Hochrisiko-Zuordnung — Art. 6 KI-VO und Anhang I/III
Gesamtuebersicht zur Hochrisiko-Zuordnung nach Art. 6 KI-VO: Art. 6 Abs. 1 Sicherheitsbauteil/Anhang I und Art. 6 Abs. 2/Anhang III. Erklaert Zweckbestimmung, allgemeine Chatbots/GPAI, Mitarbeitenden-Fehlgebrauch, Rueckausnahme Art. 6 Abs. 3 und Pflichtenfolge. Output: Hochrisiko-Landkarte mit Routing zu Detail-Skills.
Hochrisiko-Zuordnung — Art. 6 KI-VO und Anhang I/III
Zweck
Dieser Skill gibt die Gesamtübersicht zur Hochrisiko-Einstufung. Er entscheidet nicht endgültig, sondern leitet in die passenden Detailprüfungen.
Zwei Hochrisiko-Pfade
Pfad 1 — Art. 6 Abs. 1
Ein KI-System ist Hochrisiko, wenn:
- es Sicherheitsbauteil eines Produkts ist oder selbst ein Produkt, das unter Anhang-I-Sektorrecht fällt, und
- dieses Produkt oder Sicherheitsbauteil einer Dritt-Konformitätsbewertung unterliegt.
Detail: hochrisiko-art-6-abs-1-sicherheitsbauteil
Pfad 2 — Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III
Ein KI-System ist Hochrisiko, wenn es für einen in Anhang III genannten Zweck bestimmt ist oder entsprechend eingesetzt wird.
Die acht Bereiche:
- Biometrie
- Kritische Infrastruktur
- Bildung und berufliche Ausbildung
- Beschäftigung, Arbeitnehmermanagement und Zugang zur Selbständigkeit
- Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Diensten und Leistungen
- Strafverfolgung
- Migration, Asyl und Grenzkontrolle
- Rechtspflege und demokratische Prozesse
Detail: hochrisiko-art-6-abs-2-anhang-iii
Zweckbestimmung statt Tool-Label
Ein allgemeiner Chatbot oder ein GPAI-System ist nicht automatisch Hochrisiko. Entscheidend ist:
- Wofür wird es vom Anbieter bestimmt?
- Wofür nimmt der Betreiber es in Betrieb?
- Welche Nutzung ist organisatorisch erlaubt, geduldet oder technisch nahegelegt?
- Werden natürliche Personen bewertet, gerankt, priorisiert oder in Rechten/Chancen betroffen?
Wenn Mitarbeitende ein allgemeines Tool entgegen klarer Regeln missbrauchen, ist das zunächst ein Governance- und Incident-Thema. Wenn die Nutzung aber systematisch ist, geduldet wird oder der Betreiber sie in Prozesse einbaut, kann die Hochrisiko-Prüfung neu kippen.
Rückausnahme Art. 6 Abs. 3
Auch bei Anhang-III-Treffer ist die Rückausnahme zu prüfen:
- kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte
- eine der vier Fallgruppen
- keine Profiling-Sperre
- Dokumentation nach Art. 6 Abs. 4
Detail: rueckausnahme-art-6-abs-3
Pflichtenfolge
Bei bestätigtem Hochrisiko:
- Anbieter: Art. 9 bis 15, Art. 17, Art. 43 bis 49, Registrierung, Marktbeobachtung
- Betreiber: Art. 26, ggf. Art. 27, bestimmungsgemäße Verwendung, menschliche Aufsicht, Logging, Informationspflichten
- Zweckänderung: Art. 25 Anbieterwerden prüfen
Output-Template — Hochrisiko-Landkarte
HOCHRISIKO-LANDKARTE ART. 6 KI-VO
System: [NAME]
Art. 6 Abs. 1: [ja/nein/unklar] — [Grund]
Art. 6 Abs. 2/Anhang III: [ja/nein/unklar] — [Bereich/Zweck]
Allgemeiner Chatbot/GPAI: [ja/nein] — [warum nicht automatisch / warum konkret relevant]
Mitarbeitenden-Fehlgebrauch: [kein Thema / vorhersehbar / geduldet / systematisch]
Art. 6 Abs. 3: [prüfen / fernliegend / greift wahrscheinlich]
Nächste Skills: [...]
Quellen- und Aktualitätshinweis
Stand: 05/2026. Maßgeblich sind Art. 3 Nr. 12/13/23, Art. 6 und Anhang I/III KI-VO. Keine Rechtsberatung.
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