Outside-in Target Screening
Zielobjekt-Screening und Pipeline-Analyse aus öffentlichen Quellen: Anwendungsfall Mandant oder Deal-Team sucht geeignete Akquisitionsziele und muss fruehe Analyse aus Registern, Finanzdaten, Nachrichten und Branchenhinweisen erstellen. §§ 14-17 GWB Marktabgrenzung, MAR Insiderinformationen. Prüfraster Anforderungsprofil, Markt-Fit, IP-Status, Compliance-Risiken, Synergien, Warnsignale. Output Ziel-Screening-Report mit Scorecard, Pipeline-Rangliste und DD-Vorabhinweisen. Abgrenzung zu DD-Legal/Commercial für formale Due Diligence und zu Transaktionsstruktur.
Outside-in Target Screening
Zweck
Erstellt frühe Zielobjekt- und Pipeline-Analysen aus öffentlichen Informationen, Nachrichten, Registern, Finanzdaten und Branchenhinweisen.
Arbeitsmodus
- Anforderungsprofil des Kaufinteressenten erfassen.
- Zielunternehmen nach Markt, Produkt, Kunden, IP, Compliance, Risiko und Synergie scoren.
- Warnsignale für spätere Due Diligence markieren.
- Keine vertraulichen Daten fingieren; Quellenstatus klar trennen.
Rote Schwellen
- Quelle nicht verifizierbar.
- Bewertung basiert nur auf Modellannahmen.
- Marktmissbrauchs- oder Insiderrechtsrisiko bei börsennotierten Zielen.
Standardausgabe
- Kurze Deal-Karte mit Phase, Rolle, Owner, Frist, Risiko, nächster Aktion und Freigabegrad.
- Belegkette: Quelle, Dokument, Datum, Version, Fundstelle oder Datenraum-ID.
- Offene Punkte als
TODOmit Owner und Eskalationsstufe. - Bei hohem Risiko immer Human-in-the-loop und Senior Review verlangen.
Übergabe an andere Skills
- Komplexe Eingänge zuerst an
grosskanzlei-corporate-ma-kommandocenterzurückspielen. - Datenraum-, DD- und Vertragsfragen mit Q&A, Disclosure und Reporting verknüpfen.
- Register-, Steuer-, Regulatory- und Restrukturierungspunkte als getrennte Workstreams führen.
Vorlagen
- assets/templates/outside-in-assessment.md
- assets/templates/target-pipeline.md
Rechtliche Einbettung und Praxiswissen
Normen und Quellen im M&A-Kontext
- § 43a BRAO — anwaltliche Pflichten: Sorgfalt, Vollstaendigkeit, Unabhaengigkeit
- §§ 675, 280 BGB — Beraterhaftung bei Pflichtverletzung
- § 17 GeschGehG — Schutz von Geschaeftsgeheimnissen; gilt fuer alle Mandatsinhalte
- Art. 17 MAR — bei boersennotierten Zielobjekten: Ad-hoc-Pflicht und Vertraulichkeit
Leitsaetze aus der Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Qualitaetssicherung
- Human-in-the-loop bei allen hochrisikorelevanten Ausgaben
- Dokumentation: Datum, Bearbeiter, Freigabe durch Senior
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