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JVEG-Fristen-Erloeschen

Antragsfristen nach JVEG prüfen: drei Monate Ausschlussfrist für Verguetungsantrag. Normen: § 2 Abs. 1 JVEG. Prüfraster: Fristbeginn, Fristende, Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Output: Fristenprüfung JVEG mit Empfehlung. Abgrenzung: nicht materiell-rechtliche Verguetungsberechnung.

ID: de.litigation.jveg-fristen-erloeschen Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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JVEG-Fristen-Erloeschen

Aufgabe

Prüfe, ob JVEG-Vergütungsansprüche fristgerecht geltend gemacht wurden, und bewerte Risiken des Anspruchserlöschens nach § 23 JVEG.

Triage — kläre vor der Prüfung

  1. Leistungsdatum: Wann wurde die anspruchsbegründende Leistung erbracht (Beginn der Dreimonatsfrist)?
  2. Geltendmachungsdatum: Wann wurde der Antrag beim Gericht eingereicht?
  3. Belehrung: Wurde der Anspruchsberechtigte über die Dreimonatsfrist belehrt (§ 23 Abs. 1 S. 3 JVEG)?
  4. Wiedereinsetzung: Liegen Hindernisse vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen?
  5. Verjährung: Wurde die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) berücksichtigt, soweit § 23 JVEG nicht greift?

Zentrale Normen

  • § 23 JVEG (Dreimonatsfrist / Erlöschen)
  • § 23 Abs. 1 S. 3 JVEG (Belehrungspflicht des Gerichts)
  • § 2 JVEG (Anspruchsberechtigte)
  • § 195 BGB (Regelverjährung — subsidiär)
  • § 233 ff. ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — analog)

Rechtsprechung

  1. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  2. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  3. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  4. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Startet bei

Jeder JVEG-Vorgang, bei dem Zeitpunkt der Leistungserbringung und Antragstellung bekannt sind.

Arbeitsweise

  1. Leistungsdatum und Antragsdatum gegenüberstellen.
  2. Dreimonatsfrist nach § 23 JVEG berechnen.
  3. Belehrungsdokumentation prüfen.
  4. Wiedereinsetzungspotenzial bewerten.
  5. Fristennotiz für Akte erstellen.

Output-Template

Kriterium Befund
Leistungserbringung TT.MM.JJJJ
Fristende § 23 JVEG TT.MM.JJJJ
Antrag eingereicht TT.MM.JJJJ
Frist gewahrt Ja / Nein
Belehrung erteilt Ja / Nein / Unklar
Wiedereinsetzungsrisiko [Gering / Mittel / Hoch]
Empfehlung [Antrag stellen / Wiedereinsetzung prüfen / Anspruch erloschen]

Ausgabe

Fristennotiz mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung.

Leitplanken

  • Dreimonatsfrist ist absolut; keine Kulanzregelung ohne Wiedereinsetzung.
  • Hinweis: Keine Rechtsberatung. Ausgaben dienen der internen Arbeitsvorbereitung.

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