Kostenentscheidung
Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO erstellen: Richter muss Kostenquote und -grundentscheidung formulieren. Normen: § 91 ZPO (vollständiges Obsiegen), § 92 ZPO (teilweises Obsiegen), § 100 ZPO (mehrere Beklagte), § 101 ZPO (Streitgenossenschaft/Nebenintervenient), § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis). Prüfraster: Obsiegens-Quote, Streitwert-Aufteilung, Nebenintervenient, sofortiges Anerkenntnis. Output Kostenentscheidung-Entwurf mit Quote. Abgrenzung: Vollstreckbarkeit siehe vorlaeufige-vollstreckbarkeit; Rechtsmittelbelehrung siehe rechtsmittelbelehrung-zivil.
Kostenentscheidung
Triage zu Beginn
- Wer hat in der Hauptsache gewonnen — vollständig oder teilweise?
- Bei teilweisem Obsiegen: wie hoch sind die Streitwertanteile beider Parteien?
- Sind mehrere Beklagte vorhanden — Gesamtschuldner (§ 100 Abs. 4 ZPO) oder anteilig (§ 100 Abs. 1 ZPO)?
- Liegt sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung vor (§ 93 ZPO — Kostenfolge für Kläger)?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 91 ZPO — vollständige Kostentragung durch Unterliegenden
- § 92 ZPO — Quotelung bei teilweisem Obsiegen
- § 93 ZPO — sofortiges Anerkenntnis (Kosten für Kläger)
- § 100 ZPO — mehrere Beklagte (anteilig oder gesamtschuldnerisch)
- § 101 ZPO — Kosten bei Nebenintervention
- § 3 ZPO — Streitwertschätzung
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Obsiegen/Unterliegen feststellen: Welche Klageanträge wurden zugesprochen, welche abgewiesen?
- Streitwertanteile berechnen: Zugesprochener Betrag / Gesamtstreitwert = Obsiegensquote Kläger.
- Regelfall § 91 ZPO: Voller Sieg → Beklagter trägt alle Kosten.
- Teilsieg § 92 ZPO: Quote berechnen und Kostenverteilung quotalisch.
- Sonderfälle prüfen: § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis), § 96 ZPO (Vergleich), § 101 ZPO (Nebenintervention).
- Formulierung wählen (s. Beispiele oben).
Output-Template
Adressat: Urteil → Tenor (Ziff. 2) und Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch
## Kostenentscheidung
**Tenor Ziff. 2:**
"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte." [Volles Obsiegen]
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger [X] von hundert, die Beklagte [Y] von hundert." [Quotelung]
**Begründung in Entscheidungsgründen:**
Die Kostenentscheidung beruht auf § [91 / 92 Abs. 1] ZPO. Der Kläger hat in Höhe von
[BETRAG] EUR obsiegt (zugesprochene Forderung) und ist in Höhe von [BETRAG] EUR unterlegen.
Dies ergibt eine Obsiegensquote von [X] Prozent.
Grundregeln
- Paragraf 91 ZPO - die unterlegene Partei traegt alle Kosten
- Paragraf 92 ZPO - bei teilweisem Obsiegen Quote nach Streitwertverhältnis und Erfolg
- Paragraf 93 ZPO - sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung - Kläger traegt Kosten
- Paragraf 96 ZPO - Vergleichsspezial
- Paragraf 100 ZPO - mehrere unterlegene Streitgenossen
- Paragraf 101 ZPO - Nebenintervention
Quotenberechnung
- Ausgangsstreitwert ermitteln
- Tatsächliches Obsiegen / Unterliegen jeder Partei beziffern
- Quoten bilden: Obsiegen Kläger / Streitwert = Verurteilungsquote Beklagter
- Gegenrechnung: gegenseitige Anteile bei Widerklage / Drittwiderklage
Formulierung
- "Die Kosten des Rechtsstreits traegt die Beklagte."
- "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger einhundertacht von hundert und die Beklagte zweiundneunzig von hundert."
- Bei mehreren Beklagten: "Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner."
- Bei Widerklage: getrennte Quoten für Klage und Widerklage möglich
Streitwert
Streitwertbeschluss separat oder im Tenor. Pflicht zur Begründung bei Abweichung vom Klagantrag.
<!-- AUDIT 27.05.2026 -->
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