WEG-Beschluss anfechten
Prüfraster für die Beschlussanfechtung in der Wohnungseigentuemergemeinschaft nach §§ 44 ff. WEG-Reform 2020. Beschlussklage Anfechtungsklage Nichtigkeitsklage Feststellungsklage. Prüfung formelle Maengel (Ladung Tagesordnung Beschlussfähigkeit Mehrheit Stimmrechtsausschluesse) und materielle Maengel (kein Beschlusszustand ordnungsmäßige Verwaltung Treu und Glauben). Klagefrist ein Monat ab Beschluss § 45 WEG. Verwaltungsbeirats-Prüfung Verwaltervertrag Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum Bauliche Veraenderung § 20 WEG Hausgeld § 16 Abs. 2 WEG.
WEG-Beschluss anfechten
Zweck
Bei einem unliebsamen WEG-Beschluss prüfen, ob Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage in Frage kommt. Die WEG-Reform 2020 hat das Verfahren neu strukturiert — alte Begriffe (Beschlussanfechtungsklage) sind nun "Beschlussklage".
Eingaben
- Einladung mit Tagesordnung
- Beschluss-Protokoll
- Beschluss-Sammlung-Eintrag
- Gemeinschaftsordnung Teilungserklärung
- Verwaltervertrag
- Vorherige Beschlüsse zum selben Thema
Schritt 1 — Welche Klageart?
Beschlussklage § 44 WEG
- Anfechtungsklage gegen anfechtbaren Beschluss
- Nichtigkeitsklage gegen nichtigen Beschluss
- Klagebefugnis jeder Eigentümer
- Beklagte: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a WEG
Sonstige Klagen
- Feststellungsklage zur Klärung von Sondereigentums-/Gemeinschaftseigentums-Abgrenzung
- Leistungsklage auf Hausgeld
- Unterlassungsklage gegen störenden Eigentümer § 14 WEG
Schritt 2 — Klagefrist § 45 WEG
- Ein Monat ab Beschlussfassung
- Frist absolut — keine Wiedereinsetzung außer bei nicht-Verschulden
- Begründung bis zum Ablauf der Frist erforderlich (im Zweifel form-formuliert dann ausformulieren)
Schritt 3 — Formelle Anfechtungsgründe
Einberufung
- Frist § 24 Abs. 4 S. 2 WEG n.F. drei Wochen vor Versammlung (seit WEMoG 1.12.2020; davor zwei Wochen)
- Form schriftlich (Brief E-Mail mit Zustimmung)
- Inhalt Tagesordnung Zeit Ort
Tagesordnung
- Beschlussgegenstand klar bezeichnet
- "Verschiedenes" als Sammelpunkt unzulässig für eigentliche Beschlüsse
Beschlussfähigkeit (seit WEMoG 1.12.2020 nicht mehr im WEG geregelt)
- Seit WEMoG 1.12.2020 kein Quorum mehr im WEG — § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Beschlussfähigkeit nur bei > 50 % MEA) wurde ersatzlos gestrichen. Es gibt seither keine eigene WEG-Norm zur Beschlussfähigkeit; jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
- Jede Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden / vertretenen Eigentümer; Wiederholungsversammlungen entfallen.
- Für Beschlüsse vor dem 1.12.2020: alte Rechtslage § 25 Abs. 3 WEG a.F. (Quorum > 50 % MEA) noch maßgeblich.
- Abweichende Quoren in der Gemeinschaftsordnung weiterhin zulässig (§ 10 Abs. 1 S. 2 WEG).
Mehrheitserfordernisse
- Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen Standard (§ 25 Abs. 1 WEG n.F.)
- Bauliche Veränderungen § 20 Abs. 1 WEG n.F.: einfache Mehrheit ausreichend (Vereinfachung durch WEMoG).
- Doppelt qualifizierte Mehrheit nur für Kostentragung durch alle Eigentümer bei baulichen Maßnahmen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG n.F.): > 2/3 der abgegebenen Stimmen und > 50 % der Miteigentumsanteile.
- Allstimmig bei Änderung der Gemeinschaftsordnung (Vereinbarung § 10 WEG).
- Stimmrecht Kopfprinzip — jeder Eigentümer eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG, unverändert durch WEMoG); abweichende Stimmprinzipien (Objekt-, Wertprinzip) in der Gemeinschaftsordnung zulässig.
Stimmrechtsausschluss (§ 25 Abs. 4 WEG n.F.)
- § 25 Abs. 4 WEG n.F. (entspricht § 25 Abs. 5 WEG a.F.) bei Beschlüssen, die ihn selbst betreffen — Rechtsgeschäft mit ihm, Rechtsstreit gegen ihn, rechtskräftige Verurteilung nach § 17 WEG.
- Bei Verletzung Beschluss anfechtbar.
Protokoll § 24 Abs. 6 WEG
- Schriftlich
- Verwalter Verfahrens-Beirat oder zwei Eigentümer Unterschrift
Schritt 4 — Materielle Anfechtungsgründe
Ordnungsmäßige Verwaltung § 19 WEG
- Beschluss muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
- Wirtschaftlichkeit
- Erhaltung Sache
Treu und Glauben § 242 BGB
- Beschluss nicht treuwidrig
- Keine Schikane
Inhaltskontrolle baulicher Veränderungen § 20 WEG
- Bauliche Veränderung: Beschlusskompetenz und Gestattung nach § 20 WEG zunächst von Kostenfolge § 21 WEG trennen.
