Kartellverbot — Modus
Workflow-Skill zu kartellverbot modus. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizierte Quellen; Rechtsprechung nur nach Live-Pruefung mit Gericht, Datum und Aktenzeichen.
Kartellverbot — Modus
Rechtsrahmen
- Art. 101 AEUV: Verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen.
- § 1 GWB: Nationales Pendant zu Art. 101 AEUV.
- Art. 101 Abs. 3 AEUV: Freistellungsvoraussetzungen (Effizienzgewinne, fairer Verbraucheranteil, Unerlässlichkeit, kein Ausschalten des Wettbewerbs).
Besonderheiten der Marktdefinition im Kartellverbot
Im Kartellverbot dient die Marktdefinition primär dazu:
- Festzustellen, ob eine Vereinbarung spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.
- Den relevanten räumlichen Anwendungsbereich des Kartellverbots abzugrenzen (Zwischenstaatlichkeitsklausel).
Spürbarkeit — Bagatellbekanntmachung
Unterhalb bestimmter Marktanteilsschwellen keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung (De-Minimis-Regel):
-
Horizontale Vereinbarungen: Kombinierter Marktanteil < 10 Prozent.
-
Vertikale Vereinbarungen: Jeder Beteiligte < 15 Prozent.
-
Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Horizontale Vereinbarungen
Marktdefinition bestimmt:
- Ob Vereinbarung zwischen Wettbewerbern (horizontal) oder zwischen verschiedenen Marktstufen (vertikal).
- Bei Horizontalvereinbarungen: Preisabsprachen, Marktaufteilung, Ausschreibungsbetrug.
Single-Brand vs. Inter-Brand-Wettbewerb:
- Vertikalbeschränkungen können Inter-Brand-Wettbewerb fördern, auch wenn sie Single-Brand-Wettbewerb einschränken.
- Marktdefinition muss beide Ebenen erfassen.
Vertikale Vereinbarungen
Gruppenfreistellungsverordnung Vertikale Vereinbarungen (VO 2022/720):
- Freistellung wenn Marktanteil Lieferant und Abnehmer jeweils < 30 Prozent auf den betroffenen Märkten.
- Marktdefinition: Welcher Markt — Liefermarkt, Absatzmarkt?
Technologietransfer-GVO (VO 316/2014)
Marktanteilsschwellen 20 Prozent (Wettbewerber) und 30 Prozent (Nicht-Wettbewerber) auf dem Technologiemarkt und dem Produktmarkt.
Leitentscheidungen Kartellverbot
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Prüfprotokoll Kartellverbot
Verbotsgegenstand: [Preisabsprache / Marktaufteilung / Vertikalbeschränkung / andere]
Vereinbarungstyp: [horizontal / vertikal / gemischt]
Marktanteil: [%]
Bezweckt?: [ja → Spürbarkeit irrelevant / nein]
Spürbar (De-Minimis)?: [ja / nein]
GVO anwendbar?: [ja → VO-Nummer / nein]
Art. 101 Abs. 3 Freistellung: [prüfen / nicht relevant]
Ergebnis: [verboten / freigestellt / zweifelhaft]
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