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Parallelnormen — alle fünf Berufe

Norm-Adapter-Referenz für alle fuenf Berufsgeheimnistraeger Rechtsanwalt Steuerberater Wirtschaftsprüfer Patentanwalt Notar. Mapping der Dienstleisterregelungen Verschwiegenheitspflichten und § 203 StGB-Tatbestaende. Sonderregeln für Berufsausübungsgesellschaften (§ 59c WPO) Anwaltsnotare gemischte Sozietaeten und multidisziplinaere Praxen.

ID: de.regulatory.parallelnormen-andere-berufe Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Parallelnormen — alle fünf Berufe

Disclaimer

Diese Forprüfung ist keine Rechtsberatung, sondern strukturierte Argumentationshilfe für das Anbietergespräch. Die abschließende berufsrechtliche und strafrechtliche Beurteilung bleibt der inhabilen Kanzlei beziehungsweise einer beauftragten Spezialkanzlei vorbehalten.

Übersichtstabelle

Beruf Verschwiegenheit Dienstleister § 203 StGB
Rechtsanwalt § 43a Abs. 2 BRAO § 43e BRAO Abs. 1 Nr. 3
Steuerberater § 57 Abs. 1 StBerG § 62a StBerG Abs. 1 Nr. 3
Wirtschaftsprüfer § 43 WPO § 50a WPO (§ 59c WPO bei BG) Abs. 1 Nr. 3
Patentanwalt § 39a Abs. 2 PAO § 39c PAO (für BG § 71 PAO) Abs. 1 Nr. 3
Notar § 18 BNotO § 26a BNotO Abs. 1 Nr. 1

Vergleich der Tatbestände

Die fünf Dienstleisterregelungen sind nahezu wortgleich. Die zentrale Struktur ist immer:

  • Abs. 1 Befugnis zur Offenlegung gegenüber Dienstleistern, soweit erforderlich
  • Abs. 2 Sorgfältige Auswahl und Beendigung bei Verstößen
  • Abs. 3 Textform plus drei Pflichtinhalte (Verschwiegenheit + Belehrung, Erforderlichkeitsschwelle Kenntnis, Subunternehmer-Festlegung)
  • Abs. 4 Auslandsregelung (vergleichbares Schutzniveau)
  • Abs. 5 Einzelfallbezug (Einwilligung bei mandats- oder amtsgeschäftsspezifischen Dienstleistungen)
  • Abs. 6/7 Verzicht durch Mandanten/Beteiligte; Subsidiarität zu speziellen Gesetzen
  • Abs. 8 Datenschutzrecht bleibt unberührt

Berufsspezifische Besonderheiten

Rechtsanwalt (§ 43e BRAO)

Die Norm wurde 2017 eingeführt durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (BT-Drs. 18/12940). Sie ist Vorbild für die Parallelnormen.

Steuerberater (§ 62a StBerG)

Wortgleich zu § 43e BRAO. Bezugspunkt ist die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 Abs. 1 StBerG. Steuerberater sind in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich genannt.

Wirtschaftsprüfer (§ 50a WPO)

Wortgleich zu § 43e BRAO. Bezugspunkt ist § 43 WPO. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zusätzlich § 59c WPO (Berufsgesellschaftspflichten). Die WPK (Wirtschaftsprüferkammer) veröffentlicht eigene Praxishinweise zu § 50a WPO.

Patentanwalt (§ 39c PAO)

Wortgleich zu § 43e BRAO, eingeführt 2017 zeitgleich mit der BRAO-Regelung. Bezugspunkt ist § 39a Abs. 2 Satz 1 PAO. Für Patentanwaltsgesellschaften zusätzlich § 71 PAO (Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen).

Notar (§ 26a BNotO)

Wortgleich zu § 43e BRAO, aber mit zwei Eigenheiten:

  1. Abs. 1 Satz 1 stellt ausdrücklich klar, dass die Eröffnung "ohne Einwilligung der Beteiligten" zulässig ist (anders als bei der ungeregelten Ausgangslage).
  2. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst Notare ausdrücklich (Notar ist Amtsträger mit eigener Strafrechtsnummer).
  3. Abs. 4 spricht von "Amtsgeschäft" statt "Mandat" (Abs. 5).

