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Vorsatzanfechtung — § 133 InsO

Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO prüfen: Benachteiligungsvorsatz, Kenntnis, Vermutungsregel, Deckungshandlungen mit Vier-Jahres-Frist, kongruente Deckung mit Zahlungsunfähigkeit, Zahlungserleichterungs-Vermutung, nahestehende Personen und Bargeschäft § 142. Output: Indizienmatrix mit Human-Review-Pflicht.

ID: de.bankruptcy.inso-vorsatzanfechtung-133 Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Vorsatzanfechtung — § 133 InsO

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Welche Rechtshandlung soll angefochten werden, und wann wurde sie nach § 140 InsO vorgenommen?
  2. Handelt es sich um eine Deckungshandlung, also Sicherung oder Befriedigung eines Anspruchs?
  3. Welche Tatsachen belegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners?
  4. Welche Tatsachen belegen die Kenntnis des Anfechtungsgegners?
  5. Greift die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO?
  6. Greift bei kongruenter Deckung § 133 Abs. 3 InsO?
  7. Wurde eine Zahlungsvereinbarung oder Zahlungserleichterung gewährt?
  8. Liegt ein Bargeschäft nach § 142 InsO vor und hat der andere Teil unlauteres Handeln erkannt?

Zentrale Normen

§ 133 InsO — § 129 InsO — § 130 InsO — § 131 InsO — § 138 InsO — § 140 InsO — § 142 InsO — § 143 InsO — § 17 InsO — § 18 InsO.

Gesetzliche Struktur

Norm Inhalt Zeitraum
§ 133 Abs. 1 InsO vorsätzliche Benachteiligung mit Kenntnis des anderen Teils zehn Jahre vor Antrag oder nach Antrag
§ 133 Abs. 2 InsO Sicherung oder Befriedigung des anderen Teils vier Jahre statt zehn Jahre
§ 133 Abs. 3 S. 1 InsO bei kongruenter Deckung tritt eingetretene Zahlungsunfähigkeit an die Stelle drohender Zahlungsunfähigkeit nur bei Deckung
§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO Zahlungsvereinbarung oder Zahlungserleichterung begründet Vermutung gegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entlastender Anknüpfungspunkt
§ 133 Abs. 4 InsO entgeltlicher Vertrag mit nahestehender Person bei unmittelbarer Benachteiligung ausgeschlossen, wenn früher als zwei Jahre vor Antrag

Wichtig: Die Vier-Jahres-Frist des § 133 Abs. 2 InsO gilt für Deckungshandlungen, nicht nur für nahestehende Personen. Nahestehende Personen sind in § 133 Abs. 4 InsO gesondert geregelt.

Rechtsprechungsleitlinien BGH IX. ZS (offene Quellen)

  • BGH, Urt. v. 06.05.2021 – Az. IX ZR 72/20 — Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung; alleinige Kenntnis der Zahlungsunfaehigkeit traegt den Benachteiligungsvorsatz nicht mehr schematisch; massgeblich ist Wissen oder Inkaufnahme, dass kuenftige Glaeubiger nicht voll befriedigt werden. Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=06.05.2021&Aktenzeichen=IX+ZR+72/20
  • BGH, Urt. v. 18.04.2024 – Az. IX ZR 129/22 — Weiterentwicklung der Linie zu § 133 InsO bei kongruenter Deckung; Verwalter traegt Darlegungslast hinsichtlich Deckungsluecke und prognostischer Befriedigungsaussicht; einfaches Bestreiten kann genuegen. Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=18.04.2024&Aktenzeichen=IX+ZR+129%2F22
  • BGH, Urt. v. 18.04.2024 – Az. IX ZR 239/22 — Parallelentscheidung zur Anfechtung wegen gesellschafteraehnlicher Stellung (§ 135 InsO i.V.m. § 133 InsO). Quelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=18.04.2024&Aktenzeichen=IX+ZR+239/22
  • Weiterfuehrende Rechtsprechungsdurchsicht: https://www.bundesgerichtshof.de und https://openjur.de.

§ 133 als Human-Review-Norm

§ 133 InsO enthält innere Tatsachen und Gesamtwürdigung. Die KI darf hier eine Indizienmatrix bauen, aber nicht ohne fachliche Prüfung "Vorsatz bewiesen" schreiben.

Indiz Belastet Entlastet
erkannte Zahlungsunfähigkeit kann Vorsatz und Kenntnis stützen genügt nach neuerer BGH-Linie nicht schematisch allein
inkongruente Deckung starkes Indiz Einzelfall und Gegenindizien prüfen
Zahlungsvereinbarung kann Krise zeigen § 133 Abs. 3 S. 2 InsO vermutet fehlende Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
Sanierungsversuch nur belastend, wenn erkennbar untauglich tragfähiges Konzept kann Vorsatz entkräften
Vollbefriedigungsperspektive entlastend nur mit belastbaren Informationen

Bargeschäft bei § 133

§ 142 Abs. 1 InsO lässt ein Bargeschäft nur anfechten, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 bis 3 InsO vorliegen und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Deshalb muss bei Bargeschäften ein eigener Unlauterkeits- und Kenntnisblock ausgefüllt werden.

Prüfschema

  1. § 129 InsO: Rechtshandlung, Gläubigerbenachteiligung, Anfechtungsbefugnis.
  2. § 133 Abs. 1: Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.
  3. Kenntnis des anderen Teils oder Vermutung nach § 133 Abs. 1 S. 2.
  4. Bei Deckung: Zeitraum auf vier Jahre begrenzen.
  5. Bei kongruenter Deckung: § 133 Abs. 3 prüfen.
  6. Zahlungserleichterung: Vermutung fehlender Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit prüfen.
  7. Nahestehende Person und § 133 Abs. 4 gesondert prüfen.
  8. Bargeschäft und Unlauterkeit nach § 142 InsO prüfen.

Output-Template

Prüfung § 133 InsO — Vorsatzanfechtung

Merkmal Ergebnis Beleg
Rechtshandlung und Zeitpunkt [...] [...]
Deckungshandlung ja/nein [...]
maßgeblicher Zeitraum zehn Jahre/vier Jahre/zwei Jahre [...]
Benachteiligungsvorsatz belegt/offen/nicht belegt [...]
Kenntnis des anderen Teils belegt/vermutet/widerlegt/offen [...]
§ 133 Abs. 3 greift/greift nicht [...]
Zahlungsvereinbarung ja/nein [...]
Bargeschäft und Unlauterkeit ja/nein/offen [...]

Ergebnis: § 133 InsO [nicht tragfähig / nur Prüfspur / tragfähig nach Human Review].


Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 133 InsO ist keine reine Mustererkennung; jede KI-Ausgabe muss die Indizien und Gegenindizien sichtbar machen.

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