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WEG-Beschluss anfechten

Prüfraster für die Beschlussanfechtung in der Wohnungseigentuemergemeinschaft nach §§ 44 ff. WEG-Reform 2020. Beschlussklage Anfechtungsklage Nichtigkeitsklage Feststellungsklage. Prüfung formelle Maengel (Ladung Tagesordnung Beschlussfähigkeit Mehrheit Stimmrechtsausschluesse) und materielle Maengel (kein Beschlusszustand ordnungsmäßige Verwaltung Treu und Glauben). Klagefrist ein Monat ab Beschluss § 45 WEG. Verwaltungsbeirats-Prüfung Verwaltervertrag Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum Bauliche Veraenderung § 20 WEG Hausgeld § 16 Abs. 2 WEG.

ID: de.real-estate.weg-beschluss-anfechten Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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WEG-Beschluss anfechten

Zweck

Bei einem unliebsamen WEG-Beschluss prüfen, ob Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage in Frage kommt. Die WEG-Reform 2020 hat das Verfahren neu strukturiert — alte Begriffe (Beschlussanfechtungsklage) sind nun "Beschlussklage".

Eingaben

  • Einladung mit Tagesordnung
  • Beschluss-Protokoll
  • Beschluss-Sammlung-Eintrag
  • Gemeinschaftsordnung Teilungserklärung
  • Verwaltervertrag
  • Vorherige Beschlüsse zum selben Thema

Schritt 1 — Welche Klageart?

Beschlussklage § 44 WEG

  • Anfechtungsklage gegen anfechtbaren Beschluss
  • Nichtigkeitsklage gegen nichtigen Beschluss
  • Klagebefugnis jeder Eigentümer
  • Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a WEG

Sonstige Klagen

  • Feststellungsklage zur Klärung von Sondereigentums-/Gemeinschaftseigentums-Abgrenzung
  • Leistungsklage auf Hausgeld
  • Unterlassungsklage gegen störenden Eigentümer § 14 WEG

Schritt 2 — Klagefrist § 45 WEG

  • Ein Monat ab Beschlussfassung
  • Frist absolut — keine Wiedereinsetzung außer bei nicht-Verschulden
  • Begründung bis zum Ablauf der Frist erforderlich (im Zweifel form-formuliert dann ausformulieren)

Schritt 3 — Formelle Anfechtungsgründe

Einberufung

  • Frist § 24 Abs. 4 S. 2 WEG n.F. drei Wochen vor Versammlung (seit WEMoG 1.12.2020; davor zwei Wochen)
  • Form schriftlich (Brief E-Mail mit Zustimmung)
  • Inhalt Tagesordnung Zeit Ort

Tagesordnung

  • Beschlussgegenstand klar bezeichnet
  • "Verschiedenes" als Sammelpunkt unzulässig für eigentliche Beschlüsse

Beschlussfähigkeit (seit WEMoG 1.12.2020 nicht mehr im WEG geregelt)

  • Seit WEMoG 1.12.2020 kein Quorum mehr im WEG — § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Beschlussfähigkeit nur bei > 50 % MEA) wurde ersatzlos gestrichen. Es gibt seither keine eigene WEG-Norm zur Beschlussfähigkeit; jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
  • Jede Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden / vertretenen Eigentümer; Wiederholungsversammlungen entfallen.
  • Für Beschlüsse vor dem 1.12.2020: alte Rechtslage § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Quorum > 50 % MEA) noch maßgeblich.
  • Abweichende Quoren in der Gemeinschaftsordnung weiterhin zulässig (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).

Mehrheitserfordernisse

  • Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen Standard (§ 25 Abs. 1 WEG n.F.)
  • Bauliche Veränderungen § 20 Abs. 1 WEG n.F.: einfache Mehrheit ausreichend (Vereinfachung durch WEMoG).
  • Doppelt qualifizierte Mehrheit nur für Kostentragung durch alle Eigentümer bei baulichen Maßnahmen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F.): > 2/3 der abgegebenen Stimmen und > 50 % der Miteigentumsanteile.
  • Allstimmig bei Änderung der Gemeinschaftsordnung (Vereinbarung § 10 WEG).
  • Stimmrecht Kopfprinzip — jeder Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG, unverändert durch WEMoG); abweichende Stimmprinzipien (Objekt-, Wertprinzip) in der Gemeinschaftsordnung zulässig.

Stimmrechtsausschluss (§ 25 Abs. 4 WEG n.F.)

  • § 25 Abs. 4 WEG n.F. (entspricht § 25 Abs. 5 WEG a.F.) bei Beschlüssen, die ihn selbst betreffen — Rechtsgeschäft mit ihm, Rechtsstreit gegen ihn, rechtskräftige Verurteilung nach § 17 WEG.
  • Bei Verletzung Beschluss anfechtbar.

Protokoll § 24 Abs. 6 WEG

  • Schriftlich
  • Verwalter Verfahrens-Beirat oder zwei Eigentümer Unterschrift

Schritt 4 — Materielle Anfechtungsgründe

Ordnungsmäßige Verwaltung § 19 WEG

  • Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
  • Wirtschaftlichkeit
  • Erhaltung Sache

Treu und Glauben § 242 BGB

  • Beschluss nicht treuwidrig
  • Keine Schikane

Inhaltskontrolle baulicher Veränderungen § 20 WEG

  • Bauliche Veränderung: Beschlusskompetenz und Gestattung nach § 20 WEG zunächst von Kostenfolge § 21 WEG trennen.
  • Einfache Mehrheit genügt grundsätzlich für den Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG; privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG geben dem einzelnen Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Gestattung.
  • Grenze § 20 Abs. 4 WEG: keine grundlegende Umgestaltung und keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer.
  • Kosten: Wer trägt, richtet sich nicht automatisch nach der Beschlussmehrheit; § 21 WEG separat prüfen.

