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Zulaessigkeit des Strafbefehls — § 407 StPO

Zulässigkeit des Strafbefehls nach § 407 StPO. Nur Vergehen. Sanktionskatalog § 407 Abs. 2 StPO. Sachliche Zuständigkeit Amtsgericht. Keine U-Haft. Keine Beweisprobleme die Hauptverhandlung erfordern. Ablehnung durch Richter § 408 Abs. 3 StPO. Nichtigkeit bei Zulässigkeitsmaengeln.

ID: 74b1acd4-3a25-4b69-9ee2-009b375545e9 Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-15
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Zulaessigkeit des Strafbefehls — § 407 StPO

Triage zu Beginn

  1. Ist das vorgeworfene Delikt ein Vergehen? — Strafbefehl ist nur bei Vergehen zulaessig (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO); Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB, Mindeststrafe 1 Jahr) schliessen Strafbefehl aus.
  2. Ueberschreitet die vorgeschlagene Sanktion den Rahmen des § 407 Abs. 2 StPO? — Nur bestimmte Sanktionen zulaessig; Freiheitsstrafe nur mit Bewaehrung und nur bis 1 Jahr.
  3. Ist der Richter sachlich zustaendig? — Strafbefehl kann nur Strafrichter des Amtsgerichts erlassen (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO); Schoeffengericht und LG sind unzustaendig.
  4. Liegt keine Untersuchungshaft vor? — Bestehende U-Haft schliesst Strafbefehlsverfahren aus; § 407 gilt nur wenn der Beschuldigte auf freiem Fuss ist.
  5. Keine Hauptverhandlungs-Notwendigkeit? — Komplexe Beweisfragen, viele Zeugen, Sachverstaendige — wenn HV unabdingbar ist, soll Richter ablehnen (§ 408 Abs. 3 StPO).

Zulaessiger Sanktionskatalog nach § 407 Abs. 2 StPO

Sanktion Grenze
Geldstrafe Keine Obergrenze (aber § 40 StGB: max 360 TS)
Freiheitsstrafe mit Bewaehrung Bis 1 Jahr (§ 407 Abs. 2 Nr. 1)
Verwarnung mit Strafvorbehalt § 59 StGB
Fahrverbot §§ 44 StGB, 25 StVG
Einziehung §§ 73, 74 StGB
Verfall § 73 StGB
Entziehung Fahrerlaubnis § 69 StGB inkl. Sperrfrist
Berufsverbot § 70 StGB
Absehen von Strafe § 60 StGB

NICHT zulaessig im Strafbefehl: Sicherungsverwahrung, Unterbringung in Entziehungsanstalt, Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung.

Zentrale Normen

  • § 407 Abs. 1 StPO — Zulaessigkeit: Vergehen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, Strafrichter zustaendig
  • § 407 Abs. 2 StPO — Sanktionskatalog; abschliessende Aufzaehlung
  • § 408 Abs. 1 StPO — Richterliche Entscheidung: Zustimmung oder Ablehnung
  • § 408 Abs. 2 StPO — Ablehnung bei Bedenken gegen Sanktionsangemessenheit
  • § 408 Abs. 3 StPO — Ablehnung wenn Hauptverhandlung notwendig erscheint
  • § 12 StGB — Abgrenzung Verbrechen / Vergehen
  • § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO — Beschuldigter muss gehoert werden koennen; keine U-Haft

Aktuelle Rechtsprechung (Stand Mai 2026)

  • BGH (GSSt) 03.02.2025 — GSSt 1/24 (KCanG): Bei Cannabisvorwurf ist die sanktionsfreie Eigenkonsummenge tatbestandlich auszuklammern — Strafbefehl in der Variante "Verbrechen oder Vergehen" nach KCanG nur bei Ueberschreiten der sanktionsfreien Grenzen zulaessig; im Uebrigen § 170 Abs. 2 StPO. Offene Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GSSt+1/24
  • Verfassungsrechtliche Maßstaebe an die Bestimmtheit der Anklage nach Art. 103 Abs. 2 GG gelten auch fuer den Strafbefehl (§ 409 StPO); vgl. BVerfG-Linie 2 BvR. Aktualisierungen vor Ausgabe in dejure.org / bverfg.de pruefen.
  • Hinweis: Eine BGH-Leitentscheidung 2025/2026 speziell zur Zulaessigkeit nach § 407 StPO ist Stand Mai 2026 nicht im Volltext zugänglich; vor Ausgabe Aktenzeichen-Recherche in dejure.org / openjur.de unter "§ 407 StPO Zulaessigkeit" durchführen.

Quellenregel

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Pruef-Checkliste Zulaessigkeit

□ Delikt ist Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), nicht Verbrechen?
□ Sachliche Zustaendigkeit: Strafrichter des Amtsgerichts?
□ Sanktion liegt im Katalog des § 407 Abs. 2 StPO?
□ Freiheitsstrafe nur mit Bewaehrung und nur bis 1 Jahr?
□ Kein Haftbefehl gegen Beschuldigten?
□ Beschuldigter anhoerbar (nicht auf der Flucht, greifbar)?
□ Kein zwingendes Hauptverhandlungserfordernis (viele Zeugen, komplexe Sachverstaendigenfragen)?

Schritt-fuer-Schritt-Workflow

  1. Strafbefehl erhalten → Zulaessigkeitspruefung sofort (parallel zur Fristenberechnung).
  2. Delikt qualifizieren: Vergehen oder Verbrechen? Bei Zweifeln Fischer StGB § 12 konsultieren.
  3. Sanktionspruefung: Liegt die Rechtsfolge im Katalog des § 407 Abs. 2 StPO?
  4. Bei Unzulaessigkeit: Antrag auf Nichtigkeitsfeststellung oder Einspruch mit entsprechender Ruege.
  5. In der HV: Unzustaendigkeitsruege oder Nichtigkeitsruege vortragen.

Harte Leitplanken

  • Nichtigkeit eines unzulaessigen Strafbefehls tritt von Amts wegen ein — trotzdem Einspruch einlegen um Rechtskraft zu verhindern.
  • Zulaessigkeitsrueage in der Hauptverhandlung vortragen, nicht erst in der Revision.
  • Anwaltliche Endkontrolle bei Qualifizierung Vergehen/Verbrechen.

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