Verfahrensart bestimmen
Bestimmt die passende Verfahrensart: ordentlich (ZPO), einstweilig (§§ 935/940 ZPO), Mahnverfahren, FG-Verfahren, Schiedsverfahren, Insolvenzverfahren, OWi-Verfahren, Verwaltungs-, Straf- und Verfassungsgerichtsverfahren. Gibt formale Mindestvoraussetzungen.
Verfahrensart bestimmen
Triage zu Beginn — kläre vor der Verfahrensauswahl
- Was ist das Rechtsschutzziel? (Zahlung, Unterlassung, Feststellung, Anfechtung VA, Strafverfolgung)
- Besteht Eilbedürftigkeit? → einstweiliger Rechtsschutz prüfen
- Ist eine Schiedsklausel im Vertrag vereinbart? (§ 1029 ZPO)
- Wie hoch ist der Streitwert? (AG bis 5.000 EUR / LG ab 5.000 EUR)
- Ist das ordentliche Gericht durch Sondergerichtsstände ausgeschlossen? (Arbeitsgericht, Familiengericht)
Aktuelle Rechtsprechung zur Verfahrensauswahl
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Verfahrensnormen
- §§ 23, 71 GVG — sachliche Zuständigkeit AG/LG nach Streitwert
- §§ 12 ff. ZPO — örtliche Zuständigkeit; allgemeiner Gerichtsstand Wohnsitz
- §§ 935, 940 ZPO — einstweilige Verfügung (Sicherungs- / Regelungsverfügung)
- §§ 688 ff. ZPO — Mahnverfahren; §§ 1025 ff. ZPO — Schiedsverfahren
- §§ 23 ff. FamFG — örtliche Zuständigkeit im FG-Verfahren
- § 1029 ZPO — Schiedsvereinbarung (formell: schriftlich)
Übersicht der Verfahrensarten
Ordentliches Klageverfahren (ZPO)
Wann: Zivilrechtliche Ansprüche auf Zahlung, Herausgabe, Unterlassung; ohne Eilbedürfnis.
Zuständigkeit: Amtsgericht bis 5.000 EUR (§ 23 GVG); Landgericht ab 5.000 EUR (§ 71 GVG); Anwaltszwang vor LG, OLG, BGH.
Mindestvoraussetzungen Klage: Rubrum, bestimmter Antrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), Klagebegründung, Beweisangebote.
Einstweiliger Rechtsschutz (ZPO)
Wann: Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) und Glaubhaftmachung des Anspruchs (Verfügungsanspruch). §§ 935/940 ZPO.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Entscheidungsbaum einstweiliger Rechtsschutz:
Eilbedürftigkeit?
├─ Ja und Sicherung eines bestehenden Rechts → einstw. Verfügung § 935 ZPO
├─ Ja und vorläufige Regelung → einstw. Verfügung § 940 ZPO
└─ Nein → ordentliche Klage
Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
Wann: Geldforderungen, die nicht von einer Gegenleistung abhängen; kein Auslandsbezug (außer EU-Mahnverfahren VO 1896/2006).
Ablauf: Mahnantrag → Mahnbescheid → kein Widerspruch → Vollstreckungsbescheid (= Titel kraft Gesetzes).
Schiedsverfahren (§§ 1025 ff. ZPO)
Wann: Wirksame Schiedsklausel (§ 1029 ZPO: schriftlich); Handelssachen.
Besonderheit: Schiedsspruch ist vollstreckbarer Titel nach Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO). Schiedseinrede vor LG: § 1032 ZPO vor rügloser Einlassung erheben.
FG-Verfahren (FamFG)
Wann: Familiensachen (Scheidung, Unterhalt, Sorge, Güterrecht), Betreuungssachen, Nachlasssachen, Registerverfahren.
Besonderheit: Amtsermittlung; Beschluss statt Urteil (§ 38 FamFG).
Verwaltungsgerichtsverfahren (VwGO)
Wann: Anfechtung von Verwaltungsakten (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), Verpflichtungsklage, allgemeine Leistungsklage.
Vorverfahren: Widerspruch (§ 68 VwGO) zwingend vor Klage (Ausnahmen: § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO, Brandenburg, Niedersachsen).
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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