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Grundrechtsprüfung

Grundrechtsprüfung nach dem Drei-Stufen-Schema durchführen wenn staatliche Massnahme Grundrecht beruehrt. Art. 1-19 GG Grundrechte Art. 20 Abs. 3 GG Verhältnismäßigkeit. Prüfraster: Schutzbereich Eingriff Rechtfertigung verfassungsrechtliche Schranken Wesensgehalt Art. 19 Abs. 2 GG Verhältnismäßigkeit. Output: Grundrechtsprüfschema Prüfergebnis. Abgrenzung: nicht für formelle Verfassungsmäßigkeit (formelle-verfassungsmäßigkeit).

ID: de.regulatory.grundrechtspruefung Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Grundrechtsprüfung

Disclaimer

Grundrechtsprüfungen sind hochkomplex und in der konkreten Anwendung nur durch das BVerfG verbindlich klärbar. Diese Prüfung ist eine Unterstützung, kein Ersatz für anwaltliche Beratung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei.

Quellenpflicht

Skill bverfg-rechtsprechung-recherchieren zuerst aufrufen. Pinpoint Az. + Rn. + URL pro tragender Aussage.

Grundschema: Schutzbereich – Eingriff – Rechtfertigung

Schritt 1 — Schutzbereichseröffnung

1a. Persönlicher Schutzbereich
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Jedermanngrundrechte: Art. 1, 2, 3, 4, 5, 10, 13, 14, 17 GG — alle natürlichen Personen.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
1b. Sachlicher Schutzbereich

Was schützt das Grundrecht? Wortlaut, Systematik, Telos. Bei der Bestimmung nicht restriktiv vorgehen (in dubio pro libertate).

Standard-Schutzbereiche (mit Pinpoint live nachrecherchieren):

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Art. 4 Abs. 1, 2 GG: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit — vorbehaltlos.
  • Art. 5 Abs. 1 GG: Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit.
  • Art. 5 Abs. 3 GG: Kunst- und Wissenschaftsfreiheit — vorbehaltlos.
  • Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit (Deutsche).
  • Art. 9 GG: Vereinigungsfreiheit (Deutsche), Art. 9 Abs. 3 GG Koalitionsfreiheit (jedermann).
  • Art. 10 GG: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.
  • Art. 12 GG: Berufsfreiheit (Deutsche).
  • Art. 13 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung.
  • Art. 14 GG: Eigentum und Erbrecht — Eigentumsbegriff weit (alle vermögenswerten Rechtspositionen, kraft Gesetz oder Gewohnheit anerkannt).

Schritt 2 — Eingriff

2a. Klassischer Eingriffsbegriff

Final, unmittelbar, rechtsförmig, mit Befehl und Zwang.

2b. Moderner Eingriffsbegriff

Jede dem Staat zurechenbare Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Verhaltens. Erfasst auch:

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Faktische Eingriffe (Maßnahmen ohne Zwang, die das geschützte Verhalten erschweren).
  • Schutzpflicht-Verletzungen (untermaß-Verbot bei Schutz vor Dritten).
2c. Eingriffsqualifikation
  • Welcher Grundrechtsträger ist betroffen?
  • Wie schwer ist der Eingriff (für Verhältnismäßigkeit relevant)?
  • Bei mehreren Grundrechten: spezielleres Grundrecht vorrangig, Art. 2 Abs. 1 GG subsidiär.

