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Entscheidungsgründe schreiben

Entscheidungsgründe eines Zivilurteils im Urteilsstil schreiben: Richter hat Beweise erhoben und muss Begründung formulieren. Normen: § 313 Abs. 3 ZPO (Entscheidungsgründe), § 286 ZPO. Prüfraster: Urteilsstil (kein Gutachtenstil), Obersatz, Anspruchsgrundlage, Subsumtion, Beweiswürdigung, Einwendungen, Verjährung, Nebenentscheidungen. Output Entscheidungsgründe-Entwurf im korrekten Urteilsstil. Abgrenzung: Tatbestand siehe tatbestand-zivil-schreiben; Tenor siehe tenor-bauen-zivil; Relation (Vorstufe) siehe relation-zivil.

ID: b259cfb7-de14-4c4c-97f8-14500f270b9d Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Entscheidungsgründe schreiben

Im Urteilsstil (nicht im Gutachtenstil). Reihenfolge: Ergebnis - Begründung.

Triage zu Beginn

  1. Im Urteilsstil oder Gutachtenstil? (Antwort: immer Urteilsstil — Ergebnis vor Begründung.)
  2. Welche Anspruchsgrundlagen sind durchgreifend — welche nicht?
  3. Muss Beweiswürdigung integriert oder separat abgehandelt werden?
  4. Welche Nebenentscheidungen (Zinsen, Kosten, Vollstreckbarkeit) fehlen noch?

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen

  • § 313 Abs. 3 ZPO — Entscheidungsgründe: kurze Zusammenfassung der Erwägungen
  • § 286 ZPO — Beweiswürdigung
  • § 286 BGB — Verzugszinsen (ab Mahnung oder Fälligkeit)
  • § 288 BGB — gesetzlicher Verzugszinssatz (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz)
  • § 291 BGB — Rechtshängigkeitszinsen (ab Klageerhebung)
  • § 91, 92 ZPO — Kosten
  • § 708, 709 ZPO — vorläufige Vollstreckbarkeit

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Schritt-für-Schritt-Workflow

  1. Obersatz: "Die Klage ist [zulässig und] begründet / [zulässig, aber] unbegründet / teilweise begründet."
  2. Zulässigkeit (kurz, nur problematische Punkte ausführen):
    • Rechtsweg, Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis.
  3. Begründetheit — für jede Anspruchsgrundlage:
    • AG benennen → Tatbestandsmerkmale subsumieren → Ergebnis.
    • Einwendungen/Einreden des Beklagten prüfen.
    • Verjährung prüfen.
  4. Beweiswürdigung einfügen (§ 286 ZPO), soweit Tatsachen streitig waren.
  5. Nebenentscheidungen formulieren:
    • Zinsen (§ 286, 288, 291 BGB), Kosten (§ 91, 92 ZPO), Vollstreckbarkeit (§ 708, 709 ZPO).

Output-Template

Adressat: Urteil → Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch, Urteilsstil

## Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

**I. Zulässigkeit**
Das Amtsgericht [ORT] ist sachlich (§ 23 Nr. 1 GVG, Streitwert [BETRAG] EUR) und örtlich
(§ 29 ZPO, Erfüllungsort [ORT]) zuständig. [Weitere Punkte nur wenn problematisch.]

**II. Begründetheit**

**1. Anspruch aus § [AG] BGB**
Der Kläger hat einen Anspruch auf [RECHTSFOLGE] gegen den Beklagten aus § [AG] BGB.
[TATBESTANDSMERKMALE subsumieren]

**2. Zinsen**
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz)
ab [DATUM DER MAHNUNG / Rechtshängigkeit].

**3. Kosten**
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

**4. Vorläufige Vollstreckbarkeit**
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Aufbau

  1. Obersatz: "Die Klage ist zulaessig, aber nur teilweise begründet."
  2. Zulässigkeit: kurz; nur die problematischen Punkte ausführlich.
  3. Begründetheit - pro Anspruchsgrundlage:
    • Anspruchsgrundlage benennen
    • Tatbestandsmerkmale subsumieren
    • Rechtsfolge
    • Einwendungen / Einreden
    • Verjaehrung
    • Bei mehreren Anspruchsgrundlagen: nur die durchgreifende ausführen oder Anspruchskonkurrenzen knapp behandeln
  4. Beweiswürdigung (separater Abschnitt vor der konkreten Subsumtion oder integriert)
  5. Nebenentscheidungen:
    • Zinsen Paragraf 286 BGB, Paragraf 288 BGB, Paragraf 291 BGB
    • Kosten Paragraf 91 ff ZPO
    • Vorläufige Vollstreckbarkeit Paragraf 708 ff ZPO
    • Streitwertbeschluss separat oder im Tenor
    • Berufungszulassung Paragraf 511 Abs. 4 ZPO

Urteilsstil vs Gutachtenstil

  • Gutachtenstil: "Es koennte ein Anspruch aus ... bestehen. Dies setzt voraus, dass ..."
  • Urteilsstil: "Der Kläger hat einen Anspruch aus ... in Höhe von ... Der Beklagte ist Verkaeufer im Sinne ..."

Stil

Praesens, Indikativ, im Aktiv, kurze Sätze, eine Sache pro Satz.

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