Grundrechtsprüfung
Grundrechtsprüfung nach dem Drei-Stufen-Schema durchführen wenn staatliche Massnahme Grundrecht beruehrt. Art. 1-19 GG Grundrechte Art. 20 Abs. 3 GG Verhältnismäßigkeit. Prüfraster: Schutzbereich Eingriff Rechtfertigung verfassungsrechtliche Schranken Wesensgehalt Art. 19 Abs. 2 GG Verhältnismäßigkeit. Output: Grundrechtsprüfschema Prüfergebnis. Abgrenzung: nicht für formelle Verfassungsmäßigkeit (formelle-verfassungsmäßigkeit).
Grundrechtsprüfung
Disclaimer
Grundrechtsprüfungen sind hochkomplex und in der konkreten Anwendung nur durch das BVerfG verbindlich klärbar. Diese Prüfung ist eine Unterstützung, kein Ersatz für anwaltliche Beratung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei.
Quellenpflicht
Skill bverfg-rechtsprechung-recherchieren zuerst aufrufen. Pinpoint Az. + Rn. + URL pro tragender Aussage.
Grundschema: Schutzbereich – Eingriff – Rechtfertigung
Schritt 1 — Schutzbereichseröffnung
1a. Persönlicher Schutzbereich
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Jedermanngrundrechte: Art. 1, 2, 3, 4, 5, 10, 13, 14, 17 GG — alle natürlichen Personen.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
1b. Sachlicher Schutzbereich
Was schützt das Grundrecht? Wortlaut, Systematik, Telos. Bei der Bestimmung nicht restriktiv vorgehen (in dubio pro libertate).
Standard-Schutzbereiche (mit Pinpoint live nachrecherchieren):
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Art. 4 Abs. 1, 2 GG: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit — vorbehaltlos.
- Art. 5 Abs. 1 GG: Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit.
- Art. 5 Abs. 3 GG: Kunst- und Wissenschaftsfreiheit — vorbehaltlos.
- Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit (Deutsche).
- Art. 9 GG: Vereinigungsfreiheit (Deutsche), Art. 9 Abs. 3 GG Koalitionsfreiheit (jedermann).
- Art. 10 GG: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
- Art. 12 GG: Berufsfreiheit (Deutsche).
- Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung.
- Art. 14 GG: Eigentum und Erbrecht — Eigentumsbegriff weit (alle vermögenswerten Rechtspositionen, kraft Gesetz oder Gewohnheit anerkannt).
Schritt 2 — Eingriff
2a. Klassischer Eingriffsbegriff
Final, unmittelbar, rechtsförmig, mit Befehl und Zwang.
2b. Moderner Eingriffsbegriff
Jede dem Staat zurechenbare Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Verhaltens. Erfasst auch:
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Faktische Eingriffe (Maßnahmen ohne Zwang, die das geschützte Verhalten erschweren).
- Schutzpflicht-Verletzungen (untermaß-Verbot bei Schutz vor Dritten).
2c. Eingriffsqualifikation
- Welcher Grundrechtsträger ist betroffen?
- Wie schwer ist der Eingriff (für Verhältnismäßigkeit relevant)?
- Bei mehreren Grundrechten: spezielleres Grundrecht vorrangig, Art. 2 Abs. 1 GG subsidiär.
Schritt 3 — Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
3a. Schranke
Klassifikation:
- Einfacher Gesetzesvorbehalt — z. B. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG, Art. 11 Abs. 2 GG (für bestimmte Fälle), Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt — Schranke nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen. Z. B. Art. 5 Abs. 2 GG ("allgemeine Gesetze", Schutz der Jugend, Recht der persönlichen Ehre); Art. 8 Abs. 2 GG (Versammlungen unter freiem Himmel); Art. 13 GG (Eingriffsstaffel).
- Vorbehaltlos gewährtes Grundrecht — z. B. Art. 4, Art. 5 Abs. 3 GG, Glaubensfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Eingriff nur durch verfassungsimmanente Schranken rechtfertigbar (kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte Dritter und Verfassungsgüter mit Verfassungsrang).
3b. Schranken-Schranken
Die Schranke darf ihrerseits nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen:
- Verhältnismäßigkeit (Skill
verhaeltnismaessigkeit): legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit. - Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG): absoluter Kernbereich darf nicht verletzt werden.
- Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, nur bei einschränkenden Gesetzen mit Wirkungsabsicht auf das Grundrecht).
- Allgemeinheit (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG).
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Spezifische Vorgaben des qualifizierten Vorbehalts (z. B. Allgemeinheit des Gesetzes bei Art. 5 Abs. 2 GG).
- Bestimmtheitsgebot, Wesentlichkeit (siehe Skill
formelle-verfassungsmaessigkeit).
Schritt 4 — Spezielle Strukturen einzelner Grundrechte
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
| Stufe | Charakter | Rechtfertigungsanforderung |
|---|---|---|
| 1 — Berufsausübungsregelung | Wie / Art und Weise der Berufstätigkeit | Jeder vernünftige Gemeinwohlgrund genügt |
| 2 — Subjektive Berufszulassungsschranke | Anknüpfung an persönliche Eigenschaften (Qualifikation, Prüfung) | Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter |
| 3 — Objektive Berufszulassungsschranke | Vom Bewerber unabhängige Voraussetzungen (Bedürfnisprüfung) | Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter vor nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen schweren Gefahren |
Eingriff stets auf der geringstmöglichen Stufe.
4b. Art. 14 GG — Eigentum
- Drei Eingriffsformen: Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG), Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG), ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
4c. Art. 8 GG — Versammlung
- Versammlungsbegriff: gemeinsame Erörterung oder Kundgabe auf Teilnahme an öffentlicher Meinungsbildung gerichtet.
- Versammlungen unter freiem Himmel: qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art. 8 Abs. 2 GG.
- In geschlossenen Räumen: vorbehaltlos.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
4d. Art. 5 Abs. 1 GG — Meinungsfreiheit
- Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind; unwahre und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Wechselwirkungslehre Lüth.
Schritt 5 — Konkurrenzen
- Spezielleres vor allgemeinem Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG subsidiär).
- Kombinations-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (APR).
- Bei Idealkonkurrenz: parallele Prüfung beider Grundrechte; Eingriff muss in beiden gerechtfertigt sein.
Output-Format
GRUNDRECHTSPRÜFUNG
Geprüftes Grundrecht: Art. ___ GG
1. Schutzbereich
- Persönlich: ___
- Sachlich: ___
- Eröffnet: [ja / nein]
2. Eingriff
- Art: [klassisch / mittelbar / faktisch]
- Maßnahme: ___
- Vorliegen: [ja / nein]
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Schranke: [einfacher / qualifizierter Vorbehalt / vorbehaltlos]
- Einschränkungsgesetz: ___
- Schranken-Schranken:
- Verhältnismäßigkeit: [siehe Skill verhältnismäßigkeit]
- Wesensgehalt Art. 19 Abs. 2 GG: ___
- Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG: ___
- Wechselwirkung (Lüth): ___
- Bestimmtheit, Wesentlichkeit: ___
BVerfG-Pinpoints
- ___
Ergebnis: [Grundrecht verletzt / nicht verletzt]
Disclaimer-Wiederholung
Diese Prüfung ist eine strukturierte Modellauswertung und kein Ersatz für anwaltliche Bearbeitung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei.
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