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Missbrauchsverbot — Modus

Unternehmen in marktbeherrschender Stellung soll auf Missbrauch geprüft werden oder Wettbewerber klagt auf Missbrauch. Prüft Marktabgrenzung und Missbrauchstatbestaende Art. 102 AEUV § 19 GWB. Prüfraster Behinderungsmissbrauch (Kampfpreise Margin Squeeze Refusal to Deal Selbstbeguenstigung) Ausbeutungsmissbrauch (ueberhoeahte Preise). Marktbeherrschung als Voraussetzung Kausalität Stellung und Missbrauch. Output Marktstellungs-Missbrauchs-Prüf-Memo mit Risikoampel und Verfahrensstrategie. Abgrenzung: paragraf-18-gwb-prüfung für isolierte Marktbeherrschungs-Prüfung.

ID: 72218344-cb89-4e9b-a5e0-b010d60adcdd Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Missbrauchsverbot — Modus

Rechtsrahmen

  • Art. 102 AEUV: Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung.
  • § 19 GWB: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung.
  • § 20 GWB: Relative Marktmacht, Diskriminierungsverbot.

Prüfungsaufbau

Schritt 1: Marktbeherrschung

Voraussetzung für Art. 102 AEUV ist eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt. Marktdefinition ist damit unausweichliche Vorfrage jedes Missbrauchsverfahrens.

Marktanteils-Indizien:

  • Ab 40 Prozent: § 18 Abs. 4 GWB Vermutung.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Unterhalb 40 Prozent: Marktmacht durch andere Faktoren möglich (Netzwerkeffekte, Patente, Datenzugang).

Schritt 2: Missbrauchstatbestand

Behinderungsmissbrauch

Kampfpreise (predatory pricing):

  • Preise unter AVC (Average Variable Cost) → in der Regel missbräuchlich.
  • Preise zwischen AVC und ATC: Missbräuchlich wenn Verdrängungsabsicht nachweisbar.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Margin Squeeze:

  • Differenz zwischen Vorleistungspreis und Endkundenpreis zu gering für effiziente Wettbewerber.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Refusal to Deal / Essential Facility:

  • Verweigerung des Zugangs zu essenzieller Infrastruktur oder Information.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Selbstbegünstigung (Self-Preferencing):

  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Neue Kategorie des Missbrauchs, noch nicht abschließend kodifiziert.

Kopplungs- und Bündelungsstrategien:

  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Ausbeutungsmissbrauch

Überhöhte Preise:

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Selten angewendet, methodisch schwierig (kein Vergleichsmarkt).

Unfaire Geschäftsbedingungen:

  • Auferzwingen unangemessener Konditionen (Art. 102 lit. a AEUV).

Schritt 3: Auswirkung auf Handelsbeziehungen

Zwischenstaatlichkeitsklausel: Spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

Leitentscheidungen Missbrauchsverbot

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Prüfprotokoll Missbrauch

Markt: [definiert]
Marktbeherrschung: [ja / zweifelhaft]
Marktanteil: [%]
Missbrauchstatbestand: [Kampfpreise / Margin Squeeze / Refusal to Deal / Self-Preferencing / Überhöhte Preise / andere]
Objektive Rechtfertigung: [ja / nein]
Zwischenstaatlichkeit: [erfüllt / nicht erfüllt]
Ergebnis: [missbräuchlich / nicht missbräuchlich / offen]

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