JVEG-Fristen-Erloeschen
Antragsfristen nach JVEG prüfen: drei Monate Ausschlussfrist für Verguetungsantrag. Normen: § 2 Abs. 1 JVEG. Prüfraster: Fristbeginn, Fristende, Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Output: Fristenprüfung JVEG mit Empfehlung. Abgrenzung: nicht materiell-rechtliche Verguetungsberechnung.
JVEG-Fristen-Erloeschen
Aufgabe
Prüfe, ob JVEG-Vergütungsansprüche fristgerecht geltend gemacht wurden, und bewerte Risiken des Anspruchserlöschens nach § 23 JVEG.
Triage — kläre vor der Prüfung
- Leistungsdatum: Wann wurde die anspruchsbegründende Leistung erbracht (Beginn der Dreimonatsfrist)?
- Geltendmachungsdatum: Wann wurde der Antrag beim Gericht eingereicht?
- Belehrung: Wurde der Anspruchsberechtigte über die Dreimonatsfrist belehrt (§ 23 Abs. 1 S. 3 JVEG)?
- Wiedereinsetzung: Liegen Hindernisse vor, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen?
- Verjährung: Wurde die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) berücksichtigt, soweit § 23 JVEG nicht greift?
Zentrale Normen
- § 23 JVEG (Dreimonatsfrist / Erlöschen)
- § 23 Abs. 1 S. 3 JVEG (Belehrungspflicht des Gerichts)
- § 2 JVEG (Anspruchsberechtigte)
- § 195 BGB (Regelverjährung — subsidiär)
- § 233 ff. ZPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — analog)
Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Startet bei
Jeder JVEG-Vorgang, bei dem Zeitpunkt der Leistungserbringung und Antragstellung bekannt sind.
Arbeitsweise
- Leistungsdatum und Antragsdatum gegenüberstellen.
- Dreimonatsfrist nach § 23 JVEG berechnen.
- Belehrungsdokumentation prüfen.
- Wiedereinsetzungspotenzial bewerten.
- Fristennotiz für Akte erstellen.
Output-Template
| Kriterium | Befund |
|---|---|
| Leistungserbringung | TT.MM.JJJJ |
| Fristende § 23 JVEG | TT.MM.JJJJ |
| Antrag eingereicht | TT.MM.JJJJ |
| Frist gewahrt | Ja / Nein |
| Belehrung erteilt | Ja / Nein / Unklar |
| Wiedereinsetzungsrisiko | [Gering / Mittel / Hoch] |
| Empfehlung | [Antrag stellen / Wiedereinsetzung prüfen / Anspruch erloschen] |
Ausgabe
Fristennotiz mit Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlung.
Leitplanken
- Dreimonatsfrist ist absolut; keine Kulanzregelung ohne Wiedereinsetzung.
- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Ausgaben dienen der internen Arbeitsvorbereitung.
No additional documents ship with this skill.
Related Skills
Zulässigkeit der Zivilklage
Zulässigkeit der Zivilklage systematisch prüfen: Richter oder Referendar prüft Prüfstation Zulässigkeit. Normen: § 13 GVG (Rechtsweg), EuGVVO Bruesse…
Rechtsgrundlagen
Workflow-Skill zu zugang formgerechter erklaerung bgh viii zr 159 23. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach…
Zivilprozess-Modus (ZPO)
Aktenauszug für ZPO-Verfahren erstellen: ordentliche Klage muendliche Verhandlung Berufung §§ 511 ff. ZPO Revision §§ 542 ff. ZPO einstweilige Verfue…
Ziel- und Rechtsweg-Bestimmung
Ermittelt interaktiv das Nutzerziel (Anspruchsdurchsetzung, Abwehr, Antrag, Beschwerde, Strafverfolgung, Verwaltungsakt-Anfechtung) und leitet daraus…
Zeugenvernehmung-Vorbereitung
Zeuge für Gerichtstermin vorbereiten: Aussagerecht, Zeugnisverweigerung, Vernehmungsablauf. Normen: §§ 373 ff. 383 ff. ZPO. Prüfraster: Zeugnisverwei…
Comments
Loading…