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Kostenentscheidung

Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO erstellen: Richter muss Kostenquote und -grundentscheidung formulieren. Normen: § 91 ZPO (vollständiges Obsiegen), § 92 ZPO (teilweises Obsiegen), § 100 ZPO (mehrere Beklagte), § 101 ZPO (Streitgenossenschaft/Nebenintervenient), § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis). Prüfraster: Obsiegens-Quote, Streitwert-Aufteilung, Nebenintervenient, sofortiges Anerkenntnis. Output Kostenentscheidung-Entwurf mit Quote. Abgrenzung: Vollstreckbarkeit siehe vorlaeufige-vollstreckbarkeit; Rechtsmittelbelehrung siehe rechtsmittelbelehrung-zivil.

ID: de.litigation.kostenentscheidung-bauen Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Kostenentscheidung

Triage zu Beginn

  1. Wer hat in der Hauptsache gewonnen — vollständig oder teilweise?
  2. Bei teilweisem Obsiegen: wie hoch sind die Streitwertanteile beider Parteien?
  3. Sind mehrere Beklagte vorhanden — Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO) oder anteilig (§ 100 Abs. 1 ZPO)?
  4. Liegt sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung vor (§ 93 ZPO — Kostenfolge für Kläger)?

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen

  • § 91 ZPO — vollständige Kostentragung durch Unterliegenden
  • § 92 ZPO — Quotelung bei teilweisem Obsiegen
  • § 93 ZPO — sofortiges Anerkenntnis (Kosten für Kläger)
  • § 100 ZPO — mehrere Beklagte (anteilig oder gesamtschuldnerisch)
  • § 101 ZPO — Kosten bei Nebenintervention
  • § 3 ZPO — Streitwertschätzung

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Schritt-für-Schritt-Workflow

  1. Obsiegen/Unterliegen feststellen: Welche Klageanträge wurden zugesprochen, welche abgewiesen?
  2. Streitwertanteile berechnen: Zugesprochener Betrag / Gesamtstreitwert = Obsiegensquote Kläger.
  3. Regelfall § 91 ZPO: Voller Sieg → Beklagter trägt alle Kosten.
  4. Teilsieg § 92 ZPO: Quote berechnen und Kostenverteilung quotalisch.
  5. Sonderfälle prüfen: § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis), § 96 ZPO (Vergleich), § 101 ZPO (Nebenintervention).
  6. Formulierung wählen (s. Beispiele oben).

Output-Template

Adressat: Urteil → Tenor (Ziff. 2) und Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch

## Kostenentscheidung

**Tenor Ziff. 2:**
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte." [Volles Obsiegen]
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger [X] von hundert, die Beklagte [Y] von hundert." [Quotelung]

**Begründung in Entscheidungsgründen:**
Die Kostenentscheidung beruht auf § [91 / 92 Abs. 1] ZPO. Der Kläger hat in Höhe von
[BETRAG] EUR obsiegt (zugesprochene Forderung) und ist in Höhe von [BETRAG] EUR unterlegen.
Dies ergibt eine Obsiegensquote von [X] Prozent.

Grundregeln

  • Paragraf 91 ZPO - die unterlegene Partei traegt alle Kosten
  • Paragraf 92 ZPO - bei teilweisem Obsiegen Quote nach Streitwertverhältnis und Erfolg
  • Paragraf 93 ZPO - sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung - Kläger traegt Kosten
  • Paragraf 96 ZPO - Vergleichsspezial
  • Paragraf 100 ZPO - mehrere unterlegene Streitgenossen
  • Paragraf 101 ZPO - Nebenintervention

Quotenberechnung

  1. Ausgangsstreitwert ermitteln
  2. Tatsächliches Obsiegen / Unterliegen jeder Partei beziffern
  3. Quoten bilden: Obsiegen Kläger / Streitwert = Verurteilungsquote Beklagter
  4. Gegenrechnung: gegenseitige Anteile bei Widerklage / Drittwiderklage

Formulierung

  • "Die Kosten des Rechtsstreits traegt die Beklagte."
  • "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger einhundertacht von hundert und die Beklagte zweiundneunzig von hundert."
  • Bei mehreren Beklagten: "Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner."
  • Bei Widerklage: getrennte Quoten für Klage und Widerklage möglich

Streitwert

Streitwertbeschluss separat oder im Tenor. Pflicht zur Begründung bei Abweichung vom Klagantrag.

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