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Beweisbeschluss vorbereiten

Beweisbeschluss nach § 359 ZPO vorbereiten: Richter bestimmt Beweisaufnahme nach muendlicher Verhandlung. Normen: § 359 ZPO (Inhalt Beweisbeschluss), § 286 ZPO (Beweislast), §§ 373 ff. ZPO (Zeugen), §§ 402 ff. ZPO (Sachverständige). Prüfraster: streitige Beweistatsachen, Beweisthema, Beweismittel, Beweislast, Reihenfolge Beweisaufnahme. Output Beweisbeschluss-Entwurf mit Beweisthemen-Tabelle. Abgrenzung: Beweiswürdigung danach siehe beweiswürdigung-mit-richter-input; Beschluss-Bau allgemein siehe beschluss-bauen-zpo.

ID: 978b98ca-d65e-4cab-9898-b1194f04a509 Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Beweisbeschluss vorbereiten

Vor der Beweisaufnahme das, was streitig und beweisbedürftig ist, förmlich festhalten.

Triage zu Beginn

  1. Welche Tatsachen sind zwischen den Parteien streitig und entscheidungserheblich?
  2. Welche Beweismittel sind angeboten (Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein, Parteivernehmung)?
  3. Wer trägt die Beweislast für welche Tatsache?
  4. Ist Beweis bereits ganz oder teilweise erhoben — was steht noch aus?

Aktuelle Rechtsprechung

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Zentrale Normen

  • § 286 ZPO — freie richterliche Beweiswürdigung, Vollüberzeugung
  • § 358, 359 ZPO — Beweisbeschluss (Inhalt: Beweisthema, Beweismittel, Beweisführer)
  • § 373 ff. ZPO — Zeugenbeweis
  • § 402 ff. ZPO — Sachverständigenbeweis
  • § 291 ZPO — offenkundige Tatsachen (kein Beweis nötig)
  • § 280 Abs. 1 S. 2 BGB — Beweislastumkehr bei Pflichtverletzung

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Schritt-für-Schritt-Workflow

  1. Streitige Tatsachen identifizieren: aus der Relation oder Aktenübersicht die entscheidungserheblichen, streitigen Tatsachen auflisten.
  2. Beweislast klären: Grundsatz — Kläger für anspruchsbegründende, Beklagter für anspruchsvernichtende Tatsachen.
  3. Beweismittel zuordnen: für jede streitige Tatsache: welches Beweismittel, von wem angeboten?
  4. Beweisbeschluss formulieren: Beweisthema in einem Satz, Beweismittel, Beweisführer, Terminierung.
  5. Reihenfolge festlegen: logische Reihenfolge (z.B. erst Grundtatbestand, dann Schaden).

Output-Template

Adressat: Gerichtsinterne Notiz / Beweisbeschluss nach § 359 ZPO — Tonfall: sachlich-juristisch

BEWEISBESCHLUSS

In Sachen [KLÄGER] ./. [BEKLAGTER] — AZ: [AKTENZEICHEN]

wird Beweis erhoben über die Behauptung der [PARTEI],
[BEWEISTHEMA IN EINEM SATZ],
durch Vernehmung des Zeugen [NAME, ANSCHRIFT] / Einholung eines Sachverständigengutachtens
über das Thema: [GUTACHTENTHEMA].

Beweisführer: [PARTEI].
Termin: [DATUM].

Voraussetzungen

  1. Streitige Tatsache - nicht aus eigener Kenntnis des Gerichts und nicht unstreitig.
  2. Erheblich - kommt es auf die Tatsache für den Anspruch an?
  3. Beweisbedürftig - keine offenkundige Tatsache (Paragraf 291 ZPO), keine Beweislastumkehr greift.

Inhalt nach Paragraf 359 ZPO

  1. Streitige Tatsache(n) - Beweisthema
  2. Beweismittel (Zeuge mit Name und Adresse / Sachverständiger / Augenschein / Urkunde / Parteivernehmung)
  3. Beweisführer (welche Partei)
  4. Reihenfolge

Beweislast

  • Kläger trifft Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen.
  • Beklagter für anspruchshindernde / -vernichtende Tatsachen und für Einreden.
  • Beweislastumkehr in Spezialgesetzen (Paragraf 280 I 2 BGB, ProdHG, Paragraf 7 StVG bei Halterhaftung).

Beweismass

Paragraf 286 ZPO - volle Überzeugung des Gerichts. Wahrscheinlichkeit alleine reicht nicht.


<!-- AUDIT 27.05.2026 -->

Audit-Hinweis (27.05.2026): BGH VI ZR 255/03, NJW 2005, 354 entfernt. Tatsaechliche Fundstelle NJW 2005, 354 gehoert zu BGH VI ZR 335/03 (Urt. v. 30.11.2004) — Thema: Haftungsprivileg § 828 Abs. 2 BGB bei Kind mit Kickboard gegen parkendes Fahrzeug; kein Bezug zu Anscheinsbeweis im Haftpflichtrecht. Aktenzeichen VI ZR 255/03 existiert unter dejure.org/2004,220 und betrifft Schmerzensgeld bei Persoenlichkeitsrechtsverletzung (Caroline-Tochter). Quelle: dejure.org/2004,220, dejure.org/?Text=NJW+2005,354.

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