EuGH-Rechtsprechung — Leitentscheidungen zur Marktdefinition
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EuGH-Rechtsprechung — Leitentscheidungen zur Marktdefinition
Grundlegende Entscheidungen (Klassiker)
Vor Verwendung im Schriftsatz immer über curia.europa.eu Volltext und Rn. nachschlagen.
EuGH, Urt. v. 21.02.1973 — Rs. 6/72 (Continental Can / Kommission): Erstmalige Anerkennung der Marktdefinition als Voraussetzung für Art. 102 AEUV-Anwendung. Drei getrennte Märkte für Fleischkonserven, Fischwaren und Metalldeckel.
EuGH, Urt. v. 14.02.1978 — Rs. 27/76 (United Brands / Kommission): Bananen als eigener sachlicher Markt, da spezifische Eigenschaften für bestimmte Verbrauchergruppen (Kleinkinder, Kranke, ältere Menschen) keine Substitution durch andere Früchte erlauben. Grundlage der qualitativen Bedarfsanalyse. Marktanteile 41-45 % als ausreichend für Marktbeherrschung anerkannt.
EuGH, Urt. v. 13.02.1979 — Rs. 85/76 (Hoffmann-La Roche / Kommission): Separate Märkte für einzelne Vitamingruppen (A, B1, B2, B6, C usw.), da Kreuzpreiselastizitäten zwischen Gruppen niedrig. Grundlegende Definition marktbeherrschender Stellung als "wirtschaftliche Machtstellung, die ein Unternehmen in die Lage versetzt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten".
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Erneuerungsreifen für schwere Nutzfahrzeuge als eigener Markt — kein Substitut für PKW-Reifen oder Neureifen. Aftermarkt-Aspekte.
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Marktabgrenzung organische Peroxide; Kampfpreistest; Marktbeherrschungsvermutung ab 50 Prozent Marktanteil.
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Getrennte Märkte für aseptische und nicht-aseptische Kartonverpackungen sowie die jeweiligen Abfüllmaschinen. Systemmarkt-Aspekte.
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Wöchentliche Fernsehprogrammzeitschriften als eigenständiger Markt; Refusal to Deal als Missbrauch.
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Zugang zu Zeitungszustellnetz als eigener Markt; Essential-Facility-Doktrin im europäischen Recht.
Digitale Märkte — Leitentscheidungen
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PC-Betriebssystemmarkt als eigener Markt; Medienabspielsoftware als angrenzendes Produkt; Interoperabilitätszugang.
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Markt für mobile Betriebssysteme (ohne iOS als Substitut) und Markt für App-Stores auf Android. Marktmacht auf Lizenzierungsmarkt für Android.
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Markt für soziale Netzwerke für private Nutzer in der EU; Facebook als marktbeherrschend. Verknüpfung mit DSGVO-Datenverarbeitung als Missbrauch.
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Pharmazeutischer Markt: Perindopril als eigener Markt wegen therapeutischer Verschreibungspraxis (Arztloyalität gegenüber Erstmittel). Kritik an zu enger Marktdefinition der Kommission.
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Online-Reisebuchungsplattformen; Verhältnis zu direktem Hotelvertrieb.
BGH-Entscheidungen
BGH, Beschl. v. 23.06.2020 — KVR 69/19 (Facebook): Eilrechtsschutz; bestätigt vorläufig die kartellbehördliche Anordnung des Bundeskartellamts gegen Facebook. Bestätigung der enger definierten Marktkategorie "soziale Netzwerke für private Nutzer in Deutschland". Missbrauch durch Wahlfreiheits-Beseitigung bei Datenverarbeitung über plattformexterne Quellen. Verifikation bundesgerichtshof.de.
BGH-Linie zu § 19a GWB: Bestätigung der Adressatfeststellungen Amazon und Apple zur "überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb" — Aktenzeichen und Datum im Mandat live über bundeskartellamt.de verifizieren.
Verwendungshinweis
Alle Entscheidungen müssen mit dem konkreten Sachverhalt abgeglichen werden. Analoge Übertragung ohne Kontextprüfung ist ein methodischer Fehler.
Kerneintscheidungen EuGH Wettbewerbsrecht (Chronologisch)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
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