Internationales Privatrecht
Anwendbares Recht bei grenzüberschreitenden Vertraegen und Delikten bestimmen: Auslandsbezug im Prozess erfordert IPR-Prüfung. Normen: Rom-I-VO (vertragliche Schuldverhältnisse), Rom-II-VO (außervertragliche), Art. 4 ff. EGBGB (autonomes IPR), Art. 9 Rom-I (Eingriffsnormen, z.B. DSGVO). Prüfraster: Rechtswahlklausel, Anknuepfung ohne Rechtswahl, Eingriffsnormen, ordre public Art. 21 Rom-I, Verhältnis zu CISG. Output IPR-Prüfschema, anwendbares Recht. Abgrenzung: CISG siehe cisg-prüfen; Incoterms siehe incoterms-und-gefahruebergang; EU-Zuständigkeit siehe zulässigkeit-prüfen.
Internationales Privatrecht
Bei Auslandsbezug immer prüfen, welches Recht zur Anwendung kommt.
Triage zu Beginn
- Liegt überhaupt Auslandsbezug vor (Sitz der Parteien, Erfüllungsort, Schadensort)?
- Welches EU-Kollisionsrecht ist einschlägig — Rom-I (Vertrag) oder Rom-II (Delikt/Bereicherung)?
- Haben die Parteien eine wirksame Rechtswahl getroffen (Art. 3 Rom-I)?
- Ist CISG vorrangig anwendbar (vor dem IPR-Kollisionsrecht)?
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen
- Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I) — vertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 3: Rechtswahl
- Art. 4: Anknüpfung ohne Wahl (charakteristische Leistung)
- Art. 6: Verbraucherverträge (Schutz des Verbrauchers)
- Art. 9: Eingriffsnormen (DSGVO, AGB-Recht, Datenschutz)
- Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II) — außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 4: Erfolgsortprinzip
- Art. 3 ff. EGBGB — autonomes deutsches IPR
- CISG — internationales Einheitskaufrecht, vorrangig
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Schritt-für-Schritt-Workflow
- Auslandsbezug feststellen: Welche Anknüpfungspunkte liegen im Ausland?
- Vorrang prüfen: CISG anwendbar? Wenn ja: CISG gilt, kein IPR nötig.
- Rom-I oder Rom-II: Vertragliches Schuldverhältnis → Rom-I; außervertraglich → Rom-II.
- Rechtswahl prüfen (Art. 3 Rom-I): Wirksame Vereinbarung? Ausdrücklich oder konkludent?
- Anknüpfung ohne Wahl (Art. 4 Rom-I): Charakteristische Leistung bestimmen.
- Eingriffsnormen (Art. 9 Rom-I): DSGVO, AGB-Recht, Mietrecht (§ 565 BGB) etc.
- Ordre public (Art. 21 Rom-I): Greifen Kernwerte des deutschen Rechts ein?
Output-Template
Adressat: Entscheidungsgründe — Tonfall: sachlich-juristisch
## Anwendbares Recht (IPR)
**Auslandsbezug:** [Beklagte hat Sitz in USA / Erfüllungsort in Schweiz / Schaden in Deutschland].
**CISG:** [Das CISG ist anwendbar / nicht anwendbar, weil ...]
**Kollisionsrecht (Rom-I):** Das Schuldverhältnis ist vertraglich. Die Parteien haben [keine]
Rechtswahl getroffen. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a Rom-I gilt das Recht des Staates, in dem der
Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat: [STAAT].
**Eingriffsnormen:** Die DSGVO ist als Eingriffsnorm (Art. 9 Rom-I) anwendbar.
Reihenfolge
- Völker- und EU-rechtliche Vorrang-Regeln: CISG, FAA, COTIF, Montrealer Übereinkommen, MARPOL usw.
- EU-Verordnungen: Rom-I (Verordnung Nr. 593 2008), Rom-II (Verordnung Nr. 864 2007), Rom-III (Familiensachen)
- Bilaterale Abkommen (z. B. mit Iran)
- Autonomes deutsches IPR: Artikel 3 ff EGBGB
Rom-I
- Artikel 3: Rechtswahl
- Artikel 4: ohne Rechtswahl - Anknuepfung an die charakteristische Leistung
- Artikel 6: Verbraucherverträge - günstigeres Recht des gewoehnlichen Aufenthalts des Verbrauchers
- Artikel 9: Eingriffsnormen des Forums (DSGVO ist Eingriffsnorm im Sinne dieser Vorschrift, Erwaegungsgrund 81 Rom-I, st. Rspr. der nationalen Gerichte und EuGH)
- Artikel 21: ordre public
Rom-II
- Artikel 4: Erfolgsortprinzip
- Artikel 17: Sicherheits- und Verhaltensregeln am Handlungsort
Eingriffsnormen
DSGVO Artikel 3 (raeumlicher Anwendungsbereich) ist Eingriffsnorm. Das deutsche Datenschutzrecht ist auf Verarbeitungen anwendbar, die sich an Personen in der EU richten, unabhängig vom Sitz des Verantwortlichen.
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