWB-Nachpruefungsverfahren Unterlassungsklage vor Zivilgericht § 1 UWG analog pruefen

Wenn die Mandantenkonstellation nicht ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

Schriftsatzbausteine

Baustein 1 — Rüge wegen unklarer Leistungsbeschreibung

[Briefkopf Rechtsanwalt]                         [Ort, Datum]

[Vergabestelle]
[Adresse gemäß Bekanntmachung]

Vergabeverfahren: [Bezeichnung], Az.: [Vergabe-Az.]
Rüge gemäß § 160 Abs. 3 GWB

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir die rechtlichen Interessen der [Bieter-Firma],
[Adresse], in vorbezeichnetem Vergabeverfahren vertreten.

I. Sachverhalt

Unsere Mandantin hat sich am [Datum] die Vergabeunterlagen
heruntergeladen und fristgerecht am [Datum] ein Angebot abgegeben.
Bei eingehender Prüfung der Leistungsbeschreibung (Ziff. [X] der
Leistungsbeschreibung, Ausgabe [Datum]) ist folgender Vergabeverstoß
erkennbar geworden:

II. Vergabeverstoß

Gemäß § 121 Abs. 1 GWB iVm § 31 Abs. 1 VgV muss die
Leistungsbeschreibung so gefasst sein, dass der Gegenstand der
Beschaffung eindeutig und erschöpfend beschrieben wird. Hieran fehlt es.

In Ziff. [X] der Leistungsbeschreibung wird die geforderte [Eigenschaft/
Leistungsposition] dahingehend beschrieben, dass [Zitat aus den
Unterlagen]. Es bleibt unklar, ob hiermit [Auslegung A] oder
[Auslegung B] gemeint ist. Da beide Auslegungen sachlich möglich sind
und zu erheblich unterschiedlichen Kalkulationsansätzen führen
(Preisunterschied geschätzt [X] %), können Bieter keine gleichwertigen
und vergleichbaren Angebote erstellen. Dies verletzt den
Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB.

Als Beweis verweisen wir auf: [Anlage 1: Auszug Leistungsbeschreibung;
Anlage 2: Bieteranfragen-Protokoll (falls vorhanden)].

III. Antrag

Wir bitten um Abhilfe durch:
1. Klarstellende Überarbeitung von Ziff. [X] der Leistungsbeschreibung,
2. Verlängerung der Angebotsfrist um mindestens [X] Werktage,
3. erneute Veröffentlichung der geänderten Unterlagen in TED/DTVP.

Hilfsweise beantragen wir die Aufhebung des Vergabeverfahrens und
Neuausschreibung mit hinreichend bestimmter Leistungsbeschreibung.

Sollte keine Abhilfe erfolgen, werden wir nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
binnen 15 Kalendertagen nach Eingang Ihrer Nichtabhilfemitteilung den
Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer einreichen.

Mit freundlichen Grüßen

[Rechtsanwalt]
[Kanzlei]

Baustein 2 — Rüge wegen diskriminierender Eignungsanforderung

[Briefkopf Rechtsanwalt]                         [Ort, Datum]

[Vergabestelle]
[Adresse]

Vergabeverfahren: [Bezeichnung], Az.: [Vergabe-Az.]
Rüge gemäß § 160 Abs. 3 GWB — Diskriminierende Eignungsanforderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

I. Sachverhalt

Die Bekanntmachung vom [Datum] (TED-Nr. [X]) und die gleichlautenden
Vergabeunterlagen (Eignungskriterien, Ziff. [X]) enthalten folgende
Anforderung: "Vorlage von mindestens drei Referenzen vergleichbarer
Leistungen, jeweils mit einem Auftragswert von mindestens
[Betrag] Euro netto, erbracht in den letzten [X] Jahren."

II. Vergabeverstoß

Diese Anforderung verstößt gegen § 122 Abs. 4 GWB iVm § 46 Abs. 3
Nr. 1 VgV. Eignungsanforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand
zusammenhängen und verhältnismäßig sein. Der geforderte Mindestwert
von [Betrag] Euro je Referenz überschreitet das ausgeschriebene
Auftragsvolumen von [Auftragswert] Euro deutlich. Nach ständiger
Rechtsprechung darf eine Einzelreferenz nicht mehr als 30–50 % des
geschätzten Auftragswerts betragen (OLG München, Verg 12/20;
VK Bund, VK 2-89/21).

Ferner ist die Dreijahresbegrenzung nicht sachgerecht begründet.
Qualifikationsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV sind grundsätzlich
für fünf Jahre anzuerkennen.

