Zulaessigkeit des Strafbefehls — § 407 StPO
Zulässigkeit des Strafbefehls nach § 407 StPO. Nur Vergehen. Sanktionskatalog § 407 Abs. 2 StPO. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht. Keine U-Haft. Keine Beweisprobleme die Hauptverhandlung erfordern. Ablehnung durch Richter § 408 Abs. 3 StPO. Nichtigkeit bei Zulässigkeitsmaengeln.
Zulaessigkeit des Strafbefehls — § 407 StPO
Triage zu Beginn
- Ist das vorgeworfene Delikt ein Vergehen? — Strafbefehl ist nur bei Vergehen zulaessig (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO); Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB, Mindeststrafe 1 Jahr) schliessen Strafbefehl aus.
- Ueberschreitet die vorgeschlagene Sanktion den Rahmen des § 407 Abs. 2 StPO? — Nur bestimmte Sanktionen zulaessig; Freiheitsstrafe nur mit Bewaehrung und nur bis 1 Jahr.
- Ist der Richter sachlich zustaendig? — Strafbefehl kann nur Strafrichter des Amtsgerichts erlassen (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO); Schoeffengericht und LG sind unzustaendig.
- Liegt keine Untersuchungshaft vor? — Bestehende U-Haft schliesst Strafbefehlsverfahren aus; § 407 gilt nur wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss ist.
- Keine Hauptverhandlungs-Notwendigkeit? — Komplexe Beweisfragen, viele Zeugen, Sachverstaendige — wenn HV unabdingbar ist, soll Richter ablehnen (§ 408 Abs. 3 StPO).
Zulaessiger Sanktionskatalog nach § 407 Abs. 2 StPO
| Sanktion | Grenze |
|---|---|
| Geldstrafe | Keine Obergrenze (aber § 40 StGB: max 360 TS) |
| Freiheitsstrafe mit Bewaehrung | Bis 1 Jahr (§ 407 Abs. 2 Nr. 1) |
| Verwarnung mit Strafvorbehalt | § 59 StGB |
| Fahrverbot | §§ 44 StGB, 25 StVG |
| Einziehung | §§ 73, 74 StGB |
| Verfall | § 73 StGB |
| Entziehung Fahrerlaubnis | § 69 StGB inkl. Sperrfrist |
| Berufsverbot | § 70 StGB |
| Absehen von Strafe | § 60 StGB |
NICHT zulaessig im Strafbefehl: Sicherungsverwahrung, Unterbringung in Entziehungsanstalt, Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung.
Zentrale Normen
- § 407 Abs. 1 StPO — Zulaessigkeit: Vergehen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Strafrichter zustaendig
- § 407 Abs. 2 StPO — Sanktionskatalog; abschliessende Aufzaehlung
- § 408 Abs. 1 StPO — Richterliche Entscheidung: Zustimmung oder Ablehnung
- § 408 Abs. 2 StPO — Ablehnung bei Bedenken gegen Sanktionsangemessenheit
- § 408 Abs. 3 StPO — Ablehnung wenn Hauptverhandlung notwendig erscheint
- § 12 StGB — Abgrenzung Verbrechen / Vergehen
- § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO — Beschuldigter muss gehoert werden koennen; keine U-Haft
Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026)
- BGH (GSSt) 03.02.2025 — GSSt 1/24 (KCanG): Bei Cannabisvorwurf ist die sanktionsfreie Eigenkonsummenge tatbestandlich auszuklammern — Strafbefehl in der Variante "Verbrechen oder Vergehen" nach KCanG nur bei Ueberschreiten der sanktionsfreien Grenzen zulaessig; im Uebrigen § 170 Abs. 2 StPO. Offene Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GSSt+1/24
- Verfassungsrechtliche Maßstaebe an die Bestimmtheit der Anklage nach Art. 103 Abs. 2 GG gelten auch fuer den Strafbefehl (§ 409 StPO); vgl. BVerfG-Linie 2 BvR. Aktualisierungen vor Ausgabe in dejure.org / bverfg.de pruefen.
- Hinweis: Eine BGH-Leitentscheidung 2025/2026 speziell zur Zulaessigkeit nach § 407 StPO ist Stand Mai 2026 nicht im Volltext zugänglich; vor Ausgabe Aktenzeichen-Recherche in dejure.org / openjur.de unter "§ 407 StPO Zulaessigkeit" durchführen.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Pruef-Checkliste Zulaessigkeit
□ Delikt ist Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), nicht Verbrechen?
□ Sachliche Zustaendigkeit: Strafrichter des Amtsgerichts?
□ Sanktion liegt im Katalog des § 407 Abs. 2 StPO?
□ Freiheitsstrafe nur mit Bewaehrung und nur bis 1 Jahr?
□ Kein Haftbefehl gegen Beschuldigten?
□ Beschuldigter anhoerbar (nicht auf der Flucht, greifbar)?
□ Kein zwingendes Hauptverhandlungserfordernis (viele Zeugen, komplexe Sachverstaendigenfragen)?
Schritt-fuer-Schritt-Workflow
- Strafbefehl erhalten → Zulaessigkeitspruefung sofort (parallel zur Fristenberechnung).
- Delikt qualifizieren: Vergehen oder Verbrechen? Bei Zweifeln Fischer StGB § 12 konsultieren.
- Sanktionspruefung: Liegt die Rechtsfolge im Katalog des § 407 Abs. 2 StPO?
- Bei Unzulaessigkeit: Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung oder Einspruch mit entsprechender Ruege.
- In der HV: Unzustaendigkeitsruege oder Nichtigkeitsruege vortragen.
Harte Leitplanken
- Nichtigkeit eines unzulaessigen Strafbefehls tritt von Amts wegen ein — trotzdem Einspruch einlegen um Rechtskraft zu verhindern.
- Zulaessigkeitsrueage in der Hauptverhandlung vortragen, nicht erst in der Revision.
- Anwaltliche Endkontrolle bei Qualifizierung Vergehen/Verbrechen.
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