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Kartellverbot — Modus

Workflow-Skill zu kartellverbot modus. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.

ID: eb7404b1-ca0e-4904-b42a-e71c153fa7af Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Kartellverbot — Modus

Rechtsrahmen

  • Art. 101 AEUV: Verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen.
  • § 1 GWB: Nationales Pendant zu Art. 101 AEUV.
  • Art. 101 Abs. 3 AEUV: Freistellungsvoraussetzungen (Effizienzgewinne, fairer Verbraucheranteil, Unerlässlichkeit, kein Ausschalten des Wettbewerbs).

Besonderheiten der Marktdefinition im Kartellverbot

Im Kartellverbot dient die Marktdefinition primär dazu:

  1. Festzustellen, ob eine Vereinbarung spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.
  2. Den relevanten räumlichen Anwendungsbereich des Kartellverbots abzugrenzen (Zwischenstaatlichkeitsklausel).

Spürbarkeit — Bagatellbekanntmachung

Unterhalb bestimmter Marktanteilsschwellen keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung (De-Minimis-Regel):

  • Horizontale Vereinbarungen: Kombinierter Marktanteil < 10 Prozent.

  • Vertikale Vereinbarungen: Jeder Beteiligte < 15 Prozent.

  • Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Horizontale Vereinbarungen

Marktdefinition bestimmt:

  • Ob Vereinbarung zwischen Wettbewerbern (horizontal) oder zwischen verschiedenen Marktstufen (vertikal).
  • Bei Horizontalvereinbarungen: Preisabsprachen, Marktaufteilung, Ausschreibungsbetrug.

Single-Brand vs. Inter-Brand-Wettbewerb:

  • Vertikalbeschränkungen können Inter-Brand-Wettbewerb fördern, auch wenn sie Single-Brand-Wettbewerb einschränken.
  • Marktdefinition muss beide Ebenen erfassen.

Vertikale Vereinbarungen

Gruppenfreistellungsverordnung Vertikale Vereinbarungen (VO 2022/720):

  • Freistellung wenn Marktanteil Lieferant und Abnehmer jeweils < 30 Prozent auf den betroffenen Märkten.
  • Marktdefinition: Welcher Markt — Liefermarkt, Absatzmarkt?

Technologietransfer-GVO (VO 316/2014)

Marktanteilsschwellen 20 Prozent (Wettbewerber) und 30 Prozent (Nicht-Wettbewerber) auf dem Technologiemarkt und dem Produktmarkt.

Leitentscheidungen Kartellverbot

  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Prüfprotokoll Kartellverbot

Verbotsgegenstand: [Preisabsprache / Marktaufteilung / Vertikalbeschränkung / andere]
Vereinbarungstyp: [horizontal / vertikal / gemischt]
Marktanteil: [%]
Bezweckt?: [ja → Spürbarkeit irrelevant / nein]
Spürbar (De-Minimis)?: [ja / nein]
GVO anwendbar?: [ja → VO-Nummer / nein]
Art. 101 Abs. 3 Freistellung: [prüfen / nicht relevant]
Ergebnis: [verboten / freigestellt / zweifelhaft]

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