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Akteneinsicht beantragen

Akteneinsicht § 147 StPO durch Verteidiger jederzeit waehrend Ermittlungsverfahren und nach Abschluss. Versagungsgründe § 147 Abs. 2 StPO Gefaehrdung Untersuchungszweck. Beschuldigter selbst nur durch Verteidiger § 147 Abs. 4 StPO. Verletzte / Nebenklaeger § 406e StPO. Elektronische Akteneinsicht. Beschwerde § 147 Abs. 5 StPO. Verteidigung ohne Akteneinsicht in fortgeschrittenem Stadium ist Pflichtverletzung.

ID: de.criminal.fachanwalt-strafrecht-akteneinsicht-beantragen Version: 0.1.0 License: Apache-2.0 Author: Klotzkette Language: de Added: 2026-06-01
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Akteneinsicht beantragen

Kaltstart-Rückfragen

  1. Welches Aktenzeichen und welche Behörde — Polizei, Staatsanwaltschaft, Amtsgericht, Landgericht? In welchem Verfahrensstadium (Ermittlungsverfahren laufend, abgeschlossen, Anklage erhoben, Hauptverhandlung)?
  2. Hat sich der Mandant bereits geäußert oder ist er noch unbekannt für die Behörde? Bei Vorladung als Beschuldigter zuerst Schweigerecht hervorheben (§ 136 StPO).
  3. Liegt eine Verteidigerbestellung vor (notwendige Verteidigung § 140 StPO) oder Wahlverteidigung?
  4. Welcher Tatvorwurf liegt zugrunde — §§ StGB oder Nebenstrafrecht (BtMG, StVG, AO, WaffG)?
  5. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

Anspruchsgrundlagen

  • Recht auf Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO: Verteidiger darf die dem Gericht vorliegenden oder im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegenden Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen.
  • Versagungsgrund § 147 Abs. 2 StPO: solange die Akten dem Gericht nicht vorliegen können einzelne Aktenteile bis zum Abschluss der Ermittlungen versagt werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet würde.
  • Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
  • Nicht verteidigter Beschuldigter: Seit dem 1.1.2018 (Gesetz vom 5.7.2017, BGBl I S. 2208) eigenes Akteneinsichtsrecht in entsprechender Anwendung der Abs. 1–3 (§ 147 Abs. 4 Satz 1 StPO); bei Papierakten Bereitstellung von Kopien möglich (§ 147 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die alte Regelung (nur Auskünfte oder Abschriften nach § 147 Abs. 7 StPO a.F.) ist mit dieser Reform weggefallen.
  • Nebenkläger und Verletzte: § 406e StPO — eingeschränkt bei berechtigtem Interesse.
  • Elektronische Akteneinsicht nach § 32f StPO in Verbindung mit eAkte StPO.
  • Rechtsbehelf gegen Versagung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO (zuständig das Gericht nach § 162 StPO), wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschlussvermerk versagt, oder bei Versagung in den Fällen des § 147 Abs. 3 StPO oder wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet.
  • Anwaltliche Schweigepflicht § 43a Abs. 2 BRAO — Akteninhalte vertraulich; bei Untersuchungshaft besonderer Schutz nach BVerfG.

Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.

Beweislast und Verfahrensregeln

  • Recht des Verteidigers ist umfassend, Begründung für Antrag nicht erforderlich — nur Identifikation des Aktenzeichens.
  • Versagungsentscheidung muss begründet werden (§ 147 Abs. 5 StPO).
  • Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen zitieren. Literatur nur nutzen, wenn der Nutzer die Quelle bereitstellt oder ein lizenzierter Live-Zugriff sie verifiziert.
  • Dauer: keine gesetzliche Frist — bei Verzögerung Erinnerung und Beschwerde.

Schreibvorlage Akteneinsichtsgesuch

An die Staatsanwaltschaft [Ort]
— Akteneinsichtsstelle —

In dem Ermittlungsverfahren
gegen [Mandant]
wegen [Tatvorwurf]
Aktenzeichen [Az]

Anzeige der Verteidigung und Antrag auf Akteneinsicht
nach § 147 Abs. 1 StPO

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht des Beschuldigten zeige ich an dass ich
seine Verteidigung uebernommen habe. Vollmacht in der Anlage.

Antrag

Akteneinsicht nach § 147 Abs. 1 StPO wird beantragt. Um Uebersendung
der vollstaendigen Verfahrensakten einschliesslich saemtlicher
Beiakten Asservatenverzeichnisse und beigezogener Akten zur
Kanzlei wird gebeten.

Falls eine Versagung erwogen wird wird um vorherige Anhoerung mit
Begruendung gebeten.

Bis zur Akteneinsicht macht der Beschuldigte von seinem Schweige-
recht § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch. Etwaige Vorladungen sind
bitte ueber das Buero des Unterzeichners zu koordinieren.

Mit kollegialen Gruessen

Übergabe

  • Nach Eingang der Akten: vollständige Sichtung, Aktenspiegel anlegen, Beweismittelübersicht erstellen.
  • Bei Versagung: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO bei dem nach § 162 StPO zuständigen Ermittlungsrichter.
  • Anschluss-Skill nach Aktenkenntnis: fachanwalt-strafrecht-einlassung-vorbereiten — Entscheidung Schweigen oder Einlassung mit Mandant abstimmen.
  • Bei Untersuchungshaft zusätzlich Haftprüfungsantrag (§ 117 StPO) und Haftbeschwerde (§ 304 StPO) prüfen.

Aktuelle Rechtsprechung Akteneinsicht (Stand Mai 2026)

  • BVerfG-Linie zur Akteneinsicht in Haftsachen: bei Untersuchungshaft sind alle haftrelevanten Aktenteile zugaenglich zu machen, sonst Verstoss gegen Art. 103 Abs. 1 GG (siehe BVerfG 04.10.2017 — 2 BvR 1198/17 und Fortgeltung). Offene Fundstelle (Verzeichnis): https://dejure.org/dienste/lex/StPO/147/1.html
  • BVerfG 23.09.2025 — 2 BvR 625/25 (ANOM): Bei ANOM-Datensaetzen ist die Verteidigung auf Akteneinsicht in die Auswertungs- und Authentifizierungsprotokolle angewiesen; Aktualisierungen vor Ausgabe live in bverfg.de pruefen. Offene Fundstelle: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=23.09.2025&Aktenzeichen=2+BvR+625/25
  • Hinweis: Eine spezifische BGH-Leitentscheidung 2025/2026 zu § 147 StPO ist Stand Mai 2026 nicht im Volltext zugänglich; vor Ausgabe Aktenzeichen-Recherche unter "§ 147 StPO Akteneinsicht" durchführen.

Normen Akteneinsicht

  • § 147 Abs. 1 StPO — umfassendes Akteneinsichtsrecht des Verteidigers
  • § 147 Abs. 2 StPO — Versagungsground: Gefaehrdung des Untersuchungszwecks
  • § 147 Abs. 2 S. 2 StPO — Ausnahme bei Untersuchungshaft: haftrelevante Teile immer zugaenglich
  • § 147 Abs. 4 StPO — eigenes Akteneinsichtsrecht des nicht verteidigten Beschuldigten
  • § 147 Abs. 5 StPO — Rechtsbehelf: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • § 32f StPO — elektronische Akten; digitale Bereitstellung
  • § 406e StPO — Akteneinsicht fuer Verletzte / Nebenklaeger (beschraenkt)

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