Rechtsfolge bestimmen
Bestimmt die Rechtsfolge nach erfolgreicher Subsumtion: Anspruchsinhalt, Hoehe, Tenor, Verwaltungsakt-Inhalt, Strafmass-Rahmen. Unterscheidet Primaeranspruch, Sekundaeranspruch und Nebenansprüche. Gibt Berechnungshinweise für Schadensersatz und Vertragsstrafen.
Rechtsfolge bestimmen
Triage zu Beginn — kläre vor der Rechtsfolgenbestimmung
- Ist der Tatbestand vollständig positiv subsumiert und sind Einwendungen/Einreden geprüft?
- Handelt es sich um Primäranspruch (Erfüllung) oder Sekundäranspruch (Schadensersatz)?
- Sind Nebenansprüche (Verzugszinsen, Anwaltskosten, Kosten) geltend zu machen?
- Ist der Schaden berechenbar oder wird Schätzung nach § 287 ZPO erforderlich?
- Ist die Rechtsfolge vollstreckungsfähig? (Tenor bestimmt genug für Vollstreckung)
Zweck
Ist der Tatbestand erfüllt und sind Einwendungen und Einreden geprüft, bestimmt dieser Skill die konkrete Rechtsfolge.
Zentrale Normen
- § 249 BGB — Naturalrestitution als Grundform des Schadensersatzes
- § 249 Abs. 2 BGB — Geldersatz bei Körperverletzung/Sachbeschädigung
- § 252 BGB — Entgangener Gewinn
- § 253 Abs. 2 BGB — Schmerzensgeld (immaterieller Schaden)
- § 288 BGB — Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz; B2B: 9 Prozentpunkte)
- § 339 BGB — Vertragsstrafe; § 343 BGB — richterliche Herabsetzung
- §§ 704 ff. ZPO — Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung)
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Kategorien von Rechtsfolgen
Zivilrecht — Erfüllungsansprüche (Primär)
- Zahlung einer bestimmten Geldsumme (Hauptforderung)
- Herausgabe einer Sache (§ 985 BGB)
- Unterlassung einer Handlung (§ 1004 BGB; §§ 8 ff. UWG)
- Beseitigung einer Beeinträchtigung
- Vornahme einer Handlung (Leistungsurteil nach § 894 ZPO)
Zivilrecht — Schadensersatz (Sekundär)
Grundregel: Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) — Herstellung des Zustands ohne das schädigende Ereignis.
Schadensberechnung:
- Differenzhypothese: Vergleich hypothetischer Zustand ohne Ereignis vs. tatsächlicher Zustand
- Entgangener Gewinn (§ 252 BGB): Wahrscheinlichkeit nach gewöhnlichem Verlauf
- Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB): nur bei Körper-, Gesundheits-, Freiheits- oder sexueller Selbstbestimmungsverletzung; Bemessung nach Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung und Verschuldensgrad
Vertragsstrafe
§ 339 BGB: Verwirkung bei Pflichtverletzung; Höhe nach Vereinbarung. Das System prüft:
- Vertragsstrafe vereinbart?
- Verwirkt (Pflichtverletzung nachgewiesen)?
- Nach § 343 BGB herabzusetzen? (richterliche Herabsetzung bei grobem Missverhältnis zum tatsächlichen Schaden)
Nebenansprüche
- Verzugszinsen § 288 BGB: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz (Verbraucher); 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz (B2B)
- Prozesskosten (§ 91 ZPO): Unterlieger trägt; Berechnung nach GKG und RVG
- Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden: bei Beauftragung eines Anwalts nach Verzugseintritt (§§ 280/286 BGB)
Verwaltungsrecht — Verwaltungsakt-Inhalt
Das System beschreibt den Tenor eines Verwaltungsakts:
- Belastender VA (Gebot, Verbot, Nebenbestimmungen): Prüfung von Bestimmtheit § 37 VwVfG und Verhältnismäßigkeit
- Begünstigender VA (Genehmigung, Zulassung): Prüfung von Auflagen und Bedingungen
Strafrecht — Strafrahmen
Das System nennt den gesetzlichen Strafrahmen (Mindest- und Höchststrafe nach StGB) und weist auf strafzumessungsrelevante Umstände hin (§ 46 StGB). Es gibt keine Prognose für das konkrete Strafmaß.
Entscheidungsbaum Rechtsfolge
Tatbestand erfüllt → Rechtsfolge bestimmen
├─ Primäranspruch (Erfüllung): § 433/280 BGB → Zahlung / Herausgabe / Unterlassung
│ └─ Noch nicht erfüllt? → Klage auf Erfüllung
├─ Sekundäranspruch (SE): § 249 BGB → Naturalrestitution
│ ├─ Körperverletzung/Sachbeschädigung? → § 249 Abs. 2 BGB Geldersatz möglich
│ └─ Immaterielle Schäden? → § 253 Abs. 2 BGB Schmerzensgeld
└─ Nebenansprüche: Verzugszinsen § 288 BGB + RK als SE
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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