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Grundrechte prüfen — GG und GRCh

Prüft Grundrechte nach GG (Drei-Schritt: Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) und GRCh (Art. 51/52 GRCh). Unterscheidet Abwehr-, Leistungs- und Schutzpflichtdimension. Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit.

ID: de.regulatory.grundrechte-pruefung-de-und-grch Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Grundrechte prüfen — GG und GRCh

Zweck

Dieser Skill führt die klassische Grundrechtsprüfung nach dem Grundgesetz und der Grundrechtecharta durch. Er unterscheidet die Schutzrichtungen der Grundrechte, klärt den Anwendungsbereich der GRCh und führt die Verhältnismäßigkeitsprüfung strukturiert durch.

Drei-Schritt-Schema der Grundrechtsprüfung

Schritt 1 — Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich: Welches Verhalten, welche Rechtspositionen schützt das Grundrecht?

  • Art. 5 Abs. 1 GG: Meinungsfreiheit — Werturteile; keine Tatsachenbehauptungen (str.); keine Schmähkritik
  • Art. 12 Abs. 1 GG: Berufsfreiheit — Wahl und Ausübung von Beruf und Arbeit
  • Art. 14 Abs. 1 GG: Eigentum — vermögenswerte Rechtspositionen; kein künftiger Erwerb
  • Art. 2 Abs. 1 GG: Allgemeine Handlungsfreiheit — Auffanggrundrecht
  • Art. 3 Abs. 1 GG: Gleichheitssatz — kein Differenzierungsverbot; nur willkürliche Ungleichbehandlung verboten

Persönlicher Schutzbereich: Wer ist Träger des Grundrechts? Natürliche Personen; juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG), soweit das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist.

Schritt 2 — Eingriff

Klassischer Eingriff: Finaler, unmittelbarer, rechtlicher, imperativer Akt staatlicher Gewalt.

Moderner Eingriffsbegriff: Auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen können Eingriff sein, wenn sie in ihrer Intensität einem Eingriff gleichkommen (BVerfG ständige Rechtsprechung — Osho, Glykol).

Abgrenzung: Nicht jede nachteilige staatliche Maßnahme ist ein Grundrechtseingriff. Rein fiskalisches Handeln, einfachgesetzliche Regelungen ohne Schutzbereichsbezug: kein Eingriff.

Schritt 3 — Rechtfertigung

Schranken

Die Schranke des Grundrechts bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff gerechtfertigt werden kann:

  • Einfacher Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG): Eingriff durch jedes formelle Gesetz möglich
  • Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (z. B. Art. 11 Abs. 2 GG): nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter
  • Schrankenlos (absolute Grundrechte, z. B. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG): kein Eingriff möglich, nur Schutzbereichsabgrenzung
Verhältnismäßigkeitsprüfung (Schranken-Schranke)
  1. Legitimer Zweck: Staatliches Ziel muss verfassungsrechtlich erlaubt sein
  2. Geeignetheit: Maßnahme muss Zweck fördern können
  3. Erforderlichkeit: Kein gleich geeignetes, milderes Mittel
  4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.): Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zur Zielerreichung stehen; Abwägung Eingriffsschwere vs. Gemeinwohlgewicht

GRCh-Prüfung (Art. 51/52 GRCh)

Anwendungsbereich Art. 51 Abs. 1 GRCh: GRCh gilt für Organe der EU und für Mitgliedstaaten, wenn sie Unionsrecht durchführen. Rein nationales Handeln ohne Unionsbezug: GRCh nicht anwendbar.

Schranken Art. 52 Abs. 1 GRCh:

  • Eingriff gesetzlich vorgesehen
  • Wesensgehalt nicht angetastet
  • Verhältnismäßigkeit (gleiche Prüfung wie GG: Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit)

Parallelprüfung: Bei Sachverhalten mit Unionsbezug prüft das System GG und GRCh parallel und weist auf inhaltliche Parallelität oder Divergenz hin.

Schutzpflichtdimension

Grundrechte verpflichten den Staat auch zum aktiven Schutz des Grundrechtsträgers gegenüber Dritten (BVerfG — Lüth; Handelsvertreterentscheidung). Das System fragt: Wird ein Schutzgebot staatlicher Seite geltend gemacht?

Ausgabe

Strukturiertes Prüfungsprotokoll: Schutzbereich (eröffnet / nicht eröffnet), Eingriff (ja / nein / fraglich), Rechtfertigung (verhältnismäßig / unverhältnismäßig / fraglich), Ergebnis.


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.

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