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Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV

Verhältnis von Bereicherungsrecht zu vertraglichen Ansprüchen und Deliktsrecht §§ 823 ff. BGB klären. Normen: §§ 812 823 987 ff. BGB. Prüfraster: Vorrang-/Spezialitätsfragen, bereicherungsrechtliche Lückenfüllung. Output: Anspruchsprioriserungstabelle. Abgrenzung: nicht Konkurrenz mit AnfG/InsO-Anfechtung (eigener Skill).

ID: de.general.konkurrenz-bereicherung-vertraglich-deliktisch Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Besteht ein wirksamer Vertrag mit eigenem Rückabwicklungsregime (§§ 346 ff. BGB bei Rücktritt) — verdrängt dieser § 812 BGB?
  2. Ist der Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 142 BGB) — fehlt damit der Rechtsgrund für § 812 BGB?
  3. Soll Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB, Verschulden erforderlich) oder Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB, kein Verschulden) geltend gemacht werden?
  4. Liegt eine Konstellation des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor (§§ 987 ff. BGB als lex specialis)?
  5. Welche Verjährungsfrist ist günstiger (§ 195 BGB, 3 Jahre, gilt für alle)?

Zentrale Normen

§ 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion) — §§ 346 ff. BGB (Rücktrittsfolgen) — §§ 134, 138, 142 BGB (Nichtigkeitsgründe) — §§ 823, 826 BGB (Deliktshaftung) — §§ 985–993 BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) — § 195 BGB (Regelverjährung) — § 199 BGB (Verjährungsbeginn)

Rechtsprechung

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

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Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Grundsatz: Subsidiarität des Bereicherungsrechts

Das Bereicherungsrecht ist in bestimmten Konstellationen subsidiär, in anderen kann es neben anderen Ansprüchen stehen.

§ 812 BGB neben vertraglichen Ansprüchen

Nebeneinander möglich

  • Nichtiger Vertrag: kein Erfüllungsanspruch, aber § 812 BGB greift.
  • Anfechtung des Vertrags (§ 142 BGB): § 812 BGB für die Rückabwicklung.

Ausschluss bei wirksamen Rückabwicklungsregeln

Bei Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) verdrängen diese den § 812 BGB-Anspruch für die Rückabwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses.

§ 812 BGB neben §§ 823 ff. BGB (Delikt)

Nebeneinander: Bereicherungsrecht und Deliktsrecht stehen nebeneinander.

Unterschied: Delikt setzt Verschulden voraus; § 812 BGB nicht. Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld; § 812 BGB nur Herausgabe des wirtschaftlichen Vorteils.

Verjährung: § 195 BGB (drei Jahre) gilt für beide; Beginn nach § 199 BGB.

§ 812 BGB neben §§ 987 ff. BGB (EBV)

Vorrang des EBV: §§ 987 ff. BGB sind als lex specialis gegenüber § 812 BGB zu betrachten, solange Eigentum und Besitz auseinanderfallen.

Subsidiarität des § 812 BGB: Ist § 985 BGB gegeben, kann daneben kein § 812 BGB-Anspruch auf denselben Gegenstand geltend gemacht werden.

Ausnahme: Nach Eigentumsübergang (z. B. gutgläubiger Erwerb) greift § 812 BGB wieder.

Prüfschema

  1. Wirksamer Vertrag mit Rücktrittsfolge? → §§ 346 ff. BGB verdrängen § 812 BGB.
  2. Vertrag nichtig (§§ 134/138/142)? → § 812 BGB greift.
  3. Delikt und Bereicherung nebeneinander? → ja, Wahl der günstigsten Grundlage.
  4. EBV (§§ 987 ff.) einschlägig? → lex specialis, § 812 BGB tritt zurück.

Output-Template

Konkurrenzprüfung: § 812 BGB neben anderen Ansprüchen

Sachverhalt (kurz): [...]

Konkurrenz Ergebnis
Wirksamer Vertrag + Rücktritt §§ 346 ff. BGB vorrangig / § 812 verdrängt
Nichtiger Vertrag § 812 Abs. 1 S. 1 BGB direkt einschlägig
Deliktshaftung §§ 823 ff. nebeneinander mit § 812 BGB
EBV §§ 987 ff. / § 985 BGB lex specialis; § 812 nur nach Eigentumsübergang

Empfehlung: Stütze Klage primär auf [...]; hilfsweise auf [...].


Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.

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