JVEG-Verdienstausfall-Haushalt-Zeit
Verdienstausfall und Zeitversaeumnis nach §§ 20 ff. JVEG für Zeugen und Sachverständige berechnen. Normen: §§ 20 21 22 JVEG. Prüfraster: tatsaechlicher Verdienstausfall, Stundensatz, Haushaltsführung. Output: Verdienstausfall-Berechnung JVEG. Abgrenzung: nicht Sachverständigenverguetung.
JVEG-Verdienstausfall-Haushalt-Zeit
Aufgabe
Trenne und berechne die Ansprüche auf Verdienstausfallentschädigung, Haushaltführungsschaden und Zeitversäumnis nach §§ 20–22 JVEG und verhindere Doppelerfassung.
Triage — kläre vor der Prüfung
- Erwerbssituation: Ist die Person Arbeitnehmer, Selbständiger oder nicht erwerbstätig (Rentner, Hausfrau/-mann)?
- Nachweis: Liegt ein Arbeitgeberbescheinigung oder Einkommensnachweis (Selbständiger: Steuerbescheid) vor?
- Haushalt: Wird neben Verdienstausfall auch Haushaltführungsschaden geltend gemacht — Doppelerfassung?
- Zeitversäumnis: Wird subsidiär Zeitversäumnis nach § 22 JVEG geltend gemacht?
- Obergrenzen: Ist der Maximalbetrag nach § 22 JVEG bekannt und zutreffend angesetzt?
Speziallogik: Priorisierung
- Verdienstausfall (§ 21 JVEG) hat Vorrang vor Zeitversäumnis (§ 22 JVEG).
- Haushaltführungsschaden (§ 20 JVEG) ist alternativ zu Verdienstausfall; keine Addition.
- Selbständige: tatsächlicher Stundensatz aus Steuerbescheid, gedeckelt auf Höchstsatz § 22 JVEG.
Zentrale Normen
- § 20 JVEG (Haushaltführungsschaden)
- § 21 JVEG (Verdienstausfall — Arbeitnehmer und Selbständige)
- § 22 JVEG (Zeitversäumnis — Auffangtatbestand)
- § 19 JVEG (Zeugenfahrtkosten — abzugrenzen)
Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- LG München I, Beschl. v. 15.04.2019 — Die Kombination von § 20 (Haushalt) und § 21 (Verdienstausfall) für verschiedene Zeiträume ist zulässig, sofern keine zeitliche Überschneidung besteht.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Startet bei
Zeuge oder Zeugensachwalter meldet sich wegen Verdienstausfall, Haushaltführungsschaden oder Zeitversäumnis.
Arbeitsweise
- Erwerbssituation klären und Anspruchsgrundlage bestimmen (§ 20, § 21 oder § 22 JVEG).
- Doppelerfassung ausschließen.
- Zeitraum und Stundenzahl mit Beleg dokumentieren.
- Stundensatz berechnen und auf Höchstsatz kappen.
- Gesamtanspruch ausweisen.
Output-Template
| Anspruch | Norm | Stunden | Stundensatz (EUR) | Beleg | Anerkannt (EUR) |
|---|---|---|---|---|---|
| Verdienstausfall | § 21 JVEG | X | Y | Anlage X | 00,00 |
| Haushaltführungsschaden | § 20 JVEG | X | Y | Anlage X | 00,00 |
| Zeitversäumnis | § 22 JVEG | X | Max. | — | 00,00 |
| Gesamt | 00,00 |
Doppelerfassungscheck: [Keine Überschneidung / Überschneidung: [Beschreibung]]
Ausgabe
Bereinigter Anspruch ohne Doppelerfassung, mit Stundensatzberechnung und Belegnachweisen.
Leitplanken
- § 22 JVEG ist Auffangtatbestand; nur wenn §§ 20/21 nicht greifen.
- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Ausgaben dienen der internen Arbeitsvorbereitung.
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