Entscheidungsgründe schreiben
Entscheidungsgründe eines Zivilurteils im Urteilsstil schreiben: Richter hat Beweise erhoben und muss Begründung formulieren. Normen: § 313 Abs. 3 ZPO (Entscheidungsgründe), § 286 ZPO. Prüfraster: Urteilsstil (kein Gutachtenstil), Obersatz, Anspruchsgrundlage, Subsumtion, Beweiswürdigung, Einwendungen, Verjährung, Nebenentscheidungen. Output Entscheidungsgründe-Entwurf im korrekten Urteilsstil. Abgrenzung: Tatbestand siehe tatbestand-zivil-schreiben; Tenor siehe tenor-bauen-zivil; Relation (Vorstufe) siehe relation-zivil.
Entscheidungsgründe schreiben
Im Urteilsstil (nicht im Gutachtenstil). Reihenfolge: Ergebnis - Begründung.
Triage zu Beginn
- Im Urteilsstil oder Gutachtenstil? (Antwort: immer Urteilsstil — Ergebnis vor Begründung.)
- Welche Anspruchsgrundlagen sind durchgreifend — welche nicht?
- Muss Beweiswürdigung integriert oder separat abgehandelt werden?
- Welche Nebenentscheidungen (Zinsen, Kosten, Vollstreckbarkeit) fehlen noch?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 313 Abs. 3 ZPO — Entscheidungsgründe: kurze Zusammenfassung der Erwägungen
- § 286 ZPO — Beweiswürdigung
- § 286 BGB — Verzugszinsen (ab Mahnung oder Fälligkeit)
- § 288 BGB — gesetzlicher Verzugszinssatz (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)
- § 291 BGB — Rechtshängigkeitszinsen (ab Klageerhebung)
- § 91, 92 ZPO — Kosten
- § 708, 709 ZPO — vorläufige Vollstreckbarkeit
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Obersatz: "Die Klage ist [zulässig und] begründet / [zulässig, aber] unbegründet / teilweise begründet."
- Zulässigkeit (kurz, nur problematische Punkte ausführen):
- Rechtsweg, Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis.
- Begründetheit — für jede Anspruchsgrundlage:
- AG benennen → Tatbestandsmerkmale subsumieren → Ergebnis.
- Einwendungen/Einreden des Beklagten prüfen.
- Verjährung prüfen.
- Beweiswürdigung einfügen (§ 286 ZPO), soweit Tatsachen streitig waren.
- Nebenentscheidungen formulieren:
- Zinsen (§ 286, 288, 291 BGB), Kosten (§ 91, 92 ZPO), Vollstreckbarkeit (§ 708, 709 ZPO).
Output-Template
Adressat: Urteil → Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch, Urteilsstil
## Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
**I. Zulässigkeit**
Das Amtsgericht [ORT] ist sachlich (§ 23 Nr. 1 GVG, Streitwert [BETRAG] EUR) und örtlich
(§ 29 ZPO, Erfüllungsort [ORT]) zuständig. [Weitere Punkte nur wenn problematisch.]
**II. Begründetheit**
**1. Anspruch aus § [AG] BGB**
Der Kläger hat einen Anspruch auf [RECHTSFOLGE] gegen den Beklagten aus § [AG] BGB.
[TATBESTANDSMERKMALE subsumieren]
**2. Zinsen**
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)
ab [DATUM DER MAHNUNG / Rechtshängigkeit].
**3. Kosten**
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
**4. Vorläufige Vollstreckbarkeit**
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Aufbau
- Obersatz: "Die Klage ist zulaessig, aber nur teilweise begründet."
- Zulässigkeit: kurz; nur die problematischen Punkte ausführlich.
- Begründetheit - pro Anspruchsgrundlage:
- Anspruchsgrundlage benennen
- Tatbestandsmerkmale subsumieren
- Rechtsfolge
- Einwendungen / Einreden
- Verjaehrung
- Bei mehreren Anspruchsgrundlagen: nur die durchgreifende ausführen oder Anspruchskonkurrenzen knapp behandeln
- Beweiswürdigung (separater Abschnitt vor der konkreten Subsumtion oder integriert)
- Nebenentscheidungen:
- Zinsen Paragraf 286 BGB, Paragraf 288 BGB, Paragraf 291 BGB
- Kosten Paragraf 91 ff ZPO
- Vorläufige Vollstreckbarkeit Paragraf 708 ff ZPO
- Streitwertbeschluss separat oder im Tenor
- Berufungszulassung Paragraf 511 Abs. 4 ZPO
Urteilsstil vs Gutachtenstil
- Gutachtenstil: "Es koennte ein Anspruch aus ... bestehen. Dies setzt voraus, dass ..."
- Urteilsstil: "Der Kläger hat einen Anspruch aus ... in Höhe von ... Der Beklagte ist Verkaeufer im Sinne ..."
Stil
Praesens, Indikativ, im Aktiv, kurze Sätze, eine Sache pro Satz.
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