Durch diese Anforderung werden Bieter mit gleichwertiger Erfahrung
aus Märkten mit anderem Auftragsgrößenzuschnitt systematisch
ausgeschlossen. Dies verletzt das Diskriminierungsverbot nach

III. Antrag

Wir beantragen:
1. Streichung der Mindestwertvorgabe je Referenz, ersatzweise
   Absenkung auf maximal [50 % des Auftragswerts] Euro,
2. Erweiterung des Referenzzeitraums auf fünf Jahre,
3. Verlängerung der Angebotsfrist nach Klarstellung.

Hilfsweise beantragen wir Aufhebung und Neuausschreibung.

Bei Nichtabhilfe werden wir binnen 15 Kalendertagen
den Nachprüfungsantrag einreichen.

Mit freundlichen Grüßen
[Rechtsanwalt]

Baustein 3 — Rüge wegen fehlerhafter Wertung / ungewöhnlich niedrigem Angebot

[Briefkopf Rechtsanwalt]                         [Ort, Datum]

[Vergabestelle]
[Adresse]

Vergabeverfahren: [Bezeichnung], Az.: [Vergabe-Az.]
Rüge gemäß § 160 Abs. 3 GWB — Wertungsfehler / § 60 VgV

Sehr geehrte Damen und Herren,

I. Sachverhalt

Mit Informationsschreiben vom [Datum] gemäß § 134 GWB hat die
Vergabestelle mitgeteilt, dass der Zuschlag auf das Angebot der Bieter-
Firma [X] zu einem Gesamtpreis von [Betrag] Euro erteilt werden soll.
Das Angebot unserer Mandantin liegt mit [Betrag] Euro auf Rang [X].

II. Vergabeverstoß

Das Angebot der präferierten Bieterin liegt [Prozent] % unter dem
Durchschnittswert der übrigen eingegangenen Angebote sowie
[Prozent] % unter dem vorab kalkulierten Kostenrahmen des Auftrag-
gebers. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lohn- und Materialkostenniveaus
der Branche (vgl. Anlage 1: Marktpreiserhebung [Quelle, Datum]) ist eine
ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu diesem Preis nicht plausibel.

Gemäß § 60 Abs. 1 VgV ist der Auftraggeber verpflichtet, bei einem
ungewöhnlich niedrigen Angebot vom Bieter Aufklärung zu verlangen,
bevor er es ausschließt oder berücksichtigt. Das Informationsschreiben
enthält keinen Hinweis auf eine durchgeführte Aufklärung. Der Vergabe-
vermerk gibt hierzu nach derzeitigem Kenntnisstand nichts her.

Die unterlassene Aufklärungsprüfung stellt einen Verstoß gegen
§ 60 VgV dar und verletzt das Gebot transparenter und gleichbehandlungs-
konformer Wertung nach §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 GWB.

III. Antrag

Wir beantragen:
1. Nachträgliche Durchführung der Aufklärung nach § 60 VgV,
2. Dokumentation des Aufklärungsverfahrens im Vergabevermerk,
3. Ggf. Ausschluss des Angebots der [Bieter-Firma X] bei unzureichender
   Aufklärung und Neubewertung der verbleibenden Angebote,
4. Aussetzung der Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung über diese Rüge.

Bei Nichtabhilfe werden wir binnen 15 Kalendertagen den
Nachprüfungsantrag bei der [Vergabekammer Bund / Länderkammer]
einreichen und vorsorglich einstweiligen Rechtsschutz nach § 169 GWB
beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
[Rechtsanwalt]

--- vor Versand klaeren ---

  1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Durchsetzung des Anspruchs / Vergleich / Reputationsschutz / schnelle Loesung]
  2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestforderung / Zeitrahmen / Formerfordernis]
  3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgesprach / Einigung vor Fristablauf]

Schlussabsatz Variante A (kooperativ): Wir regen eine guetliche Einigung an und stehen fuer ein klaerenden Gesprach zur Verfuegung. Eine einvernehmliche Loesung erspart beiden Seiten Zeit und Kosten.

Schlussabsatz Variante B (formal-streng): Eine aussergerichtliche Einigung kommt nur in Betracht wenn die Gegenseite innerhalb von [X] Tagen einen akzeptablen Vorschlag unterbreitet. Anderenfalls werden wir alle rechtlichen Schritte einleiten.


