JVEG-Zeugenentschaedigung
Zeugenentschaedigung nach JVEG berechnen: Fahrtkosten, Zeitversaeumnis, Verdienstausfall. Normen: §§ 19 ff. JVEG. Prüfraster: tatsaechliche Kosten, Zeitaufwand, Pauschalen. Output: Zeugenentschaedigungs-Berechnung. Abgrenzung: nicht Sachverständigenverguetung (hoehere Saetze).
JVEG-Zeugenentschaedigung
Aufgabe
Berechne und plausibilisiere Zeugenentschädigungen vollständig nach §§ 19–22 JVEG: Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall, Haushaltführungsschaden und Zeitversäumnis.
Triage — kläre vor der Berechnung
- Zeugenstatus: Ist die Person förmlich als Zeuge geladen und erschienen?
- Fahrtweg: Wie hat der Zeuge die An- und Rückreise zurückgelegt — mit eigenem Kfz oder öffentlichen Verkehrsmitteln?
- Verdienstausfall: Hat der Zeuge Einkommensnachweise für die versäumte Arbeitszeit?
- Haushalt: Führt der Zeuge einen Haushalt und macht er Haushaltführungsschaden geltend?
- Zeitversäumnis: Wird subsidiär nur Zeitversäumnis nach § 22 JVEG beantragt?
Zentrale Normen
- § 19 JVEG (Fahrtkosten des Zeugen — Verweis auf § 5)
- § 20 JVEG (Aufwandsentschädigung / Haushaltführungsschaden)
- § 21 JVEG (Verdienstausfall)
- § 22 JVEG (Zeitversäumnis — Auffangtatbestand)
- § 23 JVEG (Dreimonatsfrist)
Rechtsstand 2025/2026
JVEG-Saetze fuer Zeugen wurden durch das KostRAeG 2025 zum 01.06.2025 nicht geaendert (im Unterschied zu den Sachverstaendigenhonoraren in § 9 JVEG). Es gelten weiter:
- Stundensatz Verdienstausfall § 21 JVEG: bis zu 38 EUR/Std. (Hoechstbetrag).
- Stundensatz Zeitversaeumnis § 22 JVEG: 4,50 EUR/Std.
- Kilometerpauschale Zeugen § 5 Abs. 2 JVEG: 0,35 EUR/km.
Quelle gesetze-im-internet: https://www.gesetze-im-internet.de/jveg/
Rechtsprechung
- LG-Linie: Zeitversaeumnis nach § 22 JVEG ist subsidiaer und kann nicht kumulativ zum Verdienstausfall nach § 21 JVEG geltend gemacht werden; eine subsidiaere Alternativberechnung ist im Antrag anzubieten. Konkretes Aktenzeichen vor Schriftsatz-Verwendung ueber https://dejure.org und https://openjur.de pruefen.
- Aktuelle BGH-Rechtsprechung zu §§ 19 bis 22 JVEG ueber https://www.bundesgerichtshof.de verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Startet bei
Zeuge möchte nach dem Gerichtstermin Entschädigungsantrag stellen.
Arbeitsweise
- Ladungsnachweis und Erscheinen bestätigen.
- Fahrtkosten nach § 19 i.V.m. § 5 Abs. 2 JVEG berechnen.
- Verdienstausfall oder Haushaltführungsschaden prüfen (§§ 20/21 JVEG).
- Bei fehlendem Nachweis: Zeitversäumnis nach § 22 JVEG als Auffangtatbestand.
- Gesamtbetrag berechnen; Frist § 23 JVEG prüfen.
Output-Template
| Position | Norm | Geltend (EUR) | Beleg | Anerkannt (EUR) |
|---|---|---|---|---|
| Fahrtkosten [X km × 0,35 EUR] | § 19 i.V.m. § 5 Abs. 2 JVEG | 00,00 | Routennachweis | 00,00 |
| Verdienstausfall [X Std.] | § 21 JVEG | 00,00 | Arbeitgeberbeschein. | 00,00 |
| Haushaltführungsschaden | § 20 JVEG | 00,00 | Eidesstattl. Erkl. | 00,00 |
| Zeitversäumnis [X Std.] | § 22 JVEG | 00,00 | — | 00,00 |
| Gesamt | 00,00 | 00,00 |
Dreimonatsfrist § 23 JVEG: Fristende TT.MM.JJJJ
Ausgabe
Vollständige Zeugenentschädigungsberechnung mit Positionsprüfung und Fristennotiz.
Leitplanken
- Zeugen-Kilometersatz (§ 5 Abs. 2 JVEG) niedriger als Sachverständigensatz.
- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Ausgaben dienen der internen Arbeitsvorbereitung.
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