Hausgeld und Wirtschaftsplan § 28 WEG

  • Wirtschaftsplan jährlich
  • Abrechnung jährlich
  • Vorschüsse und Sonderumlagen

Schritt 5 — Nichtigkeitsgründe

  • Verstoß gegen unverzichtbare Rechte Stimmrechtsentzug ohne gesetzliche Grundlage
  • Verstoß Gemeinschaftsordnung unabänderlich
  • Beschluss-Kompetenz fehlt WEG kann nicht über Sondereigentum eines Einzelnen beschließen
  • Eingriff in absolutes Recht Eigentum eines Einzelnen
  • § 134 BGB Gesetzesverstoß
  • § 138 BGB Sittenwidrigkeit

Schritt 6 — Verwaltungsbeirat und Verwalter

Beirat

  • § 29 WEG Beirat-Wahl Aufgabe Verwalter-Überwachung
  • Drei oder mehr Mitglieder

Verwalter

  • Bestellung § 26 WEG (Beschluss)
  • Abberufung § 26 Abs. 3 WEG: jederzeit möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung. Die alte Formel "nur bei wichtigem Grund" nicht mehr verwenden.
  • Verwaltervertrag zivilrechtliche Beziehung Gemeinschaft / Verwalter
  • Vergütung und Pflichten

Schritt 7 — Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum

Sondereigentum § 5 WEG

  • Räume innerhalb des Gebäudes
  • Außenwand und Decken gehören zur Gemeinschaftseigentum typisch
  • Bei Streit Klärung durch Sachverständigen-Gutachten

Gemeinschaftseigentum § 5 Abs. 2 WEG

  • Bestandteile außerhalb Sondereigentum
  • Dach Fassade Treppenhaus Heizungsanlage
  • Gemeinschaftliche Nutzung

Schritt 8 — Hausgeld-Streit § 16 Abs. 2 WEG

  • Hausgeld nach Miteigentumsanteilen außer abweichend in Gemeinschaftsordnung
  • Klage auf Hausgeld durch Gemeinschaft (Selbstklage seit WEG-Reform 2020)
  • Verzug nach Mahnung Zinsen

Schritt 9 — Verfahren vor Gericht

Sachlich

  • Erstinstanzlich grundsätzlich Amtsgericht in Wohnungseigentumssachen nach §§ 43 ff. WEG.
  • Nicht schematisch nach allgemeiner Streitwertlogik zum Landgericht springen; Rechtsmittelzuständigkeit und Besonderheiten gesondert prüfen.

Örtlich

  • § 43 WEG ausschließlich bei AG der Belegenheit

Beklagter

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a WEG
  • vertreten durch Verwalter

Schritt 10 — Streitwert

  • Anfechtungsklage: häufig nach wirtschaftlichem Interesse Beschluss
  • Sonderfälle § 49a GKG Anwendung

Ausgabe

  • weg-beschluss-analyse.md strukturiert
  • Klageschrift-Entwurf
  • Frist im Fristenbuch (ein Monat § 45 WEG)
  • Bei mehreren Beschlüssen: Tabelle Beschluss-für-Beschluss
  • Mandatsvereinbarung

Quellen

  • WEG §§ 5 9a 14 16 19 20 24 25 26 28 29 43 44 45
  • BGB §§ 134 138 242
  • GKG § 49a
  • BGH V. Zivilsenat nur mit Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle

Aktuelle Rechtsprechung — Leitsaetze (Stand 05/2026, verifiziert dejure.org)

  • BGH 16.07.2021, V ZR 284/19: WEMoG-Uebergangsrecht — auch nach WEG-Reform 01.12.2020 ist die Wohnungseigentuemergemeinschaft prozessual aktiv-/passivlegitimiert (§ 9a Abs. 2 WEG n.F.). Quelle: dejure.org/2021,25770.
  • BGH 17.09.2021, V ZR 12/21: Bauliche Veraenderungen (§ 20 WEG n.F.) — Mehrheitsbeschluss genuegt; Anspruch des bauwilligen Eigentuemers gegen die GdW auf Beschlussfassung. Quelle: dejure.org/2021,30989.
  • BGH 10.07.2020, V ZR 234/19: Beschlussanfechtung — strikt einzuhaltende Klagefrist 1 Monat nach Beschlussfassung (§ 45 WEG n.F. / § 46 a.F.); materielle Ausschlussfrist. Quelle: dejure.org/2020,21566.
  • BGH 27.10.2023, V ZR 43/23: Anforderungen an ordnungsgemaesse Verwaltung; Beschluss ueber Sonderumlage muss verhaeltnismaessig und sachlich begruendet sein. Quelle: dejure.org/2023,30420.
  • BGH 13.01.2023, V ZR 43/22: Stimmrecht und Beschlussfaehigkeit nach WEMoG; Mehrheitsprinzip § 25 WEG n.F. — keine besondere Beschlussfaehigkeitsschranke mehr. Quelle: dejure.org/2023,1112.

Gesetzeslage 2026: WEMoG vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) in Kraft seit 01.12.2020 — Verfahrensrecht §§ 43-45 WEG, materielle Anforderungen §§ 18-21 WEG (bauliche Veraenderungen, Verwaltung).

Weitere Entscheidungen vor Ausgabe per dejure.org / bundesgerichtshof.de verifizieren.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

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