Berufung und Revision: LAG und BAG
Berufung beim Landesarbeitsgericht und Revision beim BAG: Fristen je einen Monat und zwei Monate; Zulassungsgründe Revision; Kosten ab zweiter Instanz; Divergenzrevision; typische Revisionszulassungsgründe.
Berufung und Revision: LAG und BAG
Triage zu Beginn — kläre vor Rechtsmittelentscheidung
- Wann wurde das Urteil zugestellt? (Berufungsfrist: 1 Monat ab Zustellung)
- Was ist der Berufungsbeschwerdewert? (> 600 EUR oder Kündigung? → Berufung statthaft)
- Ist ein Anwalt bereits mandatiert? (Anwaltszwang ab LAG zwingend, § 11 Abs. 4 ArbGG)
- Welche Fehler hat das Erstgericht gemacht? → Schwerpunkt der Berufungsbegründung festlegen
- Lohnt sich die Berufung wirtschaftlich? (Kostenrisiko ab zweiter Instanz!)
Zentrale Normen
- § 64 ArbGG — Berufung beim LAG; Statthaftigkeit und Beschwerdewert
- § 66 ArbGG — Berufungs- und Begründungsfristen (je 1 Monat/2 Monate)
- § 11 Abs. 4 ArbGG — Anwaltszwang ab zweiter Instanz (LAG)
- § 72 ArbGG — Revisionszulassung und Zulassungsgründe
- § 72a ArbGG — Nichtzulassungsbeschwerde
- § 74 ArbGG — Revisionsfristen (1 Monat/2 Monate)
- § 12a ArbGG — Keine Kostenerstattung erste Instanz; ab LAG gilt ZPO-Kostenrecht
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Zweite Instanz — Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG)
Voraussetzungen der Berufung
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt werden (§ 64 ArbGG).
Zulässigkeit der Berufung:
- Statthaft, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) oder
- Das Arbeitsgericht die Berufung ausdrücklich zugelassen hat (§ 64 Abs. 2 lit. a ArbGG) oder
- Streit über Kündigung nach §§ 4, 7 KSchG (Berufung immer statthaft, § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG)
Fristen (Berufung) — AUSSCHLUSSFRISTEN
| Frist | Dauer | Beginn |
|---|---|---|
| Berufungsfrist | 1 Monat | Zustellung des Urteils |
| Berufungsbegründungsfrist | 2 Monate | Zustellung des Urteils |
Wichtig: Beide Fristen sind Ausschlussfristen — keine Verlängerung nach Ablauf, keine Wiedereinsetzung (außer bei unverschuldetem Hindernis nach § 233 ZPO).
Anwaltszwang ab Berufung
Ab der zweiten Instanz (LAG) besteht Anwaltszwang (§ 11 Abs. 4 ArbGG). Ohne Anwalt ist die Berufung unzulässig.
Berufungsbegründung — Anforderungen
Die Berufungsbegründung (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO) muss:
- Auf den konkreten Fall zugeschnitten sein
- Die Angriffe gegen die erstinstanzliche Begründung konkret benennen
- Entweder die unrichtige Anwendung einer Rechtsnorm oder konkrete unrichtige Tatsachenfeststellungen rügen
Kosten ab zweiter Instanz
Ab dem LAG gilt das normale ZPO-Kostenrecht — die unterlegene Partei trägt die Kosten einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten. Das Kostenrisiko steigt erheblich.
Faustregel Kostenrisiko bei Streitwert 9000 EUR (3 Bruttomonatsgehälter):
- Anwaltskosten je Seite (RVG): ca. 1.200–1.500 EUR
- Bei Unterliegen: eigene + gegnerische Kosten = ca. 2.500–3.000 EUR
Dritte Instanz — Revision beim BAG
Zulassung der Revision
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nur statthaft, wenn sie das LAG ausdrücklich zugelassen hat (§ 72 ArbGG) oder die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist.
Zulassungsgründe (§ 72 Abs. 2 ArbGG):
| Grund | Anforderung |
|---|---|
| Grundsatzrevision | Rechtssache hat grundsätzliche, klärungsbedürftige Bedeutung |
| Divergenzrevision | LAG-Urteil weicht von tragenden Rechtssätzen des BAG/BVerfG/EuGH ab |
| Verfahrensrüge | LAG hat entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begangen |
Fristen (Revision)
| Frist | Dauer | Beginn |
|---|---|---|
| Revisionsfrist | 1 Monat | Zustellung des LAG-Urteils |
| Revisionsbegründungsfrist | 2 Monate | Zustellung des LAG-Urteils |
Nichtzulassungsbeschwerde
Lässt das LAG die Revision nicht zu, kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (§ 72a ArbGG) — Frist: 1 Monat ab Zustellung des Urteils. Die Beschwerde muss die Zulassungsgründe substantiiert darlegen.
Entscheidungsbaum: Welches Rechtsmittel?
Erstinstanzliches Urteil des ArbG erhalten?
└─ Ja → Berufung prüfen:
├─ Beschwerdewert > 600 EUR? → Ja: Berufung statthaft
├─ Kündigung streitig (§ 4 KSchG)? → Ja: immer statthaft
└─ Arbeitsgericht hat Berufung zugelassen? → Ja: statthaft
Frist läuft: 1 Monat Einlegung, 2 Monate Begründung
Anwalt mandatieren (Anwaltszwang § 11 Abs. 4 ArbGG)!
LAG-Urteil erhalten?
└─ Revision prüfen:
├─ LAG hat Revision zugelassen? → § 72 ArbGG
└─ Nein: Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) prüfen
→ Grundsatz, Divergenz oder Verfahrensrüge?
→ Frist: 1 Monat ab Zustellung
Praktische Hinweise
In Kündigungsschutzfällen endet der Streit meist in erster oder zweiter Instanz durch Vergleich. Eine Revision bis zum BAG ist kostenintensiv und langwierig und lohnt sich nur bei grundsätzlichen Rechtsfragen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung vor Berufung:
- Wie stark sind die Fehler des Erstgerichts?
- Wie hoch ist das Kostenrisiko (Streitwert × RVG-Sätze für beide Seiten)?
- Gibt es eine bessere Vergleichsmöglichkeit als eine Berufungsklärung?
- Wie lange dauert ein LAG-Verfahren in diesem Bezirk? (je nach LAG 6–18 Monate)
Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen.
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