Schutzschirmverfahren § 270d InsO
Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO begleiten von Antrag und Bescheinigung bis Planvorlageschluss. § 270d InsO Schutzschirm §§ 270 274 InsO Eigenverwaltung Sachwaltung. Prüfraster: Voraussetzungen Bescheinigung drohende ZU keine ZU Planfrist Sachwaltervorschlag Zahlungsunfähigkeitsanzeige. Output: Verfahrensplan Fristenkalender Kommunikationsleitfaden. Abgrenzung: nicht für regulaere Eigenverwaltung (iv-eigenverwaltung-sachwaltung).
Schutzschirmverfahren § 270d InsO
Aufgabe
Führt Schutzschirmmandate aus Verwalter- oder Sachwaltersicht durch Voraussetzungen, Fristen, Planarbeit und gerichtliche Anzeigeobliegenheiten.
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Startet bei
- Schutzschirm beantragt oder angeordnet ist
- eine § 270d-Bescheinigung vorliegt
- Zahlungsunfähigkeit droht oder eingetreten sein könnte
Eingaben
- Antrag, Bescheinigung, Finanzplan
- Planentwurf, Sanierungsmaßnahmen, Gläubigerstruktur
- laufende Liquiditätsdaten
Workflow
- Voraussetzungen prüfen - Drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, keine Zahlungsunfähigkeit, Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos.
- Fristen steuern - Planvorlagefrist, Berichtspflichten und Zahlungsunfähigkeitsanzeige überwachen.
- Sachwalterrolle - Vorschlag, Unabhängigkeit, Kontrolle und Kommunikation sauber halten.
- Planreife - Planbausteine, Gläubigergruppen und Umsetzungsrisiken dokumentieren.
Ausgabe
- Schutzschirm-Check
- Fristenkalender
- Planreife- und Eskalationsvermerk
Qualitätsgates
- Bescheinigung nicht ungeprüft übernommen
- Liquidität täglich/wochenweise beobachtet
- Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als harte Schwelle
Rote Schwellen
- bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit
- offensichtlich aussichtslose Sanierung
- Fristablauf ohne Plan
Interne Vorlagen
- assets/templates/schutzschirm-270d.md
- assets/templates/liquiditaetsstatus-kurzcheck.md
Amtliche Erstquellen
- § 270d InsO
- §§ 17 bis 19 InsO
Rechtliche Grundlagen und Leitentscheidungen (Stand Mai 2026)
- BVerfG 1 BvR 418/25 vom 28.02.2025 (VARTA) — StaRUG-Restrukturierungsverfahren mit Kapitalherabsetzung / Bezugsrechtsausschluss zulässig, soweit Schlechterstellungsprüfung gewahrt; Hinweis auf Abgrenzung zu Schutzschirm § 270d InsO. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/02/rk20250228_1bvr041825.html
- Konkrete BGH-Linien zu § 270d InsO (Bescheinigung, Auswahl Sachwalter, Beendigung Schutzschirm), insbesondere zur Anforderung an die IDW S 11 / IDW S 6-Bescheinigung, vor Ausgabe über dejure.org / openjur.de mit Datum und Aktenzeichen verifizieren.
Paragrafenkette Insolvenzverwaltung
§ 56 InsO (Bestellung IV) → § 60 InsO (Haftung) → § 61 InsO (persoenliche Haftung Masseglaeubigeransprueche) → § 66 InsO (Rechnungslegung) → § 69 InsO (Ausschuss-Informationspflicht) → § 160 InsO (Zustimmung bei bedeutenden Massnahmen) → § 208 InsO (Masseunzulaenglichkeit) → §§ 187-216 InsO (Verteilung)
Triage — Verfahrensstand
Bevor losgelegt wird, klaere:
- Verfahrensstatus? Vorlaeufige Verwaltung (§ 22 InsO) oder Eroeffnung (§ 27 InsO)?
- Massedeckung? § 54/55 InsO: Verfahrenskosten gedeckt? Masseunzulaenglichkeit § 208 droht?
- Zustimmungserfordernis § 160 InsO? Handlung besonders bedeutsam → Glaeubigerausschuss oder -versammlung einbeziehen.
- Dokumentation vollstaendig? Schlussrechnung § 66 InsO vorbereitet?
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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