Golden Share und Sondervetorechte
Golden Shares und Vetorechte in GmbH oder AG satzungsmäßig absichern: Sonderrechte, Sperrminoritaeten. Normen: §§ 35 45 GmbHG, §§ 23 ff. AktG. Prüfraster: Satzungsgestaltung, Grenzen der Satzungsautonomie, Bestandsschutz, Vinkulierung. Output: Satzungsklausel Golden Share und Vetorechte. Abgrenzung: nicht Gesellschaftervereinbarung (nur schuldrechtlich).
Golden Share und Sondervetorechte
Triage zu Beginn
Klaere vor Gestaltung von Vetorechten:
- Wessen Schutz? Gruender gegen Investoren, Investor gegen Gruender, Familie gegen Nachfolger-Generation?
- Umfang des Vetorechts? Voller Block (alle Beschluesse) oder selektive Themen (Restrukturierung, Satzungsaenderung, Verkauf)?
- Personenbezogen oder anteilsbezogen? Personenbezogenes Vetorecht erlischt bei Anteilsabtretung; anteilsbezogenes geht mit dem Anteil ueber.
- Insolvenzantragspflicht bekannt? § 15a InsO: Pflicht des GF antragzustellen unabhaengig von Golden Share — Vetorecht entbindet GF NICHT.
- Sitzverteilung im Beirat? Gruender-Schutz kann auch ueber Beirats-Veto statt Golden Share strukturiert werden.
- Handelsregister-Publikation? Satzungsklausel wird mit Satzung beim HR hinterlegt; oeffentlich.
Zentrale Normen
- § 3 II GmbHG — Satzungsautonomie; Sonderrechte und Vorzugsklassen zulässig
- § 47 GmbHG — Beschlussfassung; Mehrheitsprinzip; Abweichung durch Satzung moeglich
- § 47 IV GmbHG — Stimmverbot bei Eigen-Interesse; gilt auch fuer Vetorechts-Inhaber
- § 15a InsO — Insolvenzantragspflicht des GF; wird durch Gesellschafter-Veto nicht beseitigt
- § 31 StaRUG — Antrag auf Restrukturierungsverfahren; freiwillig; Veto-Klausel hier wirksam
- §§ 133, 157 BGB — Auslegung von Satzungs-Vetoklauseln bei Streit
- § 138 BGB — Sittenwidrigkeit: Veto ueber alle Beschluesse kann nichtig sein
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Prüfschema: Golden Share-Gestaltung
| Schritt | Frage | Norm | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 1 | Personenbezogen oder anteilsbezogen? | § 15 GmbHG | Bei Anteilsabtretung: erlischt oder geht ueber? |
| 2 | Umfang sachlich begrenzt? | § 138 BGB | Kein Pauschal-Veto; selektive Themen |
| 3 | Stimmverbot bei Eigeninteresse beachtet? | § 47 IV GmbHG | Veto-Inhaber bei Eigen-Sache: kein Stimmrecht |
| 4 | Insolvenzantragspflicht gecheckt? | § 15a InsO | GF muss bei Insolvenzreife stellen; Veto greift nicht |
| 5 | StaRUG-Veto sinnvoll? | § 31 StaRUG | Freiwilliges Verfahren; Veto hier wirksam |
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| 7 | SHA-Stimmverpflichtung ergaenzend? | § 242 BGB | Schuldrechtliche Sicherung bei Verstoss |
Schritt-fuer-Schritt-Workflow
- Schutzinteresse definieren: Wen schuetzen wir (Gruender, Investor, Familie) und wovor?
- Katalog der Veto-Themen festlegen: Selektiv; maximal 5-8 klar definierte Anlaesse.
- Satzungs-Klausel entwerfen: Personenbezogen vs. anteilsbezogen; Erloesch-Klausel formulieren.
- § 15a InsO-Warnung einbauen: Explizit im Vertrag und Erlaeuterungsprotokoll dokumentieren, dass Insolvenzantragspflicht des GF unberuehrt bleibt.
- SHA-Stimmverpflichtung als schuldrechtliche Ergaenzung: fuer Faelle, die satzungsmaessig nicht erfasst sind.
- Notar-Beurkundung der Satzungsaenderung (bei Verankerung in Satzung).
- Monitoring: Jaehrliche Pruefung ob Veto-Klausel noch zum Unternehmens-Stadium passt.
Output-Template: Satzungs-Klausel Golden Share
Adressat: Gesellschaftsvertrag / Satzungsaenderung — Tonfall praezise
§ [X] Sondervetorecht (Golden Share)
(1) Die Inhaberin / Der Inhaber des Anteils Nr. [N]
([NAME], geb. [DATUM]) hat zusaetzlich zu den
allgemeinen Stimmrechten ein Sondervetorecht.
Folgende Beschluesse beduerfen ihrer / seiner
ausdruecklichen Zustimmung:
a) Aenderung der Satzung;
b) Wesentliche Aenderung des Unternehmensgegenstands;
c) Veraeusserung von mehr als 20 % des
Bilanzvermoegens;
d) Stellung eines Antrags auf Restrukturierungs-
verfahren nach § 31 StaRUG;
e) Aufloesung der Gesellschaft;
f) Aufnahme neuer Gesellschafter mit Sonderrechten.
(2) Die Insolvenzantragspflicht der Geschaeftsfuehrung
nach § 15a InsO bleibt von Abs. 1 lit. d) unberuehrt.
Das Sondervetorecht entbindet die Geschaeftsfuehrung
nicht von der gesetzlichen Antragspflicht.
(3) Das Sondervetorecht ist personenbezogen und
nicht uebertragbar. Es erlischt mit dem Tod oder
vollstaendiger Veraeu\sserung des Anteils Nr. [N].
(4) Bei offensichtlich treuwidrigem Veto ist die
andere Partei berechtigt, Feststel-lungsklage zu
erheben.
Rote Schwellen
- Veto in der Insolvenzsituation: GF MUSS nach § 15a InsO stellen; Veto schuetzt GF nicht vor Strafbarkeit
- Pauschal-Veto ueber alle Beschluesse: Nichtigkeit nach § 138 BGB moeglich (OLG Frankfurt 2021)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Personenbezogenes Veto bei Erbfall: pruefen ob Erben das Vetorecht erben sollen oder es erloeschen soll
Quellen und Vertiefung
- §§ 3, 47, 47 IV GmbHG; §§ 138, 242 BGB; § 15a InsO; § 31 StaRUG
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
Uebergabe an andere Skills
gesellschaftsgruender-share-classes-a-b-c— Verbindung mit Klassen-Strukturengesellschaftsgruender-sha-satzung-stimmverpflichtung— Stimmverpflichtungs-Klauselngesellschaftsgruender-gesellschafterstreit-eilantraege— Konfliktfall; einstweilige Verfuegunggesellschaftsgruender-gesellschaftsvertrag-gmbh— Satzungs-Gestaltung
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