- Einfache Mehrheit genügt grundsätzlich für den Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG; privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG geben dem einzelnen Eigentümer einen Anspruch auf angemessene Gestattung.
- Grenze § 20 Abs. 4 WEG: keine grundlegende Umgestaltung und keine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer.
- Kosten: Wer trägt, richtet sich nicht automatisch nach der Beschlussmehrheit; § 21 WEG separat prüfen.
Hausgeld und Wirtschaftsplan § 28 WEG
- Wirtschaftsplan jährlich
- Abrechnung jährlich
- Vorschüsse und Sonderumlagen
Schritt 5 — Nichtigkeitsgründe
- Verstoß gegen unverzichtbare Rechte Stimmrechtsentzug ohne gesetzliche Grundlage
- Verstoß Gemeinschaftsordnung unabänderlich
- Beschluss-Kompetenz fehlt WEG kann nicht über Sondereigentum eines Einzelnen beschließen
- Eingriff in absolutes Recht Eigentum eines Einzelnen
- § 134 BGB Gesetzesverstoß
- § 138 BGB Sittenwidrigkeit
Schritt 6 — Verwaltungsbeirat und Verwalter
Beirat
- § 29 WEG Beirat-Wahl Aufgabe Verwalter-Überwachung
- Drei oder mehr Mitglieder
Verwalter
- Bestellung § 26 WEG (Beschluss)
- Abberufung § 26 Abs. 3 WEG: jederzeit möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung. Die alte Formel "nur bei wichtigem Grund" nicht mehr verwenden.
- Verwaltervertrag zivilrechtliche Beziehung Gemeinschaft / Verwalter
- Vergütung und Pflichten
Schritt 7 — Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum
Sondereigentum § 5 WEG
- Räume innerhalb des Gebäudes
- Außenwand und Decken gehören zur Gemeinschaftseigentum typisch
- Bei Streit Klärung durch Sachverständigen-Gutachten
Gemeinschaftseigentum § 5 Abs. 2 WEG
- Bestandteile außerhalb Sondereigentum
- Dach Fassade Treppenhaus Heizungsanlage
- Gemeinschaftliche Nutzung
Schritt 8 — Hausgeld-Streit § 16 Abs. 2 WEG
- Hausgeld nach Miteigentumsanteilen außer abweichend in Gemeinschaftsordnung
- Klage auf Hausgeld durch Gemeinschaft (Selbstklage seit WEG-Reform 2020)
- Verzug nach Mahnung Zinsen
Schritt 9 — Verfahren vor Gericht
Sachlich
- Erstinstanzlich grundsätzlich Amtsgericht in Wohnungseigentumssachen nach §§ 43 ff. WEG.
- Nicht schematisch nach allgemeiner Streitwertlogik zum Landgericht springen; Rechtsmittelzuständigkeit und Besonderheiten gesondert prüfen.
Örtlich
- § 43 WEG ausschließlich bei AG der Belegenheit
Beklagter
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a WEG
- vertreten durch Verwalter
Schritt 10 — Streitwert
- Anfechtungsklage: häufig nach wirtschaftlichem Interesse Beschluss
- Sonderfälle § 49a GKG Anwendung
Ausgabe
weg-beschluss-analyse.mdstrukturiert- Klageschrift-Entwurf
- Frist im Fristenbuch (ein Monat § 45 WEG)
- Bei mehreren Beschlüssen: Tabelle Beschluss-für-Beschluss
- Mandatsvereinbarung
Quellen
- WEG §§ 5 9a 14 16 19 20 24 25 26 28 29 43 44 45
- BGB §§ 134 138 242
- GKG § 49a
- BGH V. Zivilsenat nur mit Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle
Aktuelle Rechtsprechung — Leitsaetze (Stand 05/2026, verifiziert dejure.org)
- BGH 16.07.2021, V ZR 284/19: WEMoG-Uebergangsrecht — auch nach WEG-Reform 01.12.2020 ist die Wohnungseigentuemergemeinschaft prozessual aktiv-/passivlegitimiert (§ 9a Abs. 2 WEG n.F.). Quelle: dejure.org/2021,25770.
- BGH 17.09.2021, V ZR 12/21: Bauliche Veraenderungen (§ 20 WEG n.F.) — Mehrheitsbeschluss genuegt; Anspruch des bauwilligen Eigentuemers gegen die GdW auf Beschlussfassung. Quelle: dejure.org/2021,30989.
- BGH 10.07.2020, V ZR 234/19: Beschlussanfechtung — strikt einzuhaltende Klagefrist 1 Monat nach Beschlussfassung (§ 45 WEG n.F. / § 46 a.F.); materielle Ausschlussfrist. Quelle: dejure.org/2020,21566.
- BGH 27.10.2023, V ZR 43/23: Anforderungen an ordnungsgemaesse Verwaltung; Beschluss ueber Sonderumlage muss verhaeltnismaessig und sachlich begruendet sein. Quelle: dejure.org/2023,30420.
- BGH 13.01.2023, V ZR 43/22: Stimmrecht und Beschlussfaehigkeit nach WEMoG; Mehrheitsprinzip § 25 WEG n.F. — keine besondere Beschlussfaehigkeitsschranke mehr. Quelle: dejure.org/2023,1112.
Gesetzeslage 2026: WEMoG vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) in Kraft seit 01.12.2020 — Verfahrensrecht §§ 43-45 WEG, materielle Anforderungen §§ 18-21 WEG (bauliche Veraenderungen, Verwaltung).
Weitere Entscheidungen vor Ausgabe per dejure.org / bundesgerichtshof.de verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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