Beweisbeschluss vorbereiten
Beweisbeschluss nach § 359 ZPO vorbereiten: Richter bestimmt Beweisaufnahme nach muendlicher Verhandlung. Normen: § 359 ZPO (Inhalt Beweisbeschluss), § 286 ZPO (Beweislast), §§ 373 ff. ZPO (Zeugen), §§ 402 ff. ZPO (Sachverständige). Prüfraster: streitige Beweistatsachen, Beweisthema, Beweismittel, Beweislast, Reihenfolge Beweisaufnahme. Output Beweisbeschluss-Entwurf mit Beweisthemen-Tabelle. Abgrenzung: Beweiswürdigung danach siehe beweiswürdigung-mit-richter-input; Beschluss-Bau allgemein siehe beschluss-bauen-zpo.
Beweisbeschluss vorbereiten
Vor der Beweisaufnahme das, was streitig und beweisbedürftig ist, förmlich festhalten.
Triage zu Beginn
- Welche Tatsachen sind zwischen den Parteien streitig und entscheidungserheblich?
- Welche Beweismittel sind angeboten (Zeuge, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein, Parteivernehmung)?
- Wer trägt die Beweislast für welche Tatsache?
- Ist Beweis bereits ganz oder teilweise erhoben — was steht noch aus?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- § 286 ZPO — freie richterliche Beweiswürdigung, Vollüberzeugung
- § 358, 359 ZPO — Beweisbeschluss (Inhalt: Beweisthema, Beweismittel, Beweisführer)
- § 373 ff. ZPO — Zeugenbeweis
- § 402 ff. ZPO — Sachverständigenbeweis
- § 291 ZPO — offenkundige Tatsachen (kein Beweis nötig)
- § 280 Abs. 1 S. 2 BGB — Beweislastumkehr bei Pflichtverletzung
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Streitige Tatsachen identifizieren: aus der Relation oder Aktenübersicht die entscheidungserheblichen, streitigen Tatsachen auflisten.
- Beweislast klären: Grundsatz — Kläger für anspruchsbegründende, Beklagter für anspruchsvernichtende Tatsachen.
- Beweismittel zuordnen: für jede streitige Tatsache: welches Beweismittel, von wem angeboten?
- Beweisbeschluss formulieren: Beweisthema in einem Satz, Beweismittel, Beweisführer, Terminierung.
- Reihenfolge festlegen: logische Reihenfolge (z.B. erst Grundtatbestand, dann Schaden).
Output-Template
Adressat: Gerichtsinterne Notiz / Beweisbeschluss nach § 359 ZPO — Tonfall: sachlich-juristisch
BEWEISBESCHLUSS
In Sachen [KLÄGER] ./. [BEKLAGTER] — AZ: [AKTENZEICHEN]
wird Beweis erhoben über die Behauptung der [PARTEI],
[BEWEISTHEMA IN EINEM SATZ],
durch Vernehmung des Zeugen [NAME, ANSCHRIFT] / Einholung eines Sachverständigengutachtens
über das Thema: [GUTACHTENTHEMA].
Beweisführer: [PARTEI].
Termin: [DATUM].
Voraussetzungen
- Streitige Tatsache - nicht aus eigener Kenntnis des Gerichts und nicht unstreitig.
- Erheblich - kommt es auf die Tatsache für den Anspruch an?
- Beweisbedürftig - keine offenkundige Tatsache (Paragraf 291 ZPO), keine Beweislastumkehr greift.
Inhalt nach Paragraf 359 ZPO
- Streitige Tatsache(n) - Beweisthema
- Beweismittel (Zeuge mit Name und Adresse / Sachverständiger / Augenschein / Urkunde / Parteivernehmung)
- Beweisführer (welche Partei)
- Reihenfolge
Beweislast
- Kläger trifft Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen.
- Beklagter für anspruchshindernde / -vernichtende Tatsachen und für Einreden.
- Beweislastumkehr in Spezialgesetzen (Paragraf 280 I 2 BGB, ProdHG, Paragraf 7 StVG bei Halterhaftung).
Beweismass
Paragraf 286 ZPO - volle Überzeugung des Gerichts. Wahrscheinlichkeit alleine reicht nicht.
<!-- AUDIT 27.05.2026 -->
Audit-Hinweis (27.05.2026): BGH VI ZR 255/03, NJW 2005, 354 entfernt. Tatsaechliche Fundstelle NJW 2005, 354 gehoert zu BGH VI ZR 335/03 (Urt. v. 30.11.2004) — Thema: Haftungsprivileg § 828 Abs. 2 BGB bei Kind mit Kickboard gegen parkendes Fahrzeug; kein Bezug zu Anscheinsbeweis im Haftpflichtrecht. Aktenzeichen VI ZR 255/03 existiert unter dejure.org/2004,220 und betrifft Schmerzensgeld bei Persoenlichkeitsrechtsverletzung (Caroline-Tochter). Quelle: dejure.org/2004,220, dejure.org/?Text=NJW+2005,354.
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