Persönlicher Anwendungsbereich — Rollen nach Art. 3 KI-VO
Erster Schritt der KI-VO-Prüfung: Wer ist betroffen? Unternehmen fragt welche Rolle es in der KI-VO einnimmt. Art. 3 KI-VO Rollendefinitionen. Prüfraster: Anbieter Art. 3 Nr. 3 Betreiber Art. 3 Nr. 4 Einführer Art. 3 Nr. 6 Haendler Art. 3 Nr. 7 Produkthersteller Art. 25 Bevollmaechtigter Art. 22. Output: Rollenzuordnungsentscheidung als Einstieg für alle weiteren Pflichten-Skills. Abgrenzung zu rolle-anbieter-prüfen-art-3-nr-3 und rolle-betreiber-prüfen-art-3-nr-4 (detaillierte Rollenentscheidungsbaeume).
Persönlicher Anwendungsbereich — Rollen nach Art. 3 KI-VO
Zweck
Die Pflichten nach der KI-VO hängen entscheidend von der Rolle des Nutzers in der KI-Wertschöpfungskette ab. Dieser Skill gibt einen Überblick über alle Rollen und leitet zur detaillierten Rollenprüfung weiter. Mehrere Rollen können gleichzeitig bestehen.
Rollen im Überblick
Anbieter (provider) — Art. 3 Nr. 3 KI-VO
Wer ein KI-System oder ein GPAI-Modell entwickelt oder entwickeln lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt — entgeltlich oder unentgeltlich.
Detailprüfung: rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3
Betreiber (deployer) — Art. 3 Nr. 4 KI-VO
Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das System wird für persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten genutzt.
Detailprüfung: rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4
Einführer (importer) — Art. 3 Nr. 6 KI-VO
Wer ein in einem Drittland in Verkehr gebrachtes KI-System in der EU in Verkehr bringt.
Detailprüfung: einfuehrer-importer-pflichten-art-23
Händler (distributor) — Art. 3 Nr. 7 KI-VO
Wer ein KI-System in der Lieferkette zur Verfügung stellt, ohne Anbieter oder Einführer zu sein, und wer das System nicht wesentlich verändert.
Detailprüfung: haendler-distributor-pflichten-art-24
Bevollmächtigter — Art. 3 Nr. 5 KI-VO
Eine in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Anbieter eines in einem Drittland ansässigen schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zu erfüllen.
Detailprüfung: bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25
Produkthersteller — Art. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 KI-VO
Wer ein KI-System als Sicherheitsbauteil in ein Produkt integriert, das unter Anhang I gelistete Unionsvorschriften fällt, und das Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt.
Detailprüfung: bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25
Mehrfachrollen
In der Praxis sind Mehrfachrollen häufig:
- Wer ein fremdes KI-System wesentlich verändert und unter eigenem Namen in Verkehr bringt, wird zum Anbieter (Art. 25 KI-VO) →
anbieter-werden-art-25 - Wer ein System selbst entwickelt und auch selbst einsetzt, ist gleichzeitig Anbieter und Betreiber.
- Einführer können unter bestimmten Bedingungen als Anbieter behandelt werden (Art. 23 Abs. 4 KI-VO).
Routing
| Rolle | Nächster Skill |
|---|---|
| Anbieter | rolle-anbieter-pruefen-art-3-nr-3 |
| Betreiber | rolle-betreiber-pruefen-art-3-nr-4 |
| Einführer | einfuehrer-importer-pflichten-art-23 |
| Händler | haendler-distributor-pflichten-art-24 |
| Bevollmächtigter / Produkthersteller | bevollmaechtigter-und-produkthersteller-pflichten-art-22-und-25 |
| Unklare Rolle / Rollenwechsel möglich | anbieter-werden-art-25 |
Wichtiger Hinweis
Die Rollenzuordnung bestimmt den gesamten weiteren Prüfverlauf. Falsche Rolleneinschätzungen können dazu führen, dass wesentliche Pflichten übersehen werden. Im Zweifel sind alle in Betracht kommenden Rollen zu prüfen.
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Triage zu Beginn
- Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
- Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
- Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
- Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
- Ist die Massnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)?
Output-Template — Pruefergebnis
Adressat: Pruefer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
PRUEFERGEBNIS — PERSOENLICHER ANWENDUNGSBEREICH ROLLEN ART 3
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]
Gepruefte Norm(en): [Art. 3 Nr. 3/4 Rn. 12]
Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]
Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
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