Beweislast

Wer trägt die Last Gegenstand Hinweis
Bieter (Rügeführer) Schlüssige Darlegung des Vergabeverstoßes in der Rüge Rüge muss konkreten Sachverhalt und Norm bezeichnen, kein Vollbeweis erforderlich
Auftraggeber Ordnungsgemäßheit des Vergabeverfahrens im Nachprüfungsverfahren Vergabekammer kann Akteneinsicht in Vergabevermerk anordnen
Bieter Antragsbefugnis: Interesse am Auftrag, Kausalität zwischen Verstoß und drohendem Schaden § 160 Abs. 1 GWB; OLG Düsseldorf Verg 14/21
Auftraggeber Dokumentation der Aufklärung bei niedrigem Angebot § 60 Abs. 3 VgV; § 134 VgV
Bieter bei § 135 GWB De-facto-Vergabe ohne Bekanntmachung Beweislast beim Antragsteller

Fristen & Verjährung

Frist Inhalt Grundlage
Unverzüglich (1–2 Werktage) Rüge bei erkennbaren Verstößen jenseits von Bekanntmachung und Vergabeunterlagen § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB
Vor Angebotsabgabe Rüge bei erkennbaren Verstößen in der Bekanntmachung § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB
Vor Angebotsabgabe Rüge bei erkennbaren Verstößen in den Vergabeunterlagen § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB
15 Kalendertage Einreichung Nachprüfungsantrag nach Nichtabhilfemitteilung § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB
30 Kalendertage Antragsfrist bei De-facto-Vergabe (§ 135 Abs. 2 GWB) ab Kenntnis § 135 Abs. 2 GWB
6 Monate Ausschlussfrist für § 135-Antrag nach Vertragsschluss § 135 Abs. 2 GWB
3 Jahre Verjährung Schadensersatzanspruch nach § 179 GWB (Regelverjährung § 195 BGB) § 179 GWB iVm § 195 BGB
15 Tage Zuschlagswartefrist Auftraggeberpflicht: vor Zuschlag 15-Tage-Frist einhalten § 134 GWB
Sofort Nachprüfungsantrag hemmt Zuschlagsverbot aufschiebend § 169 GWB

Typische Gegenargumente

Gegenargument des Auftraggebers Erwiderung
"Rüge erfolgte nicht unverzüglich" Unverzüglichkeit ist objektiv zu beurteilen; 1–2 Werktage nach Erkennbarkeit sind regelmäßig ausreichend (OLG Düsseldorf Verg 23/17); bei komplexen Sachverhalten bis zu 5 Werktage anerkannt
Rechtsprechung live prüfen keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren
"Bieter hat Unterlagen akzeptiert durch Angebotsabgabe" Präklusion durch Angebotsabgabe gilt nur bei erkennbaren Unterlagenfehlern vor Abgabefrist; für Wertungsfehler nach Abgabe kein Präklusionsrisiko
"Rüge hat keine aufschiebende Wirkung" Korrekt; aufschiebende Wirkung entsteht erst mit Eingang des Nachprüfungsantrags (§ 169 Abs. 1 GWB); Rüge dient als Zulässigkeitsvoraussetzung
"Aufklärung nach § 60 VgV wurde intern durchgeführt" Dokumentationspflicht aus § 134 VgV; ohne Nachweis im Vergabevermerk besteht Verstoß; Akteneinsicht via Vergabekammer möglich
"Zuschlagskriterien waren vorab bekannt" Kenntnis der Kriterien schließt Wertungsfehler bei der Anwendung nicht aus; fehlerhafte Punktevergabe ist eigenständiger Verstoß unabhängig von der Transparenz der Kriterien
"Schwellenwert nicht erreicht" Schwellenwertberechnung nach § 3 VgV; Aufspaltungsverbot (§ 97 Abs. 4 GWB); gesamter Auftragswert maßgeblich
"Kein Schaden, da Angebot ohnehin zweigünstigst" Keine materielle Schadensvoraussetzung bei Zulässigkeitsprüfung; drohender Schaden genügt (§ 160 Abs. 1 GWB)

Streitwert / Kosten

Position Wert / Betrag Grundlage
Streitwert Nachprüfungsverfahren 5 % des Bruttoauftragswerts, mindestens 15.000 Euro § 182 Abs. 3 GWB
Gebühren Vergabekammer Bund Mindestgebühr 2.500 Euro, maximal 50.000 Euro § 182 Abs. 2 GWB
Anwaltsgebühren (Antragsteller) Nach RVG: 1.3 Verfahrensgebühr aus Streitwert, ggf. Einigungsgebühr § 182 Abs. 4 GWB (Kostenerstattung bei Obsiegen)
Sofortige Beschwerde OLG Gerichtsgebühren nach GKG; anwaltliche Vertretungspflicht § 172 GWB
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Eilverfahren (§ 169 GWB) Keine eigenständigen Gebühren; Zuschlagsverbot automatisch § 169 GWB