Schritt 3 — Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

3a. Schranke

Klassifikation:

  • Einfacher Gesetzesvorbehalt — z. B. Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG, Art. 11 Abs. 2 GG (für bestimmte Fälle), Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG.
  • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt — Schranke nur unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen. Z. B. Art. 5 Abs. 2 GG ("allgemeine Gesetze", Schutz der Jugend, Recht der persönlichen Ehre); Art. 8 Abs. 2 GG (Versammlungen unter freiem Himmel); Art. 13 GG (Eingriffsstaffel).
  • Vorbehaltlos gewährtes Grundrecht — z. B. Art. 4, Art. 5 Abs. 3 GG, Glaubensfreiheit, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Eingriff nur durch verfassungsimmanente Schranken rechtfertigbar (kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte Dritter und Verfassungsgüter mit Verfassungsrang).
3b. Schranken-Schranken

Die Schranke darf ihrerseits nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen:

  1. Verhältnismäßigkeit (Skill verhaeltnismaessigkeit): legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit.
  2. Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG): absoluter Kernbereich darf nicht verletzt werden.
  3. Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, nur bei einschränkenden Gesetzen mit Wirkungsabsicht auf das Grundrecht).
  4. Allgemeinheit (Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG).
  5. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  6. Spezifische Vorgaben des qualifizierten Vorbehalts (z. B. Allgemeinheit des Gesetzes bei Art. 5 Abs. 2 GG).
  7. Bestimmtheitsgebot, Wesentlichkeit (siehe Skill formelle-verfassungsmaessigkeit).

Schritt 4 — Spezielle Strukturen einzelner Grundrechte

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Stufe Charakter Rechtfertigungsanforderung
1 — Berufsausübungsregelung Wie / Art und Weise der Berufstätigkeit Jeder vernünftige Gemeinwohlgrund genügt
2 — Subjektive Berufszulassungsschranke Anknüpfung an persönliche Eigenschaften (Qualifikation, Prüfung) Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
3 — Objektive Berufszulassungsschranke Vom Bewerber unabhängige Voraussetzungen (Bedürfnisprüfung) Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter vor nachweisbaren oder höchstwahrscheinlichen schweren Gefahren

Eingriff stets auf der geringstmöglichen Stufe.

4b. Art. 14 GG — Eigentum
  • Drei Eingriffsformen: Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG), Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG), ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
4c. Art. 8 GG — Versammlung
  • Versammlungsbegriff: gemeinsame Erörterung oder Kundgabe auf Teilnahme an öffentlicher Meinungsbildung gerichtet.
  • Versammlungen unter freiem Himmel: qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art. 8 Abs. 2 GG.
  • In geschlossenen Räumen: vorbehaltlos.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
4d. Art. 5 Abs. 1 GG — Meinungsfreiheit
  • Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung sind; unwahre und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht geschützt.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Wechselwirkungslehre Lüth.

Schritt 5 — Konkurrenzen

  • Spezielleres vor allgemeinem Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG subsidiär).
  • Kombinations-Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (APR).
  • Bei Idealkonkurrenz: parallele Prüfung beider Grundrechte; Eingriff muss in beiden gerechtfertigt sein.

Output-Format

GRUNDRECHTSPRÜFUNG

Geprüftes Grundrecht: Art. ___ GG

1. Schutzbereich
   - Persönlich: ___
   - Sachlich: ___
   - Eröffnet: [ja / nein]

2. Eingriff
   - Art: [klassisch / mittelbar / faktisch]
   - Maßnahme: ___
   - Vorliegen: [ja / nein]

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
   - Schranke: [einfacher / qualifizierter Vorbehalt / vorbehaltlos]
   - Einschränkungsgesetz: ___
   - Schranken-Schranken:
     - Verhältnismäßigkeit: [siehe Skill verhältnismäßigkeit]
     - Wesensgehalt Art. 19 Abs. 2 GG: ___
     - Zitiergebot Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG: ___
     - Wechselwirkung (Lüth): ___
     - Bestimmtheit, Wesentlichkeit: ___

BVerfG-Pinpoints
- ___

Ergebnis: [Grundrecht verletzt / nicht verletzt]

Disclaimer-Wiederholung

Diese Prüfung ist eine strukturierte Modellauswertung und kein Ersatz für anwaltliche Bearbeitung durch eine verfassungsrechtliche Spezialkanzlei.

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