Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV
Verhältnis von Bereicherungsrecht zu vertraglichen Ansprüchen und Deliktsrecht §§ 823 ff. BGB klären. Normen: §§ 812 823 987 ff. BGB. Prüfraster: Vorrang-/Spezialitätsfragen, bereicherungsrechtliche Lückenfüllung. Output: Anspruchsprioriserungstabelle. Abgrenzung: nicht Konkurrenz mit AnfG/InsO-Anfechtung (eigener Skill).
Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV
Triage — kläre vor der Prüfung
- Besteht ein wirksamer Vertrag mit eigenem Rückabwicklungsregime (§§ 346 ff. BGB bei Rücktritt) — verdrängt dieser § 812 BGB?
- Ist der Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 142 BGB) — fehlt damit der Rechtsgrund für § 812 BGB?
- Soll Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB, Verschulden erforderlich) oder Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB, kein Verschulden) geltend gemacht werden?
- Liegt eine Konstellation des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor (§§ 987 ff. BGB als lex specialis)?
- Welche Verjährungsfrist ist günstiger (§ 195 BGB, 3 Jahre, gilt für alle)?
Zentrale Normen
§ 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion) — §§ 346 ff. BGB (Rücktrittsfolgen) — §§ 134, 138, 142 BGB (Nichtigkeitsgründe) — §§ 823, 826 BGB (Deliktshaftung) — §§ 985–993 BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) — § 195 BGB (Regelverjährung) — § 199 BGB (Verjährungsbeginn)
Rechtsprechung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
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Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Grundsatz: Subsidiarität des Bereicherungsrechts
Das Bereicherungsrecht ist in bestimmten Konstellationen subsidiär, in anderen kann es neben anderen Ansprüchen stehen.
§ 812 BGB neben vertraglichen Ansprüchen
Nebeneinander möglich
- Nichtiger Vertrag: kein Erfüllungsanspruch, aber § 812 BGB greift.
- Anfechtung des Vertrags (§ 142 BGB): § 812 BGB für die Rückabwicklung.
Ausschluss bei wirksamen Rückabwicklungsregeln
Bei Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) verdrängen diese den § 812 BGB-Anspruch für die Rückabwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses.
§ 812 BGB neben §§ 823 ff. BGB (Delikt)
Nebeneinander: Bereicherungsrecht und Deliktsrecht stehen nebeneinander.
Unterschied: Delikt setzt Verschulden voraus; § 812 BGB nicht. Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld; § 812 BGB nur Herausgabe des wirtschaftlichen Vorteils.
Verjährung: § 195 BGB (drei Jahre) gilt für beide; Beginn nach § 199 BGB.
§ 812 BGB neben §§ 987 ff. BGB (EBV)
Vorrang des EBV: §§ 987 ff. BGB sind als lex specialis gegenüber § 812 BGB zu betrachten, solange Eigentum und Besitz auseinanderfallen.
Subsidiarität des § 812 BGB: Ist § 985 BGB gegeben, kann daneben kein § 812 BGB-Anspruch auf denselben Gegenstand geltend gemacht werden.
Ausnahme: Nach Eigentumsübergang (z. B. gutgläubiger Erwerb) greift § 812 BGB wieder.
Prüfschema
- Wirksamer Vertrag mit Rücktrittsfolge? → §§ 346 ff. BGB verdrängen § 812 BGB.
- Vertrag nichtig (§§ 134/138/142)? → § 812 BGB greift.
- Delikt und Bereicherung nebeneinander? → ja, Wahl der günstigsten Grundlage.
- EBV (§§ 987 ff.) einschlägig? → lex specialis, § 812 BGB tritt zurück.
Output-Template
Konkurrenzprüfung: § 812 BGB neben anderen Ansprüchen
Sachverhalt (kurz): [...]
| Konkurrenz | Ergebnis |
|---|---|
| Wirksamer Vertrag + Rücktritt | §§ 346 ff. BGB vorrangig / § 812 verdrängt |
| Nichtiger Vertrag | § 812 Abs. 1 S. 1 BGB direkt einschlägig |
| Deliktshaftung §§ 823 ff. | nebeneinander mit § 812 BGB |
| EBV §§ 987 ff. / § 985 BGB | lex specialis; § 812 nur nach Eigentumsübergang |
Empfehlung: Stütze Klage primär auf [...]; hilfsweise auf [...].
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
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