Strategische Empfehlung

Situation Empfehlung
Verstoß erkannt vor Angebotsabgabe Sofort rügen und Fristverlängerung beantragen; parallele Angebotsabgabe mit Vorbehalt erwägen
Informationsschreiben § 134 GWB eingegangen 15-Tage-Wartefrist nutzen: Rüge sofort; bei Nichtabhilfe Nachprüfungsantrag vor Fristablauf stellen
Kurze Frist bis Zuschlagsdrohung Rüge und Nachprüfungsantrag simultan vorbereiten; Zuschlagsverbot § 169 GWB löst sofort aus
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Mehrere Verstöße Jeden Verstoß eigenständig rügen mit separater Norm; keine Sammelrüge
Vertrauliche Verfahrensinformation (aus Bieteranfragen) Öffentlich zugängliche Vergabeinformationen als Beweismittel nutzen; keine internen Informanden
Bieterkonsortium Rüge kann auch durch Mitglied der Bietergemeinschaft gestellt werden; Vollmacht beifügen
Vergabeverfahren läuft noch Rüge und Abhilfe ohne Nachprüfungsverfahren anstreben; Beziehung zum Auftraggeber schonen
Verfahren bereits abgeschlossen § 135 GWB (Unwirksamkeit) oder § 179 GWB (Schadensersatz) prüfen; Nachprüfungsverfahren nur noch bei De-facto-Vergabe

Anschluss-Skills

  • nachpruefungsantrag-vergabekammer — Vollständiger Nachprüfungsantrag nach § 161 GWB
  • informationsschreiben-134-gwb-pruefen — Auswertung der Vorabinformation und Fristberechnung
  • vergaberechtliche-akteneinsicht — Antrag auf Akteneinsicht in den Vergabevermerk
  • sofortige-beschwerde-olg-vergabe — Rechtsmittel gegen Entscheidung der Vergabekammer
  • schadensersatz-vergaberecht-179-gwb — Ansprüche bei rechtswidrig erteiltem Zuschlag

Quellen (Stand 05/2026)

  • GWB §§ 97 ff., 122–127, 134, 135, 160 (Ruegerobliegenheit Abs. 3), 165, 167, 169
  • VgV, SektVO, KonzVgV
  • VO (EU) 2014/24, VO (EU) 2022/1031 (IPI), VO (EU) 2023/1441 (Schwellenwerte)
  • EuGH 28.10.2020, C-521/18 (Pegaso) — De-facto-Vergaben (curia.europa.eu)
  • EuGH 03.06.2022, C-376/21 (Zamestnik) — Verhaeltnismaessigkeit Ausschluss (curia.europa.eu)
  • EuGH 21.12.2023, C-66/22 (Infraestruturas) — Wettbewerbsverstoss (curia.europa.eu)
  • OLG Vergabesenate (oeffentliche Datenbanken: olg-duesseldorf.nrw.de, openjur.de, landesrecht-bw.de)
  • VK Bund: bundeskartellamt.de/Vergabe

Vertiefung: Output-Template Ruegeschriftsatz

Output-Template Ruegeschriftsatz (Vollversion)

Adressat: Vergabestelle — Tonfall: sachlich-juristisch, fristsetzend

[Kanzlei], [Datum]

[VERGABESTELLE / AUFTRAGGEBER]
[ANSCHRIFT]

Vergabe [BEZEICHNUNG], Az./TED-Nr. [NR.]
Unser Mandant: [BIETER], vertreten durch [Kanzlei]

R U E G E  nach § 160 Abs. 3 GWB

1. Kenntniszeitpunkt: [DATUM] aus [QUELLE]
2. Verstoss:
   Verletzung von [§ XY GWB / § ZY VgV]:
   [Konkrete Beschreibung]
3. Frist: Die 10-Tage-Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB
   ist gewahrt (Kenntnisdatum [DATUM]).
4. Antrag auf Abhilfe:
   [Massnahme: z.B. Neuberechnung Wertung /
   Einsicht in Wertungsunterlagen /
   Aufhebung diskriminierender Anforderung]
5. Androhung:
   Bei Nichtabhilfe werden wir binnen 15 Tagen
   Nachpruefungsantrag bei der Vergabekammer stellen
   (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).

[Rechtsanwalt/-anwaeltin, Fachanwalt Vergaberecht]

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