Multidisziplinäre Sozietäten

Bei gemischten Sozietäten (etwa Anwalts-Steuerberater-Gesellschaft oder Wirtschaftsprüfungs-Steuerberatungs-Gesellschaft) gelten alle einschlägigen Berufsgeheimnisregelungen kumulativ. Die strengsten Anforderungen schlagen durch.

Anwaltsnotar

Beim Anwaltsnotar (gibt es weiterhin in einigen Bundesländern, etwa Berlin Brandenburg Hessen) gilt für die anwaltliche Tätigkeit § 43e BRAO, für die notarielle Tätigkeit § 26a BNotO. In der Praxis ist die strikte Trennung schwierig — bei Mischtätigkeit wirken beide.

§ 203 StGB als Klammer

§ 203 Abs. 1 StGB erfasst die fünf Berufsgruppen ausdrücklich (Nr. 1 Notare, Nr. 3 die übrigen). § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erfasst die mitwirkenden Personen. § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB normiert die Sekundärpflicht zur vertraglichen Verpflichtung — Verletzung macht den Berufsträger selbst strafbar.

Datenfeld für Skill-Ausgaben

Folgende Felder sollten in jeder Skill-Ausgabe gefüllt sein:

- Beruf: <RA|StB|WP|PatA|Notar>
- Dienstleisterregelung: <§ 43e BRAO | § 62a StBerG | § 50a WPO | § 39c PAO | § 26a BNotO>
- Verschwiegenheitsnorm: <§ 43a Abs. 2 BRAO | § 57 Abs. 1 StBerG | § 43 WPO | § 39a Abs. 2 PAO | § 18 BNotO>
- § 203 StGB: Abs. 1 Nr. <1|3>
- Berufsgesellschaftsnorm (falls relevant): <§ 59c WPO | § 71 PAO | nicht einschlägig>
- Einzelfall-Variante: Mandat oder Amtsgeschäft

Output

Diese Skill liefert primär Referenzdaten für andere Skills. Sie kann auch eigenständig aufgerufen werden, um eine Übersichtstabelle zu erzeugen.

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen (Paragrafenkette)

  • § 43a Abs. 2 BRAO / § 43e BRAO — Rechtsanwalt
  • § 57 Abs. 1 / § 62a StBerG — Steuerberater
  • § 43 Abs. 1 / § 50a WPO — Wirtschaftsprüfer
  • § 39a Abs. 2 / § 39c PAO — Patentanwalt
  • § 18 / § 26a BNotO — Notar
  • §§ 203, 204 StGB — Straftatbestände für alle Berufsgruppen
  • §§ 53a, 97 StPO — Strafprozessuale Absicherung

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Triage zu Beginn

  1. Welche Berufsgruppe(n) sind betroffen — einzeln oder gemischte Sozietät?
  2. Bei gemischter Sozietät: Welche strengste Norm gilt für das konkrete Tool?
  3. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: § 59c WPO für GmbH/AG beachten?
  4. Bei Notar: § 26a Abs. 4 BNotO (Einzelamtsgeschäft → Einwilligung des Beteiligten)?

Output-Template — Norm-Adapter-Tabelle

Adressat: Kanzlei intern — Tonfall: sachlich-strukturiert

Norm-Adapter-Tabelle [DATUM]
Beteiligte Berufsgruppen: [LISTE]

| Beruf              | Verschwiegenheit      | Dienstleisterregelung | § 203 StGB Abs. |
|--------------------|-----------------------|-----------------------|-----------------|
| Rechtsanwalt       | § 43a Abs. 2 BRAO     | § 43e BRAO            | Abs. 1 Nr. 3    |
| Steuerberater      | § 57 Abs. 1 StBerG    | § 62a StBerG          | Abs. 1 Nr. 3    |
| Wirtschaftspruefer | § 43 Abs. 1 WPO       | § 50a WPO             | Abs. 1 Nr. 3    |
| Patentanwalt       | § 39a Abs. 2 PAO      | § 39c PAO             | Abs. 1 Nr. 3    |
| Notar              | § 18 BNotO            | § 26a BNotO           | Abs. 1 Nr. 1    |

Anzuwendende Norm (strengste bei gemischter Sozietät): § [NORM]
Besonderheiten: [SONDERREGELN]

<!-- AUDIT 27.05.2026 Task: Bundle 016 – Halluzinations-Reparatur Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Massnahme: Eintrag vollständig gelöscht (nicht verifizierbare Entscheidung – Halluzination). Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.03.2022&Aktenzeichen=X+ARZ+148/